Abiturwissen: Sozialkunde & Politik - Bundestag
Bundestag - Wahlperiode und vorzeitige Auflösung des Bundestages - Dauer
o 4 Jahre nach Art 39 I 1 GG
o Gewisse Zeit für effektive Arbeit
o Demokratische Rückkopplung
o Beginn beim ersten Zusammentritt
o Endet erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages
o Genauer Wahltermin wird vom Bundespräsidenten festgelegt
- Grundsatz der Diskontinuität
o Ständiges Organ ist der Bundestag
o Materielle und organisatorische Diskontinuität
o Materielle
□ Alle Beschlussvorlagen, die am Ende der Wahlperiode nicht abgeschlossen sind gelten als erledigt
o Organisatorisch
□ Bezieht sich auf die Organe des Bundestages
□ Ein nicht abgeschlossenes Untersuchungsverfahren kann daher schon wegen des Wegfalls des Untersuchungsausschusses nicht mehr weitergeführt werden
o Beschränkung auf den internen Bereich des Bundestages
- Vorzeitige Auflösung des Bundestages
o Art 63 IV GG
□ Minderheit für den Kanzler
o Art 68 GG
□ Vertrauensfrage des Bundeskanzlers
□ Vorschlag zur Auflösung des Bundestages an den Bundespräsidenten
□ Dazu muss der Bundeskanzler in wesentlichen Fragen seine Mehrheit verloren haben
o Selbstauflösung ist nicht vorgesehen
o Nur durch generelle Ergänzung des GG möglich
Rechtsstellung der Abgeordneten
- freies Mandat gemäß Art 38 I 2 GG
o Vertreter des ganzen Volkes
o Nur ihrem Gewissen unterworfen
o Lediglich die Verfassung ist verbindlicher Maßstab
o An Wahlversprechen nicht gebunden
o Parteimäßige Gebundenheit heute
o Spannungsverhältnis zu Art 21 GG
□ Behauptung gegenüber diesem
o Ausschluss von Umgehungsversuchen des Art 38 I 2 GG
o Frage nach Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin
o Gewissen ist Charaktersache, kein Prämierungsgrund
- Statusrechte
o Art 38 I 2 GG
o Keine persönlichen, sondern Organrechte
o Recht auf Mitwirkung im Bundestages
o Pflichten
□ Anwesenheit
□ Mitwirkung
□ Einhaltung nicht erzwingbar, aber Verletzung sanktionierbar
- Indemnität und Immunität
o Art 46 GG
o Indemnität
□ Keine Verantwortung gerichtlicher Art bei den Aussagen des Abgeordneten
□ Nur Verleumdungen § 187 StGB sind einklagbar
□ Soll freie Aussprache im Parlament sichern
o Immunität
□ Darf wegen einer strafbaren Handlung nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Bundestag dies erlaubt
□ Schützt nur vor der Strafverfolgung
- Anspruch auf angemessene Entschädigung
o Art 48 III GG
o Was ist angemessen und wird kann darüber entscheiden ???
o Bundesgesetz entscheidet vorrangig
o Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich hoch sein
- Zeugnisverweigerungsrecht
o Zu Angelegenheiten, die sie in ihrer Tätigkeit erfahren haben
o Art 47 GG
- Urlaub zur Wahlvorbereitung
o Art 48 I GG
o Zwei Monate vor Wahltag; kein Anspruch auf Bezüge
- Behinderungsverbot
o Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben
- Ausscheiden aus dem Bundestag
o Mit dem Ende der Wahlperiode
Die Organisation und das Verfahren des Bundestages
GESCHÄFTSORDNUNG
- Geschäftsordnungsautonomie
o Befugnis zur Erlassung Art 40 I 2 GG
- Erlass ist ausschließlich Sache des Bundestages selbst
o Mit einfacher Mehrheit zu beschließen
- Geltungsbereich
o Parlamentarischer Bereich
o Aufforderungen an Externe sind nicht rechtlich verbindlich
o Nur für die jeweilige Wahlperiode gültig
- Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
o Entsprechung des GG vorausgesetzt
o Übereinstimmung mit den formellen Bundesgesetzen
- Verstoß gegen die Geschäftsordnung
o Nur Mitglieder und Organe des Bundestages
o Nur innenrechtliche Folgen
- Rechtsnatur der Geschäftsordnung
o Autonome Satzung durch BVerfG
o Regelungstyp eigener Art
- Abgrenzungen
o Geschäftsordnung im materiellen Sinne
ORGANISATION UND UNTERGLIEDERUNG
- Plenum
o Versammlung aller Bundestagsabgeordneten
o Wahrnehmung der maßgeblichen Aufgaben des Bundestages
- Präsident
o Absolute Mehrheit erforderlich
o Abwahl rechtlich nicht geregelt, aber mit absolutrer Mehrheit möglich
o Art 40 II GG
- Weitere Leistungsorgane
- Ausschüsse des Bundestages
FRAKTIONEN UND GRUPPEN
- Fraktionen
o Teil des Parlamentes
o Art 53a I GG
o Art 38 I 2 GG
- Maßgebliche Vorschriften
o §§ 45 ff. AbgG
o Nur Regelung der Rechtsstellung im Rechtsverkehr und Grundlagen der Fraktionsfinanzierung
- Legaldefinition
o Vereinigungen von Abgeordneten
o Freie Bildung
o Mindestens 5 % der Abgeordneten müssen umfasst sein
- Rechtsstellung
o Parlamentsinterner und allgemeiner Rechtsverkehr
- Aufgaben nach § 47 I AbgG
- Parlamentarische Gruppen
o Unter 5 %
- Fraktionslose Abgeordnete
o Wesentliche Mitwirkungsrechte müssen zugestanden werden nach Art 38 GG
Das Verfahren des Bundestages
- Art 42 GG
- Öffentlichkeitsprinzip
o Jedermann darf die Sitzungen des Bundestages besuchen und über sie berichten
o Verstärkung der Transparenz der Verhandlungen und de demokratischen Legitimität
o Art 42 III GG freie Berichterstattung
o Ausschusssitzungen fallen nicht unter diese Norm
- Mehrheitsprinzip
o Beschlussfassung des Bundestages
o Regel und Sonderfälle
- Beschlussfähigkeit des Bundestages
o § 45 GeschOBT
o Mehr als die Hälfte der Abgeordneten muss anwesend sein
- Ablauf des Verfahrens
o Durch Geschäftsordnung bestimmt
Aufgaben
- Gesetzgebung
o Dominierende Stellung
o Alle wesentlichen Sachen sollen durch das Gesetz geregelt werden
o Nicht das einzige Gesetzgebungsorgan
- Wahlen
o Besetzung wichtiger Staatsorgane Vermittlung von Legitimität an die anderen Staatorgane
- Zustimmung zu wichtigen politischen Akten
o Völkerrechtliche Verträge
□ Aushandlung vom Bundestag und Ratifizierung durch den Bundespräsidenten
□ Änderungen nicht möglich
o Feststellung des Bundeshaushaltsplanes
□ Art 110 II 1 GG
□ Nur die im Haushaltsplan festgelegten monetären Geschäfte dürfen gemacht werden
o Einsatz der Bundeswehr
□ Zustimmung strittig
- Parlamentarische Kontrolle
o Kontrolle der Regierung durch den Bundestag
o Mehrheit des Parlaments nötig
o GG enthält keine explizite Regelung
o Zitier- und Interpellationsrecht
□ Art 43 I GG
□ Anwesenheit des Bundeskanzlers und der Minister gefordert
□ Verpflichtung zur umfassenden, präzisen und wahrheitsgemäßen Aussage
□ Bedeutung der Anfrage liegt in der Öffentlichkeitswirkung
o Das parlamentarische Untersuchungsverfahren
□ Art 44 GG
□ Erweitertes und intensiviertes Fragerecht
o Haushaltsbereich
□ Art 114 I GG Überprüfung
o Verteidigungsbereich
o Schlichte Parlamentsbeschlüsse
□ Kann zu allen Fragen Stellung nehmen und Empfehlungen abgeben
□ Rechtlich nicht verbindlich
Parlamentarisches Untersuchungsverfahren
- Allgemeines
o Art 44 GG
o Untersuchungsrecht oder Enqueterecht
o Gesetzgebungsenquete
□ Beschaffung von Informationen und Erkenntnissen für umfassende und komplizierte Gesetzgebungsvorhaben
o Missbrauchsenquete
□ Aufdeckung und Klärung von Missständen im Exekutivbereich
- Rechtsgrundlagen
o Art 44 GG nur die Grundzüge
- Gegenstand und Grenzen der Untersuchung
o Grundsätzlich auf alle Angelegenheiten erstreckt, die in den Kompetenzbereich des Bundestages fallen
o Missbrauchsenquete beschränkt sich auf den Bereich der parlamentarischen Kontrolle
o §1 PUAG
o Gesetzgebungsenquete erstreckt sich auf Sachverhalte und Entwicklungen des gesellschaftlichen und privaten Bereichs
□ Bundesstaatlich
• Kompetenzbereich des Bundes
□ Gewaltenteilung
• Einwirkung auf die Rechtssprechung durch Art 92 GG
□ Grundrechte
• Verhältnismäßigkeit ist zu beachten
□ Nur ad hoc einzusetzende Untersuchungsausschüsse
- Einsetzung und das Ende der Untersuchungsausschüsse
o Einsetzung
□ Untersuchung nicht durch das Plenum sondern nur durch einen eigens dafür eingesetzten Ausschuss
□ Mehrheits- oder Minderheitsenquete
□ Gewichtiges Instrument der Opposition
□ Genaue Festlegung des Ziels
o Ende
□ Erfüllung des Untersuchungsauftrag durch Vorlage eines Abschlussberichtes
□ Auflösung durch den Bundestag mit ¾ Mehrheitsbeschluss
□ Ende der Wahlperiode des Bundestages aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuitat
- Durchführung des Verfahrens
o Bewertung von Sachverhalten in tatsächlich-politischer Hinsicht
o Richtervorbehalt für Zeugenaussagenmittelbeschaffung
o Auch Ausschluss der Öffentlichkeit
o Nur erforderliche Beweiserhebung
o Erforderlichkeit wird vom Antragssteller festgestellt
o Abschlussbericht kann zu einem Minderheitenvotum führen
- Rechtsschutz
o Keine gerichtliche Überprüfung des Abschlussberichtes möglich nach Art 44 IV 1 GG
o Keine Bindung der Gerichte durch die Entscheidungen
o Organstreitverfahren möglich
o Wenn in Rechte Dritter eingegriffen wird, sind die Entscheidungen gerichtlich überprüfbar nach Art 19 IV GG
o BGH zuständig, muss aber BVerfG vorlegen, wenn die Entscheidung zum Erstellen eines Untersuchungsausschusses im Bundestag nicht legal ist
- Abschließende Bewertung
o Aufklärung von Sachverhalten
o Ist geeignetes Gremium aufgrund der Abgeordneten???
LG,H
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