Unterhaltskürzung, weil Frau neuen Partner hat?

vom 19.11.2012, 12:23 Uhr

Frau B und Herr C leben getrennt und haben ein Kind F. Sie leben im Trennungsjahr. Frau B hat nun einen neuen Partner und Herr C meint, dass er nun weniger Unterhalt zahlen muss. Der Partner von Frau B wohnt im gleichen Haus wie Frau B, aber nicht in der Wohnung von Frau B.

Wie ist das heutzutage gesetzlich geregelt? Wann könnte C den Unterhalt kürzen, weil B einen neuen Partner hat? Ist schon die Tatsache, dass ein neuer Partner vorhanden ist Grund den Unterhalt zu kürzen? Oder müssten Frau B und der neue Partner in einer Wohnung zusammen wohnen. Sollten sie in einer Wohnung wohnen, ist dann C nicht mehr unterhaltspflichtig gegenüber seiner getrennt lebenden Frau?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Solange Frau B nicht mit dem neuen Lebenspartner zusammen wohnt, ändert sich am Unterhaltsanspruch gar nichts. Erst wenn die beiden zusammen ziehen, müssen die Ansprüche überprüft werden. Denn dann bilden die Beiden eine neue Lebensgemeinschaft. Nachlesen kann man diese Regelungen auf dieser Seite.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Herr C ist seiner Frau gegenüber so lange unterhaltspflichtig, bis diese eine Beziehung eingeht, in der beide zusammen wohnen und einen gemeinsamen Haushalt haben. Unterhalt für Kinder muss er trotzdem zahlen.

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» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge



Mir wurde letztes Jahr von meiner Anwältin erklärt, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte solange trennungsunterhaltspflichtig ist, bis die Scheidung erfolgt und rechtskräftig ist. Anschließend kann es unter Umständen dazu kommen, dass der eine Ehegatte dem anderen einen so genannten Aufstockungsunterhalt leisten muss. In unserem Fall erfolgte recht kurz nach der Trennung auch die Einleitung des Trennungsjahres, wonach in der Regel die Scheidung erfolgt. Insofern wären wir innerhalb dieser Zwei-Jahres-Grenze gelegen, die unter dem Link von Punktedieb zu finden ist. Nähere Informationen gibt übrigens auch § 1361 BGB her und ich wüsste nun nicht, dass ich von dieser Zwei-Jahres-Grenze bisher etwas gelesen hätte, auch nicht im BGB.

Auch Wikipedia gibt einiges über die verschiedenen Formen des Unterhalts her. Ich denke, dass jedenfalls damit Deine Fragestellung umfangreich beantwortet sein dürfte.

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» moin! » Beiträge: 7218 » Talkpoints: 22,73 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Wenn zum Unterhalt (wir reden ja nicht über den Unterhalt für das gemeinsame Kind!) für die Frau ein gerichtlicher Titel besteht, dann kann den Unterhalt nur ein Gericht ändern! Ansonsten wird hierin geklärt, wie lange der Unterhalt in welcher Höhe zu erbringen ist. Haben sich die Parteien selbst auf den Unterhalt geeinigt, so könnte Herr C versuchen, einvernehmlich den Unterhalt zu kürzen. Wenn Frau B hierauf nicht eingeht (was anzunehmen sein dürfte), dann hätte Herr C einfach Pech gehabt. Denn solange Frau B und ihr neuer Freund keine Lebensgemeinschaft bilden, ändert sich für Herr C nichts!

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Soweit ich weiß, kann der Partner den Unterhalt erst dann kürzen oder sogar ganz streichen, wenn die Frau in einem Ehe ähnlichen Verhältnis lebt, und das ist erst gegeben, wenn der neue Partner mit in der Wohnung lebt und auch dort gemeldet ist. Am Kindesunterhalt ändert sich jedoch auch dann nichts, wenn eine neue Ehe geschlossen wurde. Dieser muss gezahlt werden, bis das Kind fähig ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (also bis zum Ende der Berufsausbildung oder des Studiums) oder ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter erreicht hat, je nachdem was zuerst erreicht wird.

Eigentlich dürfte aber auch über den Verdienst der Partnerin festgelegt werden, wie viel und ob sie überhaupt einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann hat. Stichwort Versorgungsausgleich. Es kommt ja durchaus vor, dass sie mehr verdient als er oder dass die Gehälter sich auf einer Eben befinden. Außerdem ist es dem erziehenden Partner ab einem gewissen Mindestalter des Kindes zuzumuten, erwerbstätig zu sein - zumindest in Teilzeit - was den Unterhaltsanspruch schmälert.

Hierzu sollte der Unterhaltspflichtige Partner aber besser eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen.

» Thaddäus » Beiträge: 1011 » Talkpoints: 22,78 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


@Thaddäus: Der Versorgungsausgleich hat aber nichts mit dem Ehegattenunterhalt zu tun. Denn dieser Ausgleich findet über die Rentenkassen statt. Der Ehegattenunterhalt dagegen wird über eine monatliche Zahlung abgewickelt. Diese Dinge laufen getrennt voneinander und gegen den Ehegattenunterhalt kann eben beide Ehegatten immer wieder angehen, wenn man der Meinung ist, dass sich etwas beim anderen geändert hat.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Ich verstehe Herrn C nicht. Was denkt er sich dabei, den vereinbarten Unterhalt für seine getrennt lebende Ehefrau zu kürzen, nur weil sie einen neuen Bekannten hat. Da beide eine eigene Wohnung haben, kommt der neue Bekannte doch nicht für sie und das Kind auf. Das ist eine Zumutung des Noch-Ehemannes. Der Unterhalt wird neu geregelt, wenn er geschieden ist.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge


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