Haustier erschwert Wohnungssuche
In der Wohnung, in der ich zuletzt gewohnt habe, gab es einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der die Haltung von beispielsweise Hunden ganz konkret verboten hat. Mein Vermieter hatte mir damals erklärt, dass es in diesem Mehrfamilienhaus wohl einmal einen Hund gab, der aber zu laut war und dadurch Nachbarn, die ebenfalls in diesem Haus wohnten, gestört hat. Die Konsequenz war, dass der Hund abgeschafft werden musste, weil er wohl recht viel gebellt hat und das den anderen Mietern nicht zumutbar war. Wenn Mieter aus solchen Gründen dem Vermieter wirklichen Ärger machen, ist es auch vollkommen unerheblich, ob der Hundehalter für Schäden an der Mietsache selbst oder über seine Tierhaftpflichtversicherung aufkommen kann.
Dass Hunde sehr selten erwünscht sind, habe ich bisher auch feststellen können, und wenn ich genauer nachgefragt habe, musste ich mir meistens anhören, dass ein kleiner Hund ja noch geduldet wären könnte, aber keinesfalls ein größerer. Ein „großer Hund“ ist hier von Seiten der Stadtverwaltung auf ein Maß von mindestens 50 cm Schulterhöhe festgelegt, und ein solcher Hund ist tatsächlich noch nicht als großer Hund zu bezeichnen. Mein Hund ist jedenfalls ziemlich klein und misst knapp über 50 cm Schulterhöhe. Nun habe ich das Glück, dass meine Vermieterin selbst zwei Hunde hat und aus diesem Grund meine Anfrage, ob ich einen Hund in dieser Wohnung halten darf, auch direkt bejaht hat, ohne zu zögern. Tatsächlich kenne ich es aber auch von meiner ländlichen Gegend anders, denn die Vermieter haben laut eigener Auskunft am meisten Angst davor, dass andere Mieter durch Gebell oder sonstigen durch den Hund verursachten Lärm gestört werden können, die Miete mindern oder sonst irgendeinen finanziellen Ärger machen, der eben auf das Vorhandensein des Hundes zurückzuführen ist.
Um Schäden an der Mietsache geht es dabei jedenfalls in der Regel gar nicht, und dieser Punkt wäre auch ganz einfach durch das Festlegen, dass vor der Haltung des Hundes ein Nachweis darüber erbracht werden muss, dass der Hund entsprechend haftpflichtversichert ist, was Mietsachschäden beinhalten sollte, denn das ist nicht immer zwingend der Fall, auszuräumen. Aber so weit kommt es eben schon aufgrund der Angst vor Störungen von anderen Mietern in der Regel nicht und die Hundehaltung wird auch hier schon in den meisten Fällen konsequent im Mietangebot ausgeschlossen.
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