Generelles Umtauschrecht im Einzelhandel?

vom 22.01.2013, 15:53 Uhr

Meine Frau meint ja des Öfteren mir eine kleine Freude machen zu müssen und bringt mir immer wieder mal Hemden, Hosen, Schlafanzüge und dergleichen mit. Gerade bei den Hemden gehen unsere Geschmäcker jedoch sehr weit auseinander. Am liebsten würde ich 2 Hemden ja gern gegen andere umtauschen und von daher würde mich schon mal interessieren ob es ein generelles Umtauschrecht im Einzelhandel gibt.

Wie gesagt, ich möchte kein Geld zurück, sondern nur den Artikel gegen einen anderen umtauschen. Wie sehen denn die diesbezüglichen Regelungen zum Umtauschrecht aus, hat man dieses in jedem Falle oder ist das vielleicht mal wieder eine etwas schwammige Kann-Bestimmung? Habt ihr schon derartige Artikel umtauschen können, auch wenn diese nicht mehr so fein und korrekt in die Verpackung zurück verbracht werden konnten?

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» schraxy » Beiträge: 1085 » Talkpoints: 52,15 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Ein Umtauschrecht muss ein Einzelhandel definitiv gewähren, sofern der Einkaufsbeleg noch vorliegt und die ganzen Schilder an der diesbezüglichen Kleidung noch vorhanden sind. Die Kleidung darf in keinem getragenem Zustand sich befinden, sowie keine Flecken oder Löcher haben. Also, als hätte man sie gerade erst gekauft.

Wenn die Kleidung unversehrt ist und der Einkaufsbeleg vorhanden ist, dann sollte es kein Problem sein, die Kleidung im Einzelhandel, umzutauschen. Jeder Einzelhandel hat dabei, seinen eigenen Zeitraum, wo sie einen Umtausch zu lassen. Manche Einzelhändler gewähren vierzehn Tage Umtauschrecht und andere Einzelhändler wiederum gewähren vier Wochen Umtauschrecht.

Meist steht aber auf dem Einkaufsbeleg beziehungsweise auf dem Kassenbon, wie lange man Zeit hat, die gekauften Klamotten wieder umzutauschen.

Ich hatte auch schon des Öfteren Klamotten, die ich umtauschen musste, weil sie einem nicht gefallen haben oder einem nicht gepasst hatten. Ich war aber immer so intelligent und habe die Preisschilder an der Kleidung gelassen, weil ich nun mal weiß, dass viele Geschäfte sich weigern die Kleidung wieder zurückzunehmen, wenn die Schilder nicht mehr vorhanden sind. Und wenn man erst gar keinen Kassenbeleg hat, dann brauch man eigentlich auch erst gar nicht versuchen die Kleidung umzutauschen, auf jeden Fall, war dies meine Erfahrung. Aber ansonsten hatte ich noch keine weiteren Probleme meine Kleidung umzutauschen.

» kai0409 » Beiträge: 3345 » Talkpoints: 72,64 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Grundsätzlich gibt es kein generelles Umtauschrecht, wenn man etwas direkt im Geschäft kauft. Ein Recht auf Umtausch oder Kaufpreiserstattung gibt es nur, wenn die Sache mangelhaft ist. Ein allgemeines Rückgaberecht oder Widerrufsrecht beim Kauf gibt es nur, wenn man über den Versandhandel gekauft hat. Das hat den einfachen Grund, dass man in dem Fall eben die Ware noch nicht direkt prüfen konnte, bei einem Kleidungsstück etwa nicht die Stoffqualität überprüfen konnte..

Viele Läden gewähren jedoch ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen, weil es inzwischen von den Kunden erwartet wird. Dies ist dann jedoch eine vertragliche Vereinbarung, die Bestandteil des jeweiligen Kaufvertrags wird und ist kein gesetzliches Recht, was man einklagen kann. Deshalb kann der Laden auch darauf bestehen, dass es kein Geld zurück gibt, sondern man nur einen Gutschein bekommt.

» SonjaB » Beiträge: 2698 » Talkpoints: 0,98 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



SonjaB hat da völlig recht, denn im stationären Handel existiert kein gesetzliches Umtauschrecht. Wenn ein Artikel gekauft wurde, kann man es nicht umtauschen, selbst wenn es nicht passen sollte oder es einem doch nicht mehr gefällt. Das Gewährleistungsrecht gilt natürlich trotzdem. Wenn man etwa kurz nach dem Kauf ein großes Loch in einem Kleidungsstück entdeckt, so kann man eine Reparatur oder einen neuen Artikel fordern.

In der Praxis ist es so, dass fast alle Geschäfte, insbesondere Bekleidungsläden aus Kulanz innerhalb einer gewissen Frist einen Umtausch durchführen. Manchmal wird dies nur in Form von Gutscheinen durchgeführt. Meistens kann man sogar sein Geld wieder bekommen. Im Fernabsatzhandel dagegen muss der Verkäufer die Ware gegen Erstattung des Kaufbetrages zurücknehmen, sofern der Kaufvertrag wirksam innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen wurde.

» Ariola » Beiträge: 693 » Talkpoints: 4,96 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Es gibt kein Recht, dass man Sachen umtauschen darf, nur weil sie einem gefallen. Man hat nur ein Reklamationsrecht, wenn die Ware defekt ist. Die meisten Geschäfte sind aber kulant und tauschen die Sachen um, wenn man zu Hause feststellt, dass sie doch nicht so passen oder einem nicht mehr gefallen. Aber ein Recht hat man dazu nicht. In dem Moment, wo man bezahlt, ist das Geschäft getan und nur im Schadensfall rückgängig zu machen.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


Also, generell müssen die Geschäftsinhaber in diesem Fall dieses "Geschenk" nicht zurücknehmen. Fragen Sie doch mal ihre Frau, ob sie den Kassenbon noch hat. Wenn Sie ihre Frau nicht fragen wollen, versuchen Sie es doch. Bei mir hat es schon mehrmals funktioniert. Meist sind die Firmen sehr kulant, da sie meist wertvolle Kunden verlieren.

» amanzongamer » Beiträge: 8 » Talkpoints: 1,29 »


Die Textilindustrie und auch viele andere Branchen vermerken auf ihren Kassenbons, dass ein Umtausch innerhalb von 14 Tagen mit Kassenbon möglich ist. Rechtlich betrachtet ist die Rückerstattung des Kaufpreises nicht vorgesehen und somit nicht zwingend notwendig. Es ist ein Akt der Kulanz, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, Artikel zurückzugeben. Viele Unternehmen stellen daher nur Gutscheine aus, anstatt den Kaufpreis zu erstatten, um das Geld nicht zu verlieren. Firmen wissen, wie sie Kunden anlocken können. Sie nutzen die Kulanz und werben in ihren Geschäften mit der Geld-zurück-Garantie. So ist es möglich, bei Unzufriedenheit eine angebrochene Limonade oder eine Tüte Chips wieder zurückzugeben.
Rückgaberecht bei Mängeln

Besteht ein Mangel oder weist die Ware Fehler auf, muss der Kunde dem Unternehmen die Möglichkeit geben, den Fehler zu beheben. Erst wenn das der zweite Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist, kann der Kunde das Geld zurückfordern. Andererseits kann das Unternehmen dem Kunden auch das Gerät gegen ein gleichwertiges austauchen. Dafür muss aber der Kassenbon oder ein Nachweis drüber, das man die Ware erworben hat (z.B. ein Kontoauszug) vorhanden sein. Ist so ein Nachweis nicht vorhanden, ist das Geschäft nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen oder das Geld auszuzahlen.

Jedes Geschäft handhabt den Umtausch jedoch anders. Deshalb sollte der Käufer sich vergewissern, ob ein Umtausch möglich ist und bei Bedarf oder Unklarheiten nachfragen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei einem Sonderangebot ist in den meisten Geschäften der Umtausch und die Reklamation ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn die gekaufte Ware einen Mangel enthält. Wenn nicht vor dem Kauf auf die fehlerhafte Ware oder Mängel hingewiesen wird, hat der Käufer einen Anspruch auf Erstattung.

» MissCuriosity » Beiträge: 566 » Talkpoints: 25,44 » Auszeichnung für 500 Beiträge



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