Einvernehmlicher Verzicht auf Versorgungsausgleich
A und B, kinderlos, verheiratet seit 10 Jahren, wollen sich scheiden lassen. Damit die Scheidung schnell über die Bühne geht, wollen sie einvernehmlich auf den Versorgungsausgleich verzichten. So muss nicht groß was ausgerechnet werden und A und B könnten schneller geschieden werden.
Nun meine Frage. Können A und B einvernehmlich auf den Versorgungsausgleich verzichten oder ist es zwingend den Versorgungsausgleich zu machen? A und B haben bisher widersprüchliche Aussagen gehört und wissen nun nicht, ob sie das so machen können. Vielleicht weiß ja hier jemand, ob man das machen kann.
Der Versorgungsausgleich wird immer gemacht und verzögert die Scheidung überhaupt nicht. Die Rentenansprüche müssen doch geklärt werden. Da hat man gar keinen Einfluss darauf. Die Sozialversicherungen brauchen die Klärung. Es macht auch überhaupt keinen Sinn, das nicht machen zu lassen.
Auf den Versorgungsausgleich kann sehr wohl verzichtet werden, und zwar seit dem Jahr 2009. Allerdings gilt diese Verzichtsmöglichkeit seit der Gesetzesänderung im Jahr 2009 nur für Ausnahmefälle.
Wer nicht länger als drei Jahre verheiratet war, wozu übrigens auch das Trennungsjahr zählt, kann generell auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. In dem von Dir erwähnten Fall ist der Verzicht also aus allein diesem Grund nicht möglich. Allerdings kann auch bei einer nur geringen Differenz zwischen den Rentenansprüchen der beiden Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Möglicherweise kommt diese Variante also für das Ehepaar, von dem Du schreibst, in Betracht. Beide werden wissen, ob ihre Einkommen in etwa gleich hoch waren und somit die erworbenen Rentenanwartschaften auch keine großen Unterschiede aufweisen. Sollte dies der Fall sein, so könnten sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten.
Bei Ehen, die länger andauern als drei Jahre inklusive Trennungsjahr, kann seit der Gesetzesänderung im Jahr 2009 grundsätzlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden, wobei das jeweilige Gericht diesen Verzicht allerdings wohl auf Unwirksamkeit überprüft. Wenn also beispielsweise einer der beiden Ehegatten über keine ausreichende Altersversorgung verfügt, gilt der Verzicht auf den Versorgungsausgleich als Sittenwidrig, was aber grundsätzlich immer vom jeweiligen Richter entschieden wird. Den Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann man also beantragen, woraufhin geprüft wird, ob eine Unwirksamkeit vorliegt. Es sollte aber ohnehin von einem der beiden Ehegatten noch einmal der Anwalt befragt werden, zumal einer von beiden ja generell dazu verpflichtet ist, die Scheidung über einen Anwalt einreichen zu lassen.
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