Fristsetzung im Arbeitsvertragsangebot zulässig?
Herr A bekommt zum Ende seiner Ausbildung einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Post zugeschickt, da er sich seit über einer Woche im Weihnachtsurlaub befindet. Der Brief selbst wurde nicht per Einschreiben oder ähnliche zugestellt. Aufgrund seiner Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter hat Herr A Anspruch auf eine unbefristete Übernahme nach der Ausbildung.
In dem nun vom Unternehmen angebotenen Vertrag befindet sich eine Schlussklausel, die Herrn A stutzig macht: Die Klausel besagt, dass das Vertragsangebot nur bis zu einem gewissen Datum Gültigkeit entfaltet. Sollte bis zu diesem Datum der Vertrag vom Mitarbeiter nicht angenommen werden, hat das Unternehmen das Recht vom Vertragsangebot zurückzutreten.
Dem Unternehmen ist durchaus bekannt, dass sich der Mitarbeiter im Urlaub befindet, da dieser schon vor einigen Wochen angemeldet und genehmigt wurde. Zudem kann es nicht nachweisen, dass der Vertrag zugestellt wurde und Herr A könnte sich auch 4 Wochen auswärtig im Urlaub aufhalten, da er ja keine Verpflichtung hat, seinen Urlaub zuhause zu verbringen.
Was könnte passieren, wenn Herr A die Frist verstreichen lässt, und nicht auf das Schreiben eingeht? Muss das Unternehmen einen neuen Vertrag anbieten? Herr A hat schließlich Anspruch auf die unbefristete Übernahme und das Unternehmen keinen Nachweis der Zustellung.
Nur mal jetzt von meinem eigenen Rechtsempfinden her, würde ich mal sagen: Ja, der Herr A hat bei einer eventuellen Fristverstreichung, ein Anrecht auf ein neues Vertragsangebot. Das hat ja jetzt weniger mit der unbefristeten Übernahme zu tun, weil Herr A ja auch dennoch einen Arbeitsvertrag nach beendeter Ausbildung bekommen muss. Natürlich aber nicht auf eine so komische Art.
Warum meint man, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis ein Recht ist? Wenn vorher ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat welches auf ein Datum ändert, dann endet das Arbeitsverhältnis auch dort. Das kann man umgehen, indem man eine Verlängerung anbietet entweder auf ein Datum fixiert oder auch die unbefristete Anstellung.
Natürlich kann ein Unternehmen auch sagen, entweder du meldest dich bis zum Datum X oder wir gehen davon aus, dass du keinerlei Interesse an dieser Stelle hast und suchen uns dann jemand neuen. Niemand kann es sich in der Wirtschaft leisten solange zu warten, bis sich das jemand überlegt hat. Denn ansonsten könnte man dort auch nichts planen und auch wenn die Stelle abgelehnt werden sollte, müsste hinterher für Ersatz gesorgt werden und dieser erst eingearbeitet.
Also reagieren bis zu dem Datum oder Pech gehabt. Auch wenn sich der Mitarbeiter im Urlaub befindet, hat er dennoch die Pflicht sich um seine Post zu kümmern. Kann er es selbst nicht, dann kann er damit jemanden beauftragen der das in seinem Namen unterschreibt oder auch eine Vorabzusage schickt und im Anschluss den unterschrieben Vertrag nachreicht. Passiert gar nichts bis zur Frist, dann hat der Mitarbeiter Pech gehabt. Einen Nachweis über die Zustellung braucht das Unternehmen folglich auch nicht, denn es wäre hinterher in Herr A seinem Aufgabenbereich das Zustelldatum anzugeben wenn es erst nach der Frist bei ihm im Postkasten gewesen wäre.
Wenn der noch in der Ausbildung befindliche Mitarbeiter keinen Antrag auf Übernahme gestellt hat, dann ist es doch sehr nett vom Arbeitgeber, dass er das Angebot freiwillig macht. Hat der Azubi dagegen den Antrag fristgerecht beim Arbeitgeber eingereicht, dann ist die zeitliche Begrenzung nicht zulässig.
Sorae, Auszubildende, die als gewählte Arbeitnehmervertreter fungieren, haben auf Antrag das Recht auf eine unbefristete Übernahme nach dem Ende der Ausbildung. Ansonsten könnten sie sich nicht für die Belange der anderen Auszubildenden einsetzen, weil sie um ihren Job fürchten müssten.
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