Hat man ein Sonderkündigungsrecht bei einer Mieterhöhung?
Bei A ist heute eine Mieterhöhung ins Haus geflattert. A will diese nicht so einfach hinnehmen, weil in der Wohnung von A schon lange Schäden sind, die auch gemeldet sind. Die Fenster sind undicht und die Türen schließen von Anfang der Mietzeit schon nicht richtig. Aber das ist ein anderes Thema.
A soll ab dem 1. Oktober mehr Miete zahlen. Begründung ist, dass die Miete dem Mietspiegel am Ort angepasst wurde. Nun hat A gehört, dass er, wenn er eine Mieterhöhung bekommt ein Sonderkündigungsrecht hat und fristlos kündigen kann. Ist das richtig? Kann man wirklich bei einer Mieterhöhung fristlos kündigen? Ich persönlich habe das noch nicht gehört und habe es angezweifelt. Aber A ist fest davon überzeugt.
Doch, A hat hier Recht. Das entsprechende Sonderkündigungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch durch den Paragraphen 561 geregelt. Hier kann der Mieter nach Bekanntgabe der Mieterhöhung zum Ablauf des übernächsten Monats einfach kündigen. Die angekündigte Mieterhöhung tritt dann nicht ein bzw. die Kündigung wird als Widerspruch gewertet und der Vermieter muss sich damit abfinden, von dem Mieter eben nur die Miete zu erhalten, die vorher schon gegolten hat.
Die Miete darf nicht einfach erhöht werden. Der Vermieter muss A anschreiben, dass er die Miete erhöhen wird. Dabei muss er genau begründen, warum er die Miete erhöht. Mieterhöhungen, die mithilfe eines Mietspiegels erhöht werden, sind anfechtbar, wenn ein einfacher und kein qualifizierter Mietvertrag verwendet wird.
Dazu sollte man sich aber an den Mieterschutzbund wenden. Dieser Mieterhöhung muss der Mieter zustimmen. Dabei gilt eine Frist von 3 Monaten. Wenn A nicht zustimmt, gilt dies als außerordentliche Kündigung.
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