Definition von öffentliches Interesse an Strafverfolgung

vom 27.09.2012, 08:14 Uhr

Bei einer Strafanzeige kann es sein, dass ein Verfahren nicht eingestellt wird, wenn ein gewisses öffentliche Interesse besteht. Diesen Begriff habe ich vor einigen Wochen in einem anderen Zusammenhang gehört, aber auch aktuell hier im Forum gelesen. Nun lässt sich ja bei einer Privatfehde scheinbar nicht wirklich sagen, dass es sich hierbei um ein öffentliches Interesse handelt, wenn so etwas juristisch und gerichtlich geklärt wird.

Wie genau definiert man ein öffentliches Interesse bei einer Strafverfolgung? Ab wann ist ein öffentliches Interesse vorhanden? In welchen Bereichen kann man von einem öffentlichen Interesse bei einer Strafverfolgung sprechen, in welchen weniger? Wo sind die Grenzen und wer oder was ist für diese Grenzen verantwortlich?

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



So weit ich weiß, wird die Definition von öffentlichem Interesse vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft festgelegt. Öffentliches Interesse besteht zum Beispiel dann, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte die Tat noch bei anderen Personen begeht.

Beispielsweise bei einem Einbruch, geht das Gericht davon aus, dass es nicht nur ein Opfer geben wird. Während bei häuslicher Gewalt kein öffentliches Interesse besteht, da meistens nur Familienmitglieder betroffen sind.

» AngelHawk » Beiträge: 437 » Talkpoints: 5,40 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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