Kann ein Gewerbeschein auch verweigert werden?

vom 05.08.2012, 13:18 Uhr

Angenommen, Herr A möchte sich nebenberuflich selbstständig machen und er benötigt dazu einen Gewerbeschein. Diesen muss er natürlich beantragen und wenn ich richtig informiert bin, auch, als was oder womit er sich selbstständig machen möchte. Kann es bei der Beantragung des Gewerbescheins auch dazu kommen, dass dieser abgelehnt wird und wenn ja, aus welchen Gründen? Darf Herr A dann mit anderen Tätigkeiten erneut einen Gewerbeschein beantragen oder bekommt er erst einmal so etwas wie eine Sperrzeit? Falls ja, wie lange dauert die?

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



Soweit mir das bekannt ist, kann der Gewerbeschein nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung nicht gegeben sind. Also wenn Herr A ein Gewerbe anmelden will, wo er einen Meisterabschluss benötigt und diesen nicht vorweisen kann beziehungsweise auch keine Anstellung eines Meisters nachweisen kann.

Allerdings darf man Herrn A deswegen kein Gewerbeschein verweigern, wenn er dann ein anderes Gewerbe anmelden möchte, wo man keine bestimmte Qualifikationen nachweisen muss.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Eine Gewerbeschein kann grundsätzlich generell verweigert werden. Wenn die Person nicht als zuverlässig gilt (steuerliche Probleme, strafbare Handlungen) kann auch der einfach Gewerbeschein verweigert werden. Soll dann noch zusätzlich der C34 Schein beantragt werden, sind die Hürden noch größer.

» si-mone » Beiträge: 69 » Talkpoints: 17,91 »



si-mone hat geschrieben:Soll dann noch zusätzlich der C34 Schein beantragt werden, sind die Hürden noch größer.

Den Begriff des C34-Scheins habe ich schon einmal gehört, kann aber nichts damit anfangen. Um was handelt es sich genauer dabei und was muss man vorlegen, damit man diesen Schein bekommen kann? In welchen Gewerbebereichen ist dieser notwendig?

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



Punktedieb hat geschrieben:Also wenn Herr A ein Gewerbe anmelden will, wo er einen Meisterabschluss benötigt und diesen nicht vorweisen kann beziehungsweise auch keine Anstellung eines Meisters nachweisen kann.

Das stimmt inzwischen so auch nicht mehr. Es wird A dann unter anderem zur Auflage gemacht in einer bestimmten Frist die nötigen Qualifikationen zu erwerben. Erst wenn das nicht funktioniert kann das Gewerbeamt Probleme machen.

Die Lizenz C34 gilt für Makler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer. Aber auch andere Gewerbe haben besondere Zulassungsvoraussetzungen wie beispielsweise Reisegewerbe, Spielstättenbetrieb, Handel mit Tieren und noch etliche mehr.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


@JotJot: Dann muss man aber bei der Gewerbeanmeldung nachweisen, dass man bereits am entsprechenden Lehrgang teilnimmt. Wobei diese Sonderregelung nur bei bestehenden Geschäften angewendet wird. Ich kenne da selbst ein Beispiel, wo die Friseurmeisterin aus gesundheitlichen Gründen das Geschäft aufgeben musste. Eine Angestellte hatte Interesse und konnte erst übernehmen, nachdem der Meisterlehrgang begonnen hatte und sie eben auch daran teilnahm.

Dann wird dabei allerdings eine Frist gesetzt, welche meist die Lehrgangsdauer ist. Besteht man die Prüfung nicht, muss man einen Meister einstellen oder aber sein Geschäft schließen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


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