Wann und wo macht man vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch?

vom 15.01.2013, 19:11 Uhr

Eigentumsvorbehalt bedeutet ja, dass ein Eigentum erst bei vollständiger Bezahlung ins Eigentum über geht. Ich dachte immer, dass es eigentlich bei jedem Gegenstand ist, den man auf Raten zahlt. Aber ein Kumpel meinte nun was ganz anderes.

Nehmen wir mal an, dass A in einem Versandhaus einige Elektrogeräte gekauft hat und diese auf Raten bestellt hat. Er zahlt nun 48 Monate jeden Monat seine Rate. Solange nicht bezahlt ist, dachte ich immer, dass die Elektrogeräte immer noch dem Versandhandel gehören. Mein Kumpel allerdings meint, dass A nicht ums Bezahlen rum kommt, weil die Geräte sehr schnell eine Wertminderung haben. Es würde in A´s Fall also kein Eigentumsvorbehalt statt finden.

Nun frage ich mich aber wann und wo man vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht? Denn alle Gegenstände haben ja einen enormen Preisverfall, wenn sie einmal im Gebrauch sind. Kann mir da jemand mit Beispielen helfen?

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» Sherlock-Holmes » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Durch den Kaufvertrag ist A dazu verpflichtet, die Ware zu bezahlen und das Versandhaus ist dazu verpflichtet, die Ware an A zu übereignen. Das ist das sogenannte Verpflichtungsgeschäft.

Das Eigentum geht von dem Versandhaus auf A über durch eine Einigung und eine Übergabe der Ware. Die Übergabe hat bereits dadurch stattgefunden, dass A die Ware erhalten hat. Bei einem Eigentumsvorbehalt findet die Einigung (also die Willenserklärung des Versandhauses, dass sie das Eigentum an der Ware jetzt an A überträgt) erst nach vollständiger Bezahlung statt. Das ist das Verfügungsgeschäft.

Diese beiden Rechtsgeschäfte müssen getrennt voneinander betrachtet werden. Ich weiß nicht mehr viel aus meinem Rechtspflegestudium, aber das ist hängen geblieben. A ist also durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, den gesamten Betrag zu zahlen. Solange er das aber nicht macht, ist die Ware immer noch Eigentum des Warenhauses, auch wenn sie sich bereits im Besitz von A befindet.

Nehmen wir an, dass A kein Geld mehr hat. Das Warenhaus hat zwar gesetzlich das Recht auf das Geld, es gibt aber einfach keines. Dann können sie sich wenigstens die Ware zurück holen. Natürlich hat dabei eine Wertminderung stattgefunden, aber es ist immer noch besser, als gar nichts. Dem Versandhaus ist daran gelegen, dass sie keinen Gebrauch von dem Eigentumsvorbehalt machen müssen, aber es ist ein Schutz für sie.

Ihr habt also beide Recht. A kommt nicht um die vollständige Bezahlung herum, weil er sich dazu verpflichtet hat, aber dennoch bleibt die Ware bis zur Bezahlung Eigentum des Versandhauses.

» Lacrima » Beiträge: 62 » Talkpoints: 36,79 »


Angenommen, A hätte bei einem Versandhaus einen teuren Fernseher erstanden, der jedoch nur per Raten bezahlt wird. Weiterhin angenommen, dass A bei einem anderen Gläubiger weitere Schulden hat und es inzwischen zu einer Zwangsvollstreckung kommt. Wenn nun der Gerichtsvollzieher in der Wohnung von A nach verwertbaren Gegenständen sucht, dann kann er den Fernseher nicht pfänden, da dieser noch nicht in das Eigentum von A übergegangen ist.

So sichert sich der Versandhändler ab, dass ihm bei einer Insolvenz des Kunden immerhin noch der Fernseher zusteht. Auch wenn dieser an Wert verloren hat, ist es immer noch besser, als fast nichts zu bekommen. In der Praxis können solche Fälle manchmal wirklich vorkommen und daher steht in fast jeder Ratenzahlungsvereinbarung die Klausel mit dem Eigentumsvorbehalt.

» Ariola » Beiträge: 693 » Talkpoints: 4,96 » Auszeichnung für 500 Beiträge



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