Wo beginnt üble Nachrede, Verleumdung und Rufschädigung?

vom 14.01.2013, 21:05 Uhr

Oftmals habe ich den Eindruck, dass die potentiellen Straftatbestände üble Nachrede, Verleumdung und Rufschädigung vorschnell benutzt werden. Wenn man jemanden anderem seine (negative) Meinung über eine Person zukommen lässt, ist dies dann bereits strafbar? Macht es dabei einen Unterschied, ob man die Dinge beweisen kann oder nicht?

Wenn Vermieterin A zum Beispiel den neuen Vermieter von Frau B kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass das Mietverhältnis mit Frau B vor Gericht endete (was ja durchaus nachweisbar ist), macht sich Frau A damit strafbar? Wenn Frau B dadurch zum Beispiel ihre Wohnung verlieren würde, hätte sie Ansprüche gegen Frau A?

Und wie verhält es sich, wenn Arbeitsstellen betroffen sind? Macht es dabei einen Unterschied, ob ein ehemaliger Chef oder eine verflossene Liebe dem Arbeitgeber Dinge mitteilt, die dieser besser nicht wissen sollte? Wo beginnen die Straftatbestände? Oder ist alles negative, was man anderen über andere Personen erzählt potentiell strafbar?

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» Trisa » Beiträge: 3269 » Talkpoints: 20,14 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Ich denke, es gibt zwei Arten, etwas negatives über eine andere Person zu sagen. Ist es einfach nur meine persönliche Meinung und fügt das Äußern dieser Meinung in irgendeiner Weise Schaden zu, kann man wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Rufschädigung verklagt werden. Weil die persönliche Meinung keine Tatsache ist, wenn man sie nicht nachweisen kann.

Wenn es allerdings ein gültiges Gerichtsurteil gibt, dass diese Meinung bestätigt, sieht es schon etwas anders aus. Dann ist diese Meinung von einer unabhängigen amtlichen Stelle zu einer Tatsache gemacht worden. Dazu reicht es aber nicht, dass "ein Mietverhältnis vor Gericht endete". Dass heißt ja noch lange nicht, dass die Beklagte tatsächlich verurteilt wurde. Sie kann ja auch als Unschuldige aus dem Verfahren gegangen sein.

Außerdem spielt es, glaube ich, auch eine Rolle, ob man das Recht hatte, etwas über die Person zu äußern. Denn nur, weil jemand mal einen Fehler gemacht hat, heißt es nicht, dass er nie wieder eine Chance bekommen sollte. Je nach Straftat ist die Sache nämlich mit Verbüßen der Strafe auch oft erledigt. Also ist die Person sozusagen wieder unschuldig. Und dann ist es eine Grauzone, ob ich dann rumrennen darf und seinen Ruf beschädigen darf. Das würde vor Gericht je nach Fall einzeln entschieden werden.

Das entspringt aber alles meinem natürlichen Rechtsempfinden. Ich hab keine juristische Ausbildung.

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» Bienenkönigin » Beiträge: 9448 » Talkpoints: 19,93 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


... ist alles Negative, was man anderen über andere Personen erzählt potentiell strafbar? ...
Wenn Vermieterin A zum Beispiel den neuen Vermieter von Frau B kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass das Mietverhältnis mit Frau B vor Gericht endete (was ja durchaus nachweisbar ist), macht sich Frau A damit strafbar?

Die Wahrheit darf man in unserem Land immer sagen. Frau A macht sich daher nicht strafbar, auch wenn sie diese Tatsache vielleicht nur weitererzählt, um Frau B eins auszuwischen (aber möglicherweise will sie den neuen Vermieter auch nur vor Ärger mit seiner Mieterin warnen). Sie muss aber streng bei der Wahrheit bleiben. Sie darf z.B. nicht behaupten, dass sie vor Gericht vollumfänglich Recht bekommen hat, wenn das Mietverhältnis aufgrund eines Vergleichs beendet wurde.

Wenn man jemanden anderem seine (negative) Meinung über eine Person zukommen lässt, ist dies dann bereits strafbar?

Das ist grundsätzlich erstmal nicht strafbar, denn in einem demokratischen Land hast du das Recht auf freie Meinungsäußerung. Deine Meinung über jemanden darfst du also jederzeit einem anderen mitteilen, auch wenn du ihn nicht besonders toll findest. Die Betonung liegt aber auf Meinung, d.h., dass du besser klar stellst, dass das nur dein persönliches, also subjektives, negatives Empfinden ist.

Macht es dabei einen Unterschied, ob man die Dinge beweisen kann oder nicht?

Wenn es nur um deine persönliche Meinung (s.o.) geht, musst, bzw. kannst, du nichts beweisen. Etwas ganz anderes ist es, wenn du etwas Ehrenrühriges über jemanden behauptest und das als Tatsache hinstellst, obwohl es nicht bewiesen ist. Da beginnen die Straftatbestände, die dir bis zu fünf Jahren Haft einbringen können. Das StGB unterscheidet, ob du fälschlicherweise etwas Ehrenrühriges über jemanden behauptest, weil du glaubst, dass es den Tatsachen entspricht (weil es dir vielleicht irgendjemand als wahr erzählt hat). Das entspräche dem Straftatbestand der 'Üblen Nachrede' (§ 186 StGB, Strafmaß bis zu zwei Jahren Haft). Verbreitest du Lügen über jemanden, obwohl du genau weißt, dass es nicht stimmt, machst du dich der 'Verleumdung' nach § 187 StGB schuldig (Strafmaß bis zu fünf Jahren Haft).

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» Vega » Beiträge: 207 » Talkpoints: 137,19 » Auszeichnung für 100 Beiträge



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