Nach Jahren noch Anspruch auf Mangelbeseitigung?

vom 17.02.2013, 13:59 Uhr

Frau A hat in ihrer Mietwohnung ein Bad ohne Fenster. Bisher war sie immer der Meinung, dass dort kein Ventilator zur Belüftung eingebaut wäre. Nachdem sie aber neulich zufällig mitbekommen hat, dass sich im Bad der Nachbarin einer befindet, hat sie auch bei sich selbst mal hinter der Klappe des Lüftungsschachtes nachgesehen und zu ihrer Überraschung doch einen Ventilator gefunden. Dieser war demnach schon zum Zeitpunkt ihres Einzugs vor über 4 Jahren defekt. Hat sie nun noch Anspruch darauf, dass der Vermieter diesen auf seine Kosten reparieren lässt oder müsste sie dafür selbst aufkommen? Der Vermieter ist zwischenzeitlich auch nicht mehr derselbe, wie zum Zeitpunkt des Einzugs.

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» Jessy_86 » Beiträge: 5456 » Talkpoints: 0,18 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Generell muss der Vermieter für größere Schäden aufkommen, da es letzten Endes sein Eigentum ist. Daher sollte man sich unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung und auf Behebung des Problems bestehen. Sollte der Vermieter der Meinung sein, dass er nicht für das Problem verantwortlich beziehungsweise zuständig sei und den Defekt nicht repariert, dann ist der Gang zum Mieterbund unverzichtbar.

Der Mieterbund kann im schlimmsten Falle weiterhelfen und den Vermieter unter anderem auch zur Behebung des Defekts auffordern. Wenn die Wohnqualität unter diesem Problem beziehungsweise Defekt leiden sollte, dann wäre gegebenenfalls auch eine Kürzung der Miete denkbar. Allerdings sollte man die Miete nur um einen kleinen Betrag kürzen, der zum Beispiel 10% der eigentlichen Miete beträgt. Eine solche Kürzung wäre angemessen und könnte auch bei einem Defekt im Badezimmer durchaus angebracht sein.

» Stefan569 » Beiträge: 558 » Talkpoints: 1,86 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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