Hat ein Testament eine Verjährungsfrist?
Die Geschwister A, B und C haben 1997 geerbt. Das Erbe wurde wie folgt aufgeteilt. A und B haben die landwirtschaftlichen Flächen bekommen und haben dort jährliche Pachteinnahmen. C hat das Elternhaus übernommen mit Grundstück und Garten übernommen.
Die Eltern der Geschwister hatten festgelegt, dass C den Garten nur verkaufen darf, wenn A und B zustimmen. Wie gesagt ist der Erbfall vor mittlerweile 16 Jahren eingetreten. A ist nun der Meinung, dass das Testament verjährt wäre, wenn C nun den Garten verkaufen wollte. A ist allerdings keine Regelung bekannt, dass eine Bedingung im Testament nach dem Erbfall irgendwann keine Gültigkeit hat. Wer hat nun dabei Recht? Ist eine solche Klausel immer gültig oder ist sie nach einer bestimmten Zeit wirklich abgelaufen und der Erbe kann tun und lassen was er will?
Ein Testament hat keine Verjährungsfrist. Auch ein 100jähriges Testament ist gültig, wenn es handgeschrieben ist. Ist es mit der Maschine getippt, muss es von drei nichtbegünstigten Zeugen bestätigt werden. Am besten man hinterlegt ein Testament bei einem Anwalt gegen rund 200 Euro Bearbeitungsgebühr. Taucht nach dem Testament, das ein Datum enthalten sollte, eine neuere Version auf, dann wird das ältere Testament automatisch nichtig und das neuere gilt. Bei dubiosen handgeschriebenen Testamenten sollte vielleicht auch ein Graphologe zur Anfechtung herangezogen werden.
Ich glaube, dass ein Testament keine Verjährungsfrist hat. Meist werden Testamente ja bei einem Notar beglaubigt und haben somit eine lebenslange Gültigkeit. Also ist es im Großen und Ganzen so, dass der Jenige der geerbt hat, nicht mit seinem Erbe machen darf, was er will, wenn es Auflagen gibt, die sagen, was er mit seinem Erbe anzustellen hat.
Wie in dem genannten Fall darf C den Garten ohne Einwilligung seiner Geschwister A und B nicht verkaufen, auch wenn der Garten vor sechszehn Jahren geerbt wurden ist, von C.
Ein Testament hat immer Gültigkeit auch, wenn es 16 Jahre her ist. Da verjährt nichts und man muss sich auch noch nach 50 und mehr Jahren daran halten. Ein Testament ist gültig, wenn es vom Verstorbenen geschrieben und unterschrieben wurde und gegebenenfalls, wenn es nicht handschriftlich verfasst wurde, vom Notar beglaubigt wurde. Es wird also keine Möglichkeit geben, den Garten ohne Erlaubnis der Geschwister zu verkaufen.
Wenn die Eltern nicht speziell festgelegt haben "C darf den Garten 15 Jahre lang nicht ohne Zustimmung der Geschwister verkaufen", dann ist das Testament ganz selbstverständlich noch gültig und der Garten darf nicht ohne Zustimmung der Geschwister A und B verkauft werden! Ein Testament verjährt nicht. Wenn das Testament zum Zeitpunkt des Erbfalles gültig war und keine Verjährungsklausel explizit vorsieht, kann C eben nicht mit dem Erbe tun und lassen was er will.
Testamente verjähren nicht, sondern werden maximal durch neue Testamente ersetzt. In Österreich gibt es ja auch eigenhändige Testamente, die jedermann jederzeit schreiben kann. Daher ist auch die Gefahr der Fälschung und der Unterschlagung sehr groß. Hier hat Deutschland schon Recht, das es dort nur notarielle Testamente gibt. Diese können aber auch wieder durch widerrufene Testamente ersetzt werden.
celles hat geschrieben:Hier hat Deutschland schon Recht, das es dort nur notarielle Testamente gibt. Diese können aber auch wieder durch widerrufene Testamente ersetzt werden.
Das ist nicht korrekt. Auch in Deutschland gelten handschriftlich aufgesetzte Testamente, sofern sie die nötigen Kriterien aufweisen. Kein Testament muss notariell beglaubigt sein, damit es in Deutschland gültig ist, das war auch in der Vergangenheit nie nötig.
In Deutschland müssen handschriftliche Testamente, genaue Angaben zur Person aufweisen (voller Name, Geburtsdatum etc.) ein Datum und eine Unterschrift, dann ist es ebenso gültig und hier gilt, ein Testament neueren Datums ersetzt das ältere. Und hier gilt sogar auch, das ein handschriftliches Testament ein notariell beglaubigtes ersetzten kann.
Bestandteile eines Testamentes haben keine Verjährungsfrist, außer das ist so festgehalten. Darf A also nur mit Zustimmung von B und C verkaufen, dann bleibt dies bis zum Tode von B und C so auch bestehen. Verstirbt A, dann können auch die Erben nur mit Zustimmung von B und C verkaufen. Daran sieht man sehr gut, das solche Klauseln über Jahrzehnte bestehen bleiben und nicht an irgendwelche Fristen festgemacht sind. Diese Fristen kann nur der Erblasser im Testament mit einbinden.
Da hast Du offensichtlich Recht. Ich habe probiert, die Quelle zu finden, wo dem widersprochen wird, aber diese war wohl falsch. Unterschiede gibt es beim fremdhändigen Testament. Das muss nicht dem Notar überreicht werden, wie in Deutschland, sondern es muss von drei nicht bedachten Zeugen gleichzeitig bezeugt werden. Ansonsten ist auch hier so, dass dieses Testament keiner zeitlichen Beschränkungen unterworfen ist. Das wäre auch sinnlos, wenn es irgendwann nicht mehr gelten würde.
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