Wie ist die gesetzliche Erbfolge beim Erbrecht geregelt?
Mich würde aus aktuellem Anlass mal interessieren, wie das Erbrecht geregelt ist. Wie sieht es mit der gesetzlichen Erbfolge aus?
Nehmen wir einmal Fall 1 an. Es ist so, dass ein Herr A stirbt. Er war in zweiter Ehe verheiratet. Er hat 2 Kinder aus erster Ehe und ein Kind aus zweiter Ehe. Ein Testament ist nicht vorhanden. Das Haus in dem, Frau und Herr A wohnten gehörte beiden Eheleuten. Würde die gesetzliche Erbfolge so aussehen, dass die Hälfte von dem Haus, welches Herr und Frau A gehört dann aufgeteilt wird? Die Hälfte von Frau A ist ja von ihr und gehört nicht ins Erbe, oder? Würde Frau A dann die Hälfte der Hälfte von Herrn A bekommen und die andere Hälfte dann die drei Kinder? Wie sieht das mit gemeinsamen Vermögen aus? Frau A und Herr A hatten nur gemeinsame Konten.
Nehmen wir nun Fall 2 an. Herr X ist verstorben. Er hinterlässt keine Kinder und hatte keine Frau. Verwandte sind vorhanden. Seine Tante mütterlicherseits und sein Bruder leben noch. Ein Testament ist nicht vorhanden. Wer würde da erben?
Nun nehmen wir noch Fall 3 an, wo erst mal keine Verwandten da sind. Wie wird da nach Verwandten geforscht? Geht man dann erst einmal zurück im Stammbaum um dann eventuell Kinder von irgendwelchen Tanten oder Onkel zu finden oder geht dann ein eventuelles Vermögen direkt an den Staat?
Wo kann man etwas über die gesetzliche Erbfolge beim Erbrecht erlesen? Wo finde ich da gute Informationen?
In Fall 1 sind die Voraussetzungen doch so, dass Herrn A 50 Prozent eines Hauses gehören. Diese Hälfte wird im Erbfall auf die Witwe und die Kinder aus beiden Ehen aufgeteilt. Dabei würde die hinterbliebene Ehefrau wiederum 50 Prozent bekommen, so dass ihr dann 75 Prozent des Hauses gehören. Die drei Kinder teilen sich die anderen 25 Prozent.
Bei dem Vermögen von Herrn A wird das genauso aufgeteilt. Sofern eben beide Ehepartner in den Konten standen. Gibt es Sparanlagen, welche nur auf Herrn A seinen Namen standen, so gilt auch hier 50 Prozent für die Witwe und 50 Prozent teilen sich die Kinder. Allerdings können bei Barvermögen vorher die Kosten für die Beerdigung abgezogen werden.
Bei Herrn X würde das Erbe rückwärts gehen. Es wären also die Eltern die Erben. Diese scheinen auch nicht mehr am Leben zu sein und somit sind die Geschwister die gesetzlichen Erben. Hier würde also der Bruder von Herrn X alleiniger Erbe sein.
In Fall 3 dürfte der Staat vorerst der Nachlassverwalter sein. Und ihm obliegt die Aufgabe Verwandte zu finden. Aus diesem Grund findet man auch in manchen Gemeindeblättern immer mal wieder Anzeigen, wo Leute gesucht werden, welche irgendwie mit Person X verwandt sein könnten oder eben entsprechende Leute kennen. Das wird natürlich dann geprüft, ob es auch wirklich ein verwandtschaftliches Verhältnis gibt. Mir sind allerdings die Fristen nicht bekannt, wie lange man für die Suche aufwenden muss, bis das Vermögen dann endgültig dem Staat zufällt.
Das von Punktedieb im vorangegangen Beitrag festgehaltene Ergebnis für die Fallkonstellationen eins stimmt mit dem Großteil der Rechtslage überein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehegatten im sog. Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Grundsätzlich erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (d. h. den Abkömmlingen des Erblassers) zu einem Viertel. Ein weiteres Viertel fällt dem überlebenden Ehegatten im Wege der Verwirklichung des Zugewinnausgleichsanspruches zu, sofern eine Zugewinngemeinschaft bestand. Dies ist für Ehen der gesetzliche Regelfall. Anderweitiges kann im Wege eines Ehevertrages (auch jederzeit während der Ehe) geregelt werden. Insofern kommen zwei weitere Güterstände in Betracht, die sog. Gütergemeinschaft und die sog. Gütertrennung. In diesen Fällen ist der überlebende Ehegatte Erbe zu einem Viertel des Nachlasses. Die Abkömmlinge des Erblassers (auch uneheliche Kinder) teilen sich drei Viertel des Nachlasses.
Im Hinblick auf Fallkonstellation drei liegt Punktedieb leider falsch. Der Nachlass wird im Zweifel schlicht "brach" liegen. Von Seiten des Nachlassgerichtes kann im Fall des Vorliegens eines Fürsorgebedürftnisses ein sog. Nachlasspfleger eingesetzt werden. Dies wird im Zweifel jedoch nur dann geschehen, wenn der Nachlass werthaltig genug ist. Weitere Voraussetzung ist, dass Erben unbekannt sind. Es ist Aufgabe des Nachlasspflegers, den Nachlass zu verwalten und Erben zu ermitteln. Sind diese Ermittlungen auf Dauer erfolglos, kann die Feststellung des Fiskalerbrechtes via Beschluss erfolgen.
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