Findet Probezeit beim Urlaubsanspruch volle Anrechnung?
A arbeitet seit 5 Monaten in einem Betrieb und im nächsten Monat läuft seine Probezeit aus. Ihm wurde schon gesagt, dass er die Probezeit bestanden hat und auch weiter arbeiten kann. Nun fragt er sich, ob die Probezeit auch einen Urlaubsanspruch hat. Laut Vertrag hätte er 30 Urlaubstage im Jahr. Diesen Vertrag bekommt er aber erst im nächsten Monat. Ihm wurde der Vertrag nur schon vorgelegt. Was ist nun mit den letzten 6 Monaten? Hat er dafür keinen Urlaubsanspruch?
Was ist, wenn jemand die Probezeit nicht besteht und erst Ende der Probezeit von 6 Monaten Bescheid bekommt, dass er nicht mehr wiederkommen braucht? Bekommt er den Urlaub dann irgendwie ausgezahlt oder steht einem in der Probezeit wirklich kein Urlaub zu?
Bei uns in der Firma wird auch während der Probezeit ein Anspruch auf Urlaubstage erworben, wobei diese erst nach Beendigung genommen werden dürfen. Mein Chef ist da aber nicht so bierernst und drückt schon mal ein Auge zu, wenn man sich einig ist und beim Arbeitnehmer was besonderes anliegt. Falls die Probezeit nicht bestanden wird, hat es sich hier eigentlich immer so geregelt, dass der Arbeitnehmer frühzeitig heim geschickt wurde, also seinen Urlaub vor Ende der Probezeit noch abfeiern konnte.
Rechtlich gesehen, hat man Anspruch auf Urlaub, auch während der Probezeit. Der Urlaub bezieht sich ja auch deine Anstellung unabhängig von es in der Probezeit ist oder nicht. Wird man während der Probezeit gekündigt, steht einen trotzdem anteilig der Urlaub zu. Entweder wird er zum Ende der Beschäftigung angegeben oder er wird ausbezahlt, je nachdem wie es in der Firma gehandhabt wird.
Wieso bekommt A den Vertrag erst? Er arbeitet doch jetzt schon und muss einen gültigen Arbeitsvertrag haben. Es gibt für die Probezeit keinen Extravertrag, es kann höchstens sein, dass er derzeit einen befristeten Arbeitsvertrag hat, der verlängert werden muss oder derzeit ein geringeres Gehalt bekommt, aber ansonsten ändert sich am Arbeitsvertrag nichts durch das Ende der Probezeit.
Grundsätzlich hat man natürlich auch für den Zeitraum der Probezeit Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Es kann aber natürlich sein, dass es für den Zeitraum der Probezeit eine Urlaubssperre gibt und man erst nach Auslaufen der Probezeit Urlaub nehmen darf. Das ändert aber wie gesagt nichts am Anspruch selber. Für jeden Monat gibt es also 1/12 des Jahresurlaubes.
Wird man während der Probezeit gekündigt, dann verfällt dieser Urlaub aber nicht. Für die Zeit in der man angestellt war, steht einem trotzdem Urlaub zu. Da man den natürlich nicht mehr nehmen kann, dann kann ausnahmsweise der Urlaub ausbezahlt werden. Alternativ kann man es natürlich so regeln, dass man den Arbeitnehmer noch seinen Urlaub abfeiern lässt vor dem Eintreten des Endes der Beschäftigung.
Klehmchen hat geschrieben:Grundsätzlich hat man natürlich auch für den Zeitraum der Probezeit Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Es kann aber natürlich sein, dass es für den Zeitraum der Probezeit eine Urlaubssperre gibt und man erst nach Auslaufen der Probezeit Urlaub nehmen darf. Das ändert aber wie gesagt nichts am Anspruch selber. Für jeden Monat gibt es also 1/12 des Jahresurlaubes.
Diese Urlaubssperre darf aber nicht allein aufgrund der Probezeit verhängt werden.
Während man außerhalb der Probezeit den Jahresurlaub so nehmen darf, wie man möchte - es sei dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen - hat man in der Probezeit nur Anspruch auf 1/12 des kalenderjährlichen Urlaubsanspruchs pro Monat. Nach sechs Monaten könnte man als die Hälfte des kalenderjährlichen Erholungsurlaubs nehmen. Trotzdem verzichten viele Arbeitnehmer auf Erholungsurlaub in der Probezeit.
Wird nach bestandener Probezeit ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet, dann gilt bisher zumindest aber der gesetzliche Mindesturlaub, der beträgt 4 Tage pro regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Bei 5 Wochenarbeitstagen sind das 20 Tage im Kalenderjahr und damit 10 Tage für die Probezeit. Gilt auch während der Probezeit ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen, dann hat A auf 15 Tage Erholungsurlaub Anspruch.
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