Geringfügige Beschäftigung und neue Arbeit in Vollzeitstelle

vom 08.01.2013, 17:46 Uhr

Bedingt durch die Bewerbungsphase hat X Erfolge erzielen können und X wurde zunächst ein Stellenangebot auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung angeboten, die X auch angenommen hat. Doch nur wenige Tage nach diesem Angebot hat X ein weiteres Stellenangebot erhalten, was X auch angenommen hat. Allerdings hat X zunächst nichts von der geringfügigen Beschäftigung erwähnt.

In X' Arbeitsvertrag ist es nun so geregelt, dass die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen kann, was aber auch ganz normal ist und X es nur so kennt. Wie aber verhält es sich anders herum, eben, weil die geringfügige Beschäftigung zuerst da war und die Vollzeitstelle danach folgte?

Angegeben hatte X es nun, allerdings weiß X noch nicht, ob sich die beiden Arbeitsstellen miteinander verbinden lassen und gegebenenfalls müsste X die geringfügige Stelle wieder aufgeben.

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



Wenn X es mit den beiden Arbeitgebern abspricht, dass X eine weitere Tätigkeit ausübt, dann sollte es keine weiteren Probleme geben. Allerdings sollte X dabei beachten, dass sich die Schichten der beiden Tätigkeiten nicht überlappen. Wenn dies aber der Fall sein könnte, dann sollte X die geringfügige Beschäftigung lieber aufgeben und sich für den Vollzeitjob entscheiden.

Außerdem ist es ratsam, dass X die geringfügige Beschäftigung ebenfalls augibt, wenn X Kinder hat. Schließlich sollen diese nicht zu kurz kommen und auch der Partner sollte genügend Zuneigung bekommen.

» rocky-87 » Beiträge: 100 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 100 Beiträge


X sollte es jetzt auf jeden Fall bei beiden Arbeitgebern ansprechen. In der Regel stellt es kein Problem dar, wenn die Arbeitsleistung nicht unter der Nebentätigkeit leidet. Ansonsten kann man ja immer noch den Nebenjob kündigen und die Vollzeitstelle weiterführen, weil da ja mehr Geld zu erwarten ist. Informiert werden sollte der Arbeitgeber auf jeden Fall. Zumal es eben auch im Vertrag steht.

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» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge



Wie gesagt, wissen beide Arbeitgeber voneinander beziehungsweise hatte X im Personalbogen eine Mehrbeschäftigung mit dem Höchstgehalt angegeben. Darauf kam noch keinerlei Meldung. Dass X die Nebentätigkeit sausen lässt, wenn es sich nicht vermeiden lässt, steht gar nicht zur Diskussion, sondern ist eine logische Folge. Allerdings möchte X den Kontakt zum Arbeitgeber der Nebentätigkeit aufrecht erhalten, zumal X von diesem auch bei der Entscheidungsfindung Rückendeckung erhalten hat.

Mir ging es in erster Linie jedoch darum, ob man X die Nebentätigkeit seitens des Arbeitgebers der Vollzeitstelle untersagen kann, obwohl diese eben zuerst da war.

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



*steph* hat geschrieben:Wie gesagt, wissen beide Arbeitgeber voneinander beziehungsweise hatte X im Personalbogen eine Mehrbeschäftigung mit dem Höchstgehalt angegeben. Darauf kam noch keinerlei Meldung. Dass X die Nebentätigkeit sausen lässt, wenn es sich nicht vermeiden lässt, steht gar nicht zur Diskussion, sondern ist eine logische Folge. Allerdings möchte X den Kontakt zum Arbeitgeber der Nebentätigkeit aufrecht erhalten, zumal X von diesem auch bei der Entscheidungsfindung Rückendeckung erhalten hat.

Mir ging es in erster Linie jedoch darum, ob man X die Nebentätigkeit seitens des Arbeitgebers der Vollzeitstelle untersagen kann, obwohl diese eben zuerst da war.

Der Arbeitgeber einer Vollzeitstelle kann nicht zum Arbeitnehmer sagen, dass dieser den Nebenjob aufgeben muss. Allerdings sollte man den Arbeitgeber in Kenntnis setzen, dass man zusätzlich noch einen Nebenjob bzw. eine Vollzeitstelle antritt. Wenn der Arbeitgeber der Vollzeitstelle etwas gegen den Nebenjob haben sollte, dann sollte sich X an einem Anwalt wenden. X darf beide Stellen antreten und muss lediglich nur die Arbeitgeber über die andere Stelle in Kenntnis setzen. Ansonsten gibt es nichts zu beachten. Ich hoffe, dass diese Antwort Deinen Wünschen gerecht wird.

» rocky-87 » Beiträge: 100 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Nebentätigkeiten dürfen in der Regel nicht untersagt werden. Es sei denn, die Arbeit des Mitarbeiters leidet darüber. Wenn X also zum Beispiel die ganze Nacht kellnert und morgens verschläft, dann kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten. Ebenso bilden oft Mitbewerber eine Ausnahme. Wenn man Vollzeit in einer Eisdiele arbeitet, dann wird es der Chef nicht gerne sehen, dass man in seiner freien Zeit nebenbei im Eiscafé direkt gegenüber arbeitet.

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» Trisa » Beiträge: 3272 » Talkpoints: 21,36 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Generell würde ich es wohl in den Personalfragebogen schreiben, wenn ich es selbst bei dem Vorstellungsgespräch nicht angesprochen hätte. Aber der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nun nicht mehr verbieten, denn Herr X hatte ihn ja schon vor Antritt der Jobstelle. Wäre es nun andersherum gewesen, hätte der Arbeitgeber wegen Unwissenheit einer Aufnahme eines Nebenjobs Herr X einen Riegel vorschmeißen können. Deswegen ist es immer besser, den Arbeitgeber über sein Vorhaben zu informieren.

Rechtlich gesehen kann der Arbeitgeber nun nichts gegen den Nebenjob machen, solange eben Herr X keine Auffälligkeiten in seiner sozialpflichtigen Beschäftigung zeigt. Dazu gehören Fehlzeiten, die aufgrund des Nebenjobs zurückzuführen sind, nicht rechtzeitiger Beginn der Arbeit, Müdigkeit hervorgerufen durch den Nebenjob und andere. Erst dann kann der Arbeitgeber Herr X den Nebenjob untersagen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach oder kann die Situation aufklären, darf der Arbeitgeber ihn kündigen.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



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