Abiturwissen: Sozialkunde & Politik-Politische Parteien
Politische Parteien
Grundlagen
- Parteien und Parlament
o gegenseitige Bedingung
o geschichtliche Entwicklung der Macht
o uneingeschränkte Realisation durch das GG
o Zahl der politisch erheblichen Parteien hat wegen gewisser Voraussetzungen abgenommen
- Verankerung im GG
o Art 21 GG
o Insgesamt sehr zurückhaltend
o Im Parlament ohnehin an das Staatsrecht gebunden
o Anknüpfung an Art 20 GG
o Art 5 I GG
o Art 8 I GG
o Art 9 I GG
- Gesetzliche Regelungen des Parteienwesens
o Parteiengesetz
□ 1967 ergangen
o Ergänzende Regelungen des öffentlichen Rechts
□ Stehen in Zusammenhang mit anderen verwandten Regelungsbereichen, z.B. Bundeswahlgesetz
o Privatrechtliche Vorschriften
□ Privatrechtliche Organisation fällt z.B. unter das Vereinsrecht
□ Privatrecht steht unter dem Vorbehalt des öffentlichen Rechts
Aufgaben und Stellung
- Aufgaben
o Mitwirkung bei der politischen Willensbildung der Bevölkerung Art 21 GG
o Mitwirken bei Wahl
o Aufnahme der unterschiedlichen politischen Auffassungen und Interessen des Volkes
o Demokratische Rückkopplung
o Vereinigung von Bürgern !!!
- Einordnung der Parteien
o Sowohl dem politisch-gesellschaftlichen als auch dem staatlichen Bereich zuzuordnen
o Frei gebildet und frei zugänglich
o Ziel: Sammlung gleich denkender Bürger
- Grenzen
o Politisch-gesellschaftlicher Bereich
□ Kein Monopol
□ Keine Sonderrechte
o Staatlicher Bereich
□ In der Regierung kann man sich auf die Parteifreiheit nicht mehr berufen
□ Nicht mehr das Parteieninteresse sondern das Gemeinwohl ist bedeutend
□ Nur Parlament und Regierung, aber nicht die Verwaltung oder die Gerichtsbarkeit
- Rechtsstellung
o Privatrechtliche Vereine
□ §§ 21,54 BGB
□ Selbst auswählen
o Verfassungsrechtlicher Status
□ Rang einer verfassungsrechtlichen Institution
□ Durch Art 93 I 1 GG schützt ihr Recht
□ Zusammenfassung der den Parteien zukommenden Pflichten und Rechte
- Begriff der politischen Partei
o Legaldefinition
□ §2 I PartG
o Bestreben der Vereinigung, ihre politischen Vorstellungen und Ziele im Parlament zu vertreten und durchzusetzen
o Erst nach 6 wahllosen Jahren Verlust des Status einer Partei; dann Art 9 GG
- Kommunale Wählervereinigungen
o Nicht erfasst in §2 I PartG
o Durch Art 28 II 1 geschützt
- Europaparteien
o Einfach anwendbar, wenn auch nicht explizit erklärt
- Ausländerorganisationen
o Keine Parteien nach dem deutschen Recht
- Ende
o Selbstauflösung
o Nach § 46 III BVerfGG gemäß Art 21 II GG
Rechte und Pflichten der Partei
GRÜNDUNGSFREIHEIT
- Gründungsfreiheit
o Prüfung, ob eine Partei eine Organisation dieser Art ist
- Organisations- und Programmfreiheit
o Bestandsschutz
- Beitritts- und Austrittsrecht
o Steht den Personen zu
o § 10 PartG kein Aufnahmeanspruch
o Ausschluss nach §10 IV PartG
BETÄTIGUNGSFREIHEIT
- Recht, alle Aufgaben, die sich aus der Funktionsbestimmung des Art 21 I 1 GG und dem Aufgabenkatalog des §1 PartG ergeben, in der ihnen geeignet erscheinenden Weise und Art auszuführen
CHANCENGLEICHHEIT
- Staat darf freien Wettbewerb nicht stören
- Nach Art 21 I GG Parteienfreiheit
- Im Wahlrecht in Art 38 I 2 GG
- Egalitäre oder proportionale Gleichheit nach § 5 PartG wird abgestufte Gleichheit
DEMOKRATISCHE BINNENSTRUKTUR
- Art 21 I 3 GG
- Willensbildung von unten nach oben
RECHENSCHFATSPFLICHT
- Art 21 I 4 GG öffentlich
- Politische Abhängigkeiten sind offen zu legen
Parteienfinanzierung
- Entwicklung
o Mitgliedsbeiträge, Spenden, staatliche Zuwendungen
o Unterscheidung zwischen mittelbarer ( Zuwendungen aus der Staatskasse) und unmittelbarer (steuerliche Begünstigungen) Parteienfinanzierung
o Im GG nicht vorgesehen oder ausgeschlossen
o Chancengleichheit ?
- Unmittelbare Parteienfinanzierung
o §§ 18 ff. PartG
o Finanzielle Mittel des Staates als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem GG obliegenden Tätigkeit
o Höhenbestimmung nach
□ Wählerstimmenanteil
□ Zuwendungsanteil
o Begrenzung durch absolute (Gesamtbetrag von 133 Mio € für alle Parteien zusammen § 18 II PartG) und relative ( Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf die Summe der jährlich privat erwirtschafteten Summe der Partei nicht übersteigen ) Begrenzung
o Unter bestimmter Stimmenanteilsgrenze gibt es für Parteien kein Geld
o Orientierung an den Aufgaben der Parteien gemäß Art 21 GG
- Mittelbare Parteifinanzierung
o Chancengleichheit nicht gegeben, da Parteien mit mehr Spenden bevorzugt werden durch mehr Steuervorteil
o Auch Fraktionsfinanzierung und Abgeordnetenfinanzierung müssen eingerechnet werden
- Eigenmittel ( Mitgliedsbeiträge, Spender)
- Staatliche Unterstützung
o Mittelbar: Steuerliche Begünstigung (§§34g,10b EStG)
o Unmittelbar: Zuwendungen (§18PartG)
□ Nach Wahlerfolg
□ Nach Betrags- und Spendenaufkommen
- Grundsätze
o Gesellschaftliche Verwurzelung der Parteien ( daher Obergrenze für Zuwendungen bei Höhe der Eigenmittel)
o Staatsbürgerliche Gleichheit (kein überproportionaler Einfluss Einzelner)
o Transparenz Art 21 I 4 GG
- Rechenschaftspflicht Art 23 ff PartG mit Sanktionen § 19 II PartG
Parteien im Prozess
STAATLICHE GERICHTSBARKEIT
- Organstreit vor dem BVerfG
o Verfassungsorgan muss Art 21 GG verletzen
o Parteien müssen hierzu Verfassungsorgane sein
- Verwaltungsrechtsweg
o Organstreitverfahren darf nicht zulässig sein
o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
- Verfassungsbeschwerde
o Verletzung von Grundrechten durch die öffentliche Gewalt
o Art 21 GG gehört nicht dazu
o Beschwerdeführer muss unmittelbar durch die staatliche Maßnahme in seinen Grundrechten oder durch grundrechtsähnlichen Rechten betroffen sein oder der Rechtsweg muss erschöpft sein
o Anrufen des zuständigen Verwaltungsgerichtes
- Zivilrechtsweg
o Im politisch-gesellschaftlichen Bereich kommen die Zivilgerichte zum Einsatz
o Nur eine mittelbare Grundrechtsbindung
PARTEISCHIEDSGERICHTE
- Schlichtung und Entscheidung von parteiinternen Streitigkeiten
- Können im beschränkten Maße von den Zivilgerichten überprüft werden
Funktionen
- Verbindung zwischen Gesellschaft (Volk, Art 20 II GG) und Staat
o Durch Mitwirkung an der politischen Willensbildung
□ Durch Wahlen
□ Durch andere Aktivitäten § 1 PartG
- Grundlage des parlamentarischen Systems
o Fraktionen
o Koalitionen
o Regierungsbildung
- Besetzung von Ämtern
- Kritik am Parteienstaat
Begriff
- Definition in §2 PartG
o Vereinigung
□ Keine bestimmte Rechtsform ( mögl. e.V., nichtsrechtsfähiger Verein)
o Dauerhaftigkeit
□ i.Ggs. zu kurzfristigen Initiativen
o Ziel in einem Parlament vertreten zu sein
□ Bundestag, Landtag
□ Für Europäisches Parlament nur entsprechende Anwendung
□ Nach h.M. nicht kommunale Wählervereinigungen („Rathausparteien“)
Verfassungsmäßige Rechte
- Freiheit
o Gründung ( Art 21 I 2 GG )
□ Formale Voraussetzungen ( § 6 PartG)
• Satzung und Programm
• Binnenorganisation ( §§ 7 ff. PartG)
• Mitgliederrechte (§ 10 PartG)
• Demokratische interne Willensbildung (§15 PartG)
o Auch bei Aufstellung der Kandidaten
□ Keine inhaltlichen Voraussetzungen
□ Keine Rechtsfolge bei Nichtbeachtung ( aber Indiz für Verfahren nach Art.21 II GG)
o Betätigung
□ Zulassung zur Wahl (§18 BWahlG)
□ Politische Grundrechte (Art 5 I, 8 GG)
- Gleichheit
o Exkurs
□ Zwei Arten
• Formal ( Art 38 I GG)
o Ungleichbehandlung nur aus zwingenden Gründen zugelassen
• Materiell ( Art 3 I GG )
o Ungleichbehandlung kann aus sachlichen Gründen gerechtfertigt werden
• Chancengleichheit der Parteien nach BVerfG
o Ist formal bei der Wahl
o Ist material außerhalb von Wahlen
o Chancengleichheit der Parteien erlaubt( daher) Abstufungen nach Wahlerfolg ( § 5 PartG)
o Verfassungsmäßigkeit des § 5 PartG
o Abwendungsfälle des § 5 PartG
□ Sendezeiten für Wahlwerbespots im dt. Rundfunk
□ Zugang zu öffentlichen Einrichtungen ( Zulassung zur Stadthalle, straßenrechtliche Erlaubnis für Informationsstände)
□ Was ist mit TV-Duell
• Chancengleichheit erlaubt Ungleichbehandlung nach Wahlerfolg
• Und steht hier gegen Programmfreiheit des Rundfunks ( Art 5 I GG)
• Daher: kein TV-Duell für Guido W. !
LG,H
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