Abiturwissen: Sozialkunde&Recht - Konkurrenzen
Konkurrenzen - Handlungseinheit - Tateinheit
Handlungseinheit
Natürliche Handlung bzw. Handlung im natürlichen Sinn
- nur eine Willensbetätigung im natürlichen Sinn zur Deliktsbegehung benötigt
- jeder Täter wird nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt; BGH
Natürliche Handlungseinheit
- Verletzung mehrerer Straftatbestände, objektiv nur durch eine Handlung bewirkt
- Einheitlicher fortbestehender Wille
- Enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
- Voraussetzungen
o Gleichartige Begehungsweise
o Unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der einzelnen Teilakte
o Einheitliche Willensbetätigung
o Vorgang muss sich für Dritten erkennbar als zusammengehöriges, einheitliches Tun darstellen
- Wiederholte Tatbestandsverwirklichung
o Rein quantitative Steigerung der Rechtsgutsverletzung; einheitliches Unrecht
o Einheitliche Motivationslage; einheitliche Schuld
Rechtliche Handlungseinheit
- tatbestandliche Handlungseinheit
o mehrere natürliche Handlungen werden durch den Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbunden
o Dauerstraftaten; fortlaufende Tatbestandsverwirklichung
o Sukzessive Durchführung
o Endet mit der vollständigen Zielerreichung oder dem Fehlschlag des Versuchs
- Fortgesetzte Tat
o An sich selbstständige Tatbestandsverwirklichungen, die sich gegen denselben Deliktstypus richteten, werden zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst
o Gleichartigkeit der Begehungsweise
o Einheitlicher Vorsatz; Gesamtvorsatz
o Seit dem 3.5.94 wird auf diese Rechtsfigur verzichtet
- Handlungseinheit bei partieller Handlungsidentität
o Teilweise Deckung
o Nicht ausgeschlossen wenn gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen gehandelt wird
o Tateinheit eines Unterlassungsdelikts mit einer Begehungstat bei zeitlicher Kongruenz bejaht
o Auch noch in der Deliktsphase zwischen Vollendung und Beendigung anerkannt
o Überschneidung von Handlungen im straflosen Vorbereitungsstadium reicht nicht aus
Handlungseinheit und Tateinheit
- Handlungseinheit ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung der Tateinheit
- Mehrfache Gesetzesverletzung ist notwendig
o § 52 I
o Verletzung mehrerer Strafgesetze = ungleichartige Tateinheit
o Mehrmalige Verletzung desselben Strafgesetzes = gleichartige Tateinheit
- Keine Tateinheit bei Dauerdelikten oder fortgesetzter Handlung
Handlungsmehrheit – Tatmehrheit
Handlungsmehrheit
- wenn keine Handlungseinheit vorliegt; kein § 52
Handlungsmehrheit und Tatmehrheit
- § 53
- Tatmehrheit = Realkonkurrenz
Gesetzeskonkurrenz bzw. Gesetzeseinheit
- das verletzte Gesetz verdrängt das nur scheinbar verletzte Gesetz
- das Mindestmaß der im verdrängten Gesetz angedrohten Strafe darf nicht unterschritten werden; Sperrwirkung
Spezialität
- Tatbestand ist vollständig in einem anderen Tatbestand enthalten
Subsidiarität
- formelle; ausdrücklich in einem Gesetz
- materielle; nicht gesetzlich angeordnet; Auslegung der konkurrierenden Tatbestände
- Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz
- Auch bei nicht vollständig identischen Rechtsgütern
Konsumtion
- typische Begleittaten andere Straftaten werden verdrängt
- Abdeckung des Unwerts der typischen Begleittat durch den Unwert der verbleibenden Straftat
Die mitbestrafte Vor. Bzw. Nachtat
- auch bei Handlungsmehrheiten gibt es eine Gesetzeskonkurrenz
- Sicherungsbetrug
- Unrechtsgehalt der (mitbestraften) Nachtat wird durch die Bestrafung der in erster Linie strafwürdigen Haupttat abgegolten
Wahlfeststellungen
- Verhältnis mehrerer, nebeneinander verwirklichter Tatbestände
- Vorrang einer eindeutigen Verurteilungsmöglichkeit
- Postpedenz eindeutige Verurteilung
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