Geht die Polizei ausnahmslos jeder Betrugsanzeige nach?

vom 27.02.2013, 22:52 Uhr

Im Fernsehen hört man oft, dass man bei einem geringeren Betrug gar keine Anzeige machen braucht, weil die Polizei dem doch nicht nach geht und es alles im Sande verläuft. Nun meinte aber ein Bekannter, dessen Bruder bei der Polizei ist, dass das Unsinn ist und jeder Betrugsanzeige nachgegangen werden muss. Meist geht das, wie er sagt, sogar bis zur Staatsanwalt.

Ist es wahr, dass man da keine Angst haben muss, dass so eine Anzeige im Sande verläuft oder geht die Polizei doch nicht jeder Betrugsanzeige nach? Wann würde die Polizei das im Sande verlaufen lassen?

Benutzeravatar

» Ampelmännchen » Beiträge: 1310 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Für die Beantwortung deiner Frage muss man zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft unterscheiden. Üblicherweise macht man eine Anzeige bei der Polizei, welche dann die Staatsanwaltschaft unterrichtet. Diese wiederum ist dann gehalten, Anklage zu erheben, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen, siehe § 152 StPO.

Gemäß des Opportunitätsprinzips kann die Staatsanwaltschaft jedoch von einer weiteren Verfolgung oder eine Anklage absehen, wenn beispielsweise nur eine geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht, siehe § 153 StPO, was bei reinen Antragsdelikten regelmäßig der Fall ist.

Der Betrug ist zunächst einmal kein reines Antragsdelikt. Gemäß § 263 Abs. 4 StGB sind jedoch die §§ 247, 248 a StGB anwendbar. Das bedeutet soviel, dass bei Betrug im Familienkreis oder bezüglich einer geringwertigen Sache die Tat dann doch nur auf Antrag verfolgt wird. Nach der aktuellen Rechtsprechung handelt es sich bei einer geringwertigen Sache um Beträge bis 50 Euro. Mit anderen Worten: bei "kleinen" Betrügen und Betrug im familiären Umfeld kommt es dann meist nicht zur Anklage.

Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft hat die Polizei jedoch keinen Ermessensspielraum. Sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, jede ihr bekannt gewordene Straftat zu verfolgen und der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, siehe § 163 StPO. Das heißt, die Polizei selber ermittelt auf jede Anzeige hin, so dass seitens dieser eine Anzeige keinesfalls im Sande verläuft. Wenn die Anzeige im Sand verläuft, dann liegt es ergo nicht an der Polizei, sondern an der Staatsanwaltschaft.

Benutzeravatar

» CCB86 » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 2,88 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^