Handwerker rechnet zu hoch ab - trotzdem zahlen?

vom 04.01.2013, 21:41 Uhr

Häuslebauer X hat gerade ein Haus gebaut, in dem auch Handwerker Y zugange war. X und Y haben miteinadner ausgemacht, dass der Handwerker Standard einbaut. Dies wurde per Handschlag besiegelt, so wie es im Dorf von Herrn X üblich ist.

Handwerker Y ist inzwischen mit seinen Einbauten fertig und hat nun X die Rechnung gestellt. Dieser ist aus allen Wolken gefallen, als er sie sah, denn die Rechnung übersteigt den per Handschlag besiegelten Betrag um einiges. Zudem hat der Handwerker nicht den vereinbarten Standard eingebaut, sondern hochwertigere Einbauten getätigt, ohne dass dies mit Herrn X abgesprochen war. Dafür ist nun aber eben auch der Preis entsprechend höher.

Häuslebauer X möchte diesen höheren Preis natürlich nicht bezahlen, da etwas anderes ausgemacht war. Ausbauen kann man die Einbauten des Handwerkers nun auch nicht mehr. Wie sollten sich X und Y einigen? Ist ein höherer Preis durchaus vertretbar und muss X diesen bezahlen oder muss sich Y an den ausgemachten Preis halten, obwohl er hochwertigere Dinge in das Haus eingebaut hat?

Benutzeravatar

» Nettie » Beiträge: 7637 » Talkpoints: -2,59 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Ich würde auf jeden Fall noch mal mit dem Handwerker reden und eine Lösung finden. Es ist ja auch so, dass man das ja auch sehen könnte, wenn etwas anderes eingebaut wird. X hätte es merken können und auch nachfragen können. Blindes Vertrauen ist nicht immer so gut. Hat X für die Abmachung Zeugen? Das wäre schon hilfreich, falls es vor Gericht gehen würde. Ansonsten würde ich versuchen einen Mittelbetrag zu finden und den dann zu zahlen. Immerhin hat man ja auch hochwertigere Einbauten erhalten.

Benutzeravatar

» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge


Frech ist es schon von dem Handwerker, wenn er sich nicht an die Abmachung hält, die mit dem Häuslebauer vereinbart wurde. Wenn es heißt, dass der Handwerker nur den Standard einbauen soll und keine hochwertigen Gegenstände, Dinge oder desgleichen einbauen soll und dann auch ein Festpreis abgemacht wurden ist. Dann sollte sich der Handwerker auch daran halten, damit es keine Probleme mit dem Häuslebauer geben kann.

Da der Handwerker sich daran aber nicht gehalten hat und der Häuslebauer nur mit einem Handschlag den "Vertrag" besiegelt hat, auch wenn es so üblich in dem Dorf dort ist, hat der Häuslebauer keinerlei handfeste Papiere oder desgleichen in der Hand, die belegen könnten, dass es diese Abmachung gegeben hat. Das heißt, im Endeffekt ist der Häuslebauer gezwungen die Rechnung von dem Handwerker im vollen Umfang zu bezahlen, da die Materialien, ­die eingebaut wurden sind, anscheinend die Höhe der Rechnung rechtfertigen.

Natürlich kann sich der Häuslebauer vorher einmal mit dem Handwerker in Verbindung setzen und ihn einmal daran erinnern, dass es eine vertragliche Abmachung gegeben hatte und weshalb sich der Handwerker daran nicht gehalten hat. Kann ja sein, dass der Handwerker die Abmachung vergessen hat und somit ganz normal eine Rechnung ausgestellt hat. Vielleicht geht der Handwerker auch mit dem Rechnungspreis hinunter, sodass beide Parteien zufrieden sind.

Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, dann sollte der Häuslebauer sich doch einen Anwalt nehmen und den einmal fragen, was für Rechte er hat und was er nun bezahlen muss oder soll. Dann ist er rechtlich zumindest, nach dem Anwaltsbesuch, auf der richtigen Seite.

» kai0409 » Beiträge: 3345 » Talkpoints: 72,64 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Auch ein mündlicher Vertrag ist per Gesetz ein rechtsgültiger Vertrag. Demnach darf der Kostenvoranschlag, der zu Anfang errechnet worden ist, nicht um mehr als 30% überschritten werden. Das darf nur dann passieren, wenn auch Zwischendurch vom Handwerker die Erlaubnis eingeholt wurde, dass der Endbetrag höher ausfallen darf.

Im Grunde hat der Handwerker da Pech gehabt und dürfte den zu hohen Rechnungsbetrag nicht eintreiben dürfen. Zudem ist ja auch die Anforderung an die Qualität der verwendeten Materialien nicht wie ausgemacht. Dass die eingebauten Teile nun höherwertig sind, spielt dabei keine Rolle: sie wurden nicht vom Auftraggeber bestellt und sind somit auch nicht zu bezahlen. Dass zudem die Teile auch nicht mehr ausgebaut werden können, um durch weniger hochwertige ersetzt zu werden ist da ganz klar Pech des Handwerkers.

Der Handwerker hat ganz klar die Vertragsbedingungen nicht erfüllt und sollte zur Nachbesserung und Minderung des Rechnungsbetrages aufgefordert werden. Es geht ja nicht an, dass jemand einfach irgend etwas, was ihm gerade passt, einbaut und dann einfach einen anderen als den ausgemachten Preis dafür festsetzt. Fraglich ist hier allerdings, ob der (nur) mündlich geschlossene Vertrag auch so vor Gericht durchzusetzen wäre. Rechtlich ist er zwar durchaus gültig, aber wenn keine Zeugen beim Handschlag dabei waren, sieht es für beide Seiten schlecht aus.

» TheDutchess » Beiträge: 537 » Talkpoints: 0,67 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Schon allein weil der Handwerker nicht das eingebaut hat, was vereinbart wurde, kann man dagegen vorgehen. In erster Linie müsste der Fehler behoben werden, wenn man als Auftraggeber nicht damit einverstanden ist und etwas anderes ausgemacht wurde. Gut wäre es natürlich immer, wenn man etwas Schriftliches da hat oder zumindest Zeugen. Aber der Vertrag ist auch mündlich rechtskräftig (er lässt sich eben nur leider nicht so gut beweisen, wenn es darauf ankommt und man weitere Schritte einleiten müsste).

Ein Kostenvoranschlag ist ja nur eine Orientierung, aber wie bereits geschrieben wurde, darf der Betrag nicht um eine gewisse Summe X überschritten werden und das ist scheinbar hier schon der Fall. Es ist einfach so, dass sich die Preise vom Großhändler ständig ändern, darum gibt es da Spielraum.

Benutzeravatar

» winny2311 » Beiträge: 15159 » Talkpoints: 4,91 » Auszeichnung für 15000 Beiträge


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^