Eingliederungsvereinbarung bei Arbeitssuchenden alltäglich?
Z ist zwar in einem Beschäftigungsverhältnis, möchte aber gern den Beruf wechseln. Daher hat sich Z an die zuständige Agentur für Arbeit gewandt. Dort hatte man Z dann eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, die mit Z auch besprochen wurde. Darin befinden sich die Mitwirkungspflichten von Z, die Anzahl von Bewerbungen, die Z schreiben soll, als auch die Pflichten, die die Arbeitsagentur eingeht. Andere Regelungen wurden nicht vereinbart, sodass Z auch kein Problem hat, eine Eingliederungsvereinbarung zu signieren.
Ist es in einer solchen Situation inzwischen zur Normalität geworden, dass Eingliederungsvereinbarungen aufgesetzt werden? Sind davon alle Arbeitssuchenden betroffen, die keinen Leistungsbezug haben? Wie sieht generell eine solche Eingliederungsvereinbarung aus, die mit Arbeitssuchenden und nicht mit Leistungsbeziehern, also Arbeitslosengeldempfängern, geschlossen werden?
Das war mir auch neu, dass selbst Arbeitssuchende inzwischen dazu gedrängt werden, einen Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Jeder Arbeitsvermittler sollte wohl mit 95 % seiner Kunden eine solche Vereinbarung abschließen. Es wird außerdem angestrebt, dass die Eingliederungsvereinbarung von beiden Seiten, also Arbeitsvermittler und Kunden unterschrieben wird. Allerdings kann der Arbeitsvermittler auch eine solche Vereinbarung erstellen und sie dann dem Kunden aushändigen.
In der Eingliederungsvereinbarung werden Rechte und natürlich auch Pflichten beider Seiten festgehalten. Insbesondere für den Kunden kann der Verstoß gegen seine Pflichten unangenehm werden, dies kann sanktioniert werden. Strittig ist eine Sanktionierung immer dann, wenn der Kunde die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben hat.
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