Kann man ausnahmslos von jedem Kaufvertrag zurücktreten?
Kann man eigentlich ausnahmslos von jedem Kaufvertrag zurücktreten? Wenn A beispielsweise in einem Geschäft etwas kauft und hinter der Kasse merkt, dass er das doch nicht haben will, kann er dann zurücktreten und den Kaufvertrag, den er ja mündlich geschlossen hat wieder rückgängig machen?
Wie ist das, wenn man beispielsweise im Internet oder aus einer Zeitung in einem Privatkauf etwas gebrauchtes kauft, kann man von diesem Kaufvertrag auch zurücktreten, wenn man dieses Teil schon bei dem Verkäufer abgeholt hat und bezahlt hat oder muss man es dann behalten?
Bei welchen Kaufverträgen kann man nicht mehr zurücktreten? Oder gilt so ein Rücktritt wirklich ausnahmslos? Wo kann man das genau nachlesen?
Von einem einmal geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht zurücktreten. Das heißt, dass man den gekauften Artikel behalten muss. Viele stationäre Geschäfte bieten jedoch freiwillig einen Umtausch gegen den Kaufbetrag oder gegen einen dort geltenden Gutschein an. Im Zweifel fragt man besser vor dem Kauf nach und lässt sich die Zusage schriftlich auf dem Kassenbon vermerken. Bei größeren Ketten ist dies jedoch meist nicht erforderlich.
Zu dem Grundsatz, dass Kaufverträge immer bindend sind, gibt es jedoch einige Ausnahmen. So ist es bei sogenannten Fernabsatzverträgen stets möglich, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware oder schriftlich zu widerrufen. Zu den Fernabsatzverträgen gehören beispielsweise Internetbestellungen, telefonisch aufgegebene Bestellungen oder Haustürgeschäfte. Hiervon gibt es widerum Ausnahmen, wo kein Widerruf möglich ist. Dazu gehören auf ausdrücklichen Kundenwunsch einzeln angefertigte Artikel oder Zeitschriften.
Wenn A etwas gebrauchtes von privat kauft, kann man in der Regel den Kaufvertrag nicht wieder rückgängig machen. Die Leistungen sind gegenseitig durch Übergabe des Geldes und der Ware erfüllt und somit liegt ein gültiger Vertrag vor.
Etwas anders kann es aussehen, wenn der Artikel in einem Geschäft gekauft wurde und er einen Mangel aufweist. Dann kann der Verkäufer zunächst nachbessern, was bedeutet, dass er ihn umtauschen, reparieren oder entsprechend wieder in Ordnung bringen kann. Sind mehrere Nachbesserungsversuche nicht erfolgreich, dann könnte man unter Umständen vom Kauf zurücktreten und den Kaufbetrag zurück verlangen.
Man kann im Internet zu Kaufverträgen viele Hinweise finden. Wenn etwas unklar oder zweifelhaft erscheint, bietet sich ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) an. Dort sind fast alle Gesetze zu Kaufverträgen zu finden.
Von einem Kaufvertrag kann man nur unter sehr engen Umstände zurück treten; dass dies gar nicht der Fall sei, ist falsch. Die Wirksamkeit des sog. Verpflichtungsgeschäftes, d. h. hier dem Kaufvertrag, hängt im Übrigen nicht von der Übergabe der Ware ab. Die maßgeblichen Paragraphen finden sich tatsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Von der Eigenlektüre möchte ich insofern abraten. Gesetze sind in ihrer Formulierung (mancher meint bewusst) nicht so gefasst, dass man ihren Regelungsgehalt als Laie nachvollziehen kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Gesetze. Es ist ein Gesetz, das Paragraphen enthält. Nicht verwechseln
Es ist darüber hinaus gelegentlich möglich, die für den Abschluss des Kaufvertrages maßgebliche Willenserklärung anzufechten. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtumes. Ein Irrtum im Sinne von Nichtgefallen ist hier zwar gegeben. Dieser berechtigt als sogenannter Motivirrtum jedoch nicht zur Anfechtung.
Ampelmännchen hat geschrieben:Kann man eigentlich ausnahmslos von jedem Kaufvertrag zurücktreten?
Die Frage verstehe ich nicht. Denn sie müsste eigentlich heißen, von welchem geschlossenen Kaufvertrag man zurücktreten kann. Denn alle Verträge sind einzuhalten. Es gibt Verträge, in welchen die Bedingungen zum Rücktritt festgehalten. Fehlt dies, kann man sich nur noch auf die Zusagen bzw. auf die Kulanz des Handelspartners verlassen.
Ampelmännchen hat geschrieben:Wenn A beispielsweise in einem Geschäft etwas kauft und hinter der Kasse merkt, dass er das doch nicht haben will, kann er dann zurücktreten und den Kaufvertrag, den er ja mündlich geschlossen hat wieder rückgängig machen?
Warum sollte er das können? Wenn der Händler die Ware wieder zurück nimmt, dann macht er das aus Kulanz oder weil er mit dem Zugeständnis (Rückgaberecht) Werbung gemacht hat. Das aber liegt allein im Ermessen des Händlers. Müssen muss der hier gar nichts - solange natürlich die Ware nicht beschädigt verkauft wurde. Wenn also der Kunde "hinter der Kasse" merkt, dass er das Teil nicht will, dann wird er lernen müssen, im Zweifel vor dem Kauf zu entscheiden, ob der das Teil wirklich will.
Ampelmännchen hat geschrieben:Wie ist das, wenn man beispielsweise im Internet oder aus einer Zeitung in einem Privatkauf etwas gebrauchtes kauft,
Bei Gebrauchtwaren ist es noch mal schlechter für den Käufer bestellt. Gerade wenn es um einen Privatkauf geht. Zwar kann der private Verkäufer sich aller Zweifel entledigen, wenn er klar dazuschreibt, dass eine Rücknahme ausgeschlossen ist. Aber selbst bei einem fehlenden Hinweis: ich habe noch von keinem Fall gehört, in dem ein Käufer geklagt hat, weil der private Verkäufer ein Teil nicht zurück genommen hat (wegen nicht-gefallen) und vor Gericht Recht bekommen hat. Nur im gewerblichen Handel kann man hier zurücktreten. Das ist über das Fernabsatzgesetz geregelt. Und zwar deshalb, weil man die Ware nicht wie im Geschäft vorher "begutachten" konnte. Wobei man das u.U. auch im Geschäft nicht kann.
Ampelmännchen hat geschrieben:kann man von diesem Kaufvertrag auch zurücktreten, wenn man dieses Teil schon bei dem Verkäufer abgeholt hat und bezahlt hat oder muss man es dann behalten?
Wer was kauft, der sollte es auch behalten müssen. Was sollte der Händler im Zweifel auch mit einem gebrauchten Gegenstand anfangen? Würdest du wollen, dass dir beim Einkauf der Händler ein Produkt zukommen lässt (als Neu!), welches vorher von beliebig vielen Kunden zurückgegeben wurde?
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