Wohngeld für Patchworkfamilie beantragen

vom 28.07.2012, 21:05 Uhr

Ehescheidungen und Trennungskinder sind ja heute keine Seltenheit mehr. Neulich habe ich mal so überlegt, wie das eigentlich eine Trennungsfamilie macht, deren Einkommen recht knapp ist. Im Regelfall ist es ja so, dass die Kinder bei jedem der Elternteile einen Teil der Zeit verbringen und in beiden Haushalten mehr oder weniger oft auch nächtigen. Dafür müssen ja auch für jedes Kind ein Bett und möglichst auch ein Kinderzimmer bereit gehalten werden. Dies bedingt, dass man eine größere Wohnung benötigt. Bekanntlich ist ja gerade die Finanzlage in vielen Trennungsfamilien schwierig. Der Elternteil bei dem die Kinder nicht dauernd sind, zahlt den Unterhalt und ist deshalb meist nicht so gut betucht. Derjenige der die Kinder meist hat kann oftmals nicht Vollzeit arbeiten gehen und schwimmt auch nicht immer im Luxus.

Ich habe nun überlegt, wer von beiden Elternteilen nun wohngeldberechtigt wäre? Nur derjenige, bei dem die Kinder mehr als die hälfte der Zeit sind? Derjenige, bei welchem die Kinder den gemeldeten Wohnsitz haben? Oder sind etwa beide Eltern bezugsberechtigt, aber dann nicht mit dem vollen Betrag? Hat jemand von Euch schon als Patchworkfamilie Erfahrung mit dem Wohngeldantrag gemacht und kann da mal Licht ins Dunkel bringen?

Benutzeravatar

» trüffelsucher » Beiträge: 12446 » Talkpoints: 3,92 » Auszeichnung für 12000 Beiträge



Das Wohngeld hat doch nichts damit zu tun, bei wem die Kinder leben. Solange ich mit meinen Kindern allein gelebt habe, hatte ich auch Anspruch auf Wohngeld. Aber auch ihr Vater hätte Wohngeld beantragen können. Hat er zwar nicht gemacht, aber das ist dann seine eigene Dummheit, wenn er unfähig ist einen Antrag zu holen und auszufüllen.

Bei dem Elternteil, welches den Unterhalt für die Kinder zahlt, wird das ja auch mit angegeben, welche Zahlungen da geleistet werden. Denn diese Ausgaben spielen bei der Höhe des Wohngeldes ja auch eine Rolle. Und so muss eben auch der andere Elternteil angeben, wie viel Unterhalt es für die Kinder bekommt.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


So wie ich das mal verstanden habe, beantragt eine Einzelperson für seine Familie oder Wohngemeinschaft das Wohngeld. Dass man den betreffenden Menschen oder das Kind auf dem Wohngeldantrag eintragen kann, dafür muss derjenige eben in der Wohnung wohnen. Das ganze mag nun spitzfindig sein, aber ich finde schon dass es einen Unterschied macht, wo die Kinder ihren polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz haben, oder? Sicher können beide Eltern bei entsprechend niedrigem Einkommen Wohngeld für sich selbst beantragen. Aber bei welchen der Eltern gilt das Kind nun auch als Wohngeldbezieher?

Benutzeravatar

» trüffelsucher » Beiträge: 12446 » Talkpoints: 3,92 » Auszeichnung für 12000 Beiträge



Dort wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, wird es auch in dem Antrag mit aufgeführt. Allerdings muss dann eben auch der Unterhalt, welcher für das Kind gezahlt wird, im Antrag aufgeführt sein. Sofern eben auch welcher gezahlt wird. Dafür kann das andere Elternteil, wie schon erklärt, die Zahlung bei den Ausgaben mit aufführen. Also doch wieder ein Ausgleich bei dieser Zahlung.

Dafür dass das Kind alle zwei Wochen das Wochenende bei Unterhalt zahlenden Elternteil verbringt oder eben auch einen Teil der Ferien, kann kein Wohngeld beantragt werden. Denn die Wohnung hat man ja auch ohne das Kind.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^