Gibt es Insolvenzverschleppung auch bei privater Insolvenz?
Bei der Person A handelt es sich um eine reine private Person, die allerdings erhebliche Schulden hat. Selbst der Gerichtsvollzieher sieht bei der finanziellen Sachlage der Person A schwer einen Ausweg. Daher rät er der Person A zur privaten Insolvenz, um aus der Schuldensituation zu gelangen.
Person A möchte diesen angeratenen Weg aber nicht gehen. Begeht Person A nun Insolvenzverschleppung? Muss sie überhaupt den Rat des Gerichtsvollzieher direkt annehmen? Darf der Gerichtsvollzieher überhaupt solche Tipps geben? Wie würde sich die Person A hier richtig verhalten?
Ich habe das Wort Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz noch nie gehört. Allerdings ist die Insolvenzverschleppung ja eine Form des Betruges. Im Privatbereich habe ich da schon einmal vernommen, dass es als Betrug angesehen werden kann, wenn man weiter Waren kauft oder Leistungen in Anspruch nimmt, die man eigentlich nicht bezahlen kann, weil man wissentlich schon überschuldet ist. Ich denke da ist der Übergang fast fließend.
Betrug ist allerdings eine Straftat nach dem Gesetz. Wenn man beispielsweise nun nicht in die private Insolvenz gehen will, wird man wohl seine Gründe haben oder man hat etwas zu verbergen. Danach ist dann ja die sogenannte Insolvenzverschleppung nur eine andere Form von Betrug oder irre ich damit vollkommen?
Es gibt doch kein Gesetz, welches vorschreibt, dass man in eine private Insolvenz gehen muss. Daher dürfte es da auch keine Insolvenzverschleppung geben. Wobei ich es etwas vermessen finde zu unterstellen, dass man etwas zu verbergen hat, wenn man diesen Schritt nicht gehen mag. Die Gründe für die Ablehnung können vielfältig sein, so dass es reine Spekulation wäre, darüber zu sinnieren.
Und warum sollte der Gerichtsvollzieher solche Ratschläge nicht geben? Wenn man sich mal ein wenig mit der Thematik beschäftigt, so sind Gerichtsvollzieher auch nur Menschen und versuchen eben ihren Klienten auch zu helfen. Immerhin hat diese Hilfe auch für sie Vorteile, da man damit auch Fälle abschließen kann, die man sonst über Jahre immer wieder bearbeiten muss.
Den direkten Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es bei Privatpersonen in dem bekannten Sinne nicht.
Es kann also zu keiner Bestrafung kommen, weil ein Antrag auf Insolvenzeröffnung zu spät gestellt wurde. Allerdings ist es so, dass Privatpersonen ihre Restschuldbefreiung gefährden, wenn sie das Verfahren z. B. verzögern, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wird.
Die Gläubiger haben in diesem Falle die Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Wenn diesem stattgegeben würde, wäre der Schuldiger am Ende des Verfahrens nicht schuldenfrei. Im Endeffekt ist also die Versagung der Restschuldbefreiung unter Umständen schwerwiegender als eine Strafandrohung wegen Insolvenzverschleppung.
Tipse007 hat geschrieben:Allerdings ist es so, dass Privatpersonen ihre Restschuldbefreiung gefährden, wenn sie das Verfahren z. B. verzögern, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wird.
Die Gläubiger haben in diesem Falle die Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Wenn diesem stattgegeben würde, wäre der Schuldiger am Ende des Verfahrens nicht schuldenfrei. Im Endeffekt ist also die Versagung der Restschuldbefreiung unter Umständen schwerwiegender als eine Strafandrohung wegen Insolvenzverschleppung.
Das ist schon einmal blanker Unsinn, denn die Restschuldbefreiung hängt mit der sogenannten Wohlverhaltensphase zusammen. Die Wohlverhaltensphase hat nun wirklich keinen Zusammenhang mit einer eventuellen Insolvenzverschleppung. In der sogenannten Wohlverhaltensphase darf der Schuldner nämlich keine neuen Schulden machen, dass ist der eigentliche Sinn dieser Phase.
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