Geldforderung - Ab wann Verzug und entsprechende Zinsen?
A muss nun von seinem ehemaligen Vermieter die damals gezahlte Kaution schriftlich einfordern. A hatte ja seine Wohnung fristgerecht gekündigt und auch geräumt. An einer ordentlichen Übergabe hatte der Vermieter nie ein Interesse gezeigt und A hatte dann zwei Bekannte die Abnahme inklusive Fotos machen lassen.
Kündigung, Abnahmeprotokoll und Schlüssel sind alle per Einwurfeinschreiben an den Vermieter gegangen. Zu allen Schreiben kam nie eine Reaktion, aber die Briefe auch nicht zurück. Und die Mietkaution steht A ja auch zu.
Kann A nun im ersten Schreiben schon den Verzug mit entsprechenden Zinsen ankündigen, falls das Geld nicht zum festgesetzten Termin gezahlt wurde? Oder muss A quasi erst eine Zahlungserinnerung schreiben, um nach dem verstrichenen Termin die Mahnung mit Verzugsankündigung schicken?
Ich glaube mich erinnern zu können, dass die Kaution eben nicht unmittelbar nach dem Auszug zurück bezahlt werden muss, sondern erst nach der abschließenden Abrechnung der Nebenkosten. Da muss der Vermieter natürlich dafür sorgen, dass hier kein unnötiger Zeitverzug entsteht. Aber in aller Regel kann sich dies über den Jahreswechsel strecken. Denn das kommt eben auch auf die Abrechnungsperiode der Versorger an.
Hier kann man höchstens versuchen, mit dem Vermieter eine Einigung zu erzielen, nach welcher eben teile der Kaution zurückbezahlt werden und nur ein Teil einbehalten wird, der der Höhe von möglichen Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung entspricht.
Regelmäßig kann man aber sagen, dass locker die ersten sechs Monate nach Auszug und Übergabe der Wohnung kein Anspruch auf die Rückzahlung besteht und dies der Vermieter als "angemessene Frist" für sich beanspruchen kann. Allerdings muss der Mieter hier aufpassen, weil die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und nicht immer klar sein muss, wann diese drei Jahre beginnen.
Diese angemessene Zeit von sechs Monaten ist bald zu Ende und der Vermieter hat sich bis dato gar nicht gemeldet. Ich selbst habe schon wegen den Fristen für die Rückzahlung der Kaution im Internet recherchiert und von Nebenkostenabrechnung stand da nie etwas. Nur dass man eben bis zu sechs Monaten als Vermieter Zeit hat.
Die Verjährung würde in diesem Fall mit dem 31.12.2015 enden, da man allgemein mit Ende des Vertragsjahres noch zwei Jahre Frist rechnet. Der Vertrag endete zum 31.01. diesen Jahres.
Die sechs Monate an angemessener Zeit werden regelmäßig ohne Begründung angenommen! Das bedeutet nicht, dass sich diese Frist nicht auch verlängern lassen würde. Und hier kommt wieder die Abrechnungsperiode der Versorger ins Spiel, was die Frist eben auf 12 Monate anwachsen lassen kann. Um so eben über den Jahreswechsel kommen zu können. Zwar muss da der Vermieter diesen Grund nennen, dürfte danach aber kein Problem damit haben, dass die 12 Monate dann auch als Frist angenommen werden müssen (vom Mieter).
Und dies ergibt sich eben daraus, dass die Mietkaution als Sicherheit dienen soll, für den Fall, dass durch Versorger (Strom, Gas, Wasser) oder durch andere Betriebsnebenkosten (Hausmeister, usw) noch Forderungen eintreffen sollten. Ist diese Abschlussrechnung erfolgt, beginnt eigentlich der Verzug auf der Seite des Vermieters. Denn danach ist eine Sicherheitsleistung nicht mehr zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Beispiel ist der Termin des Auszugs wirklich eher ungünstig und es ergibt sich im Grunde schon die maximale Wartezeit von 12 Monaten. Einfach, weil die Abrechnung unter Umständen eben immer zum 31.12. gemacht wird. Die Verjährung für die Mietkaution liegt übrigens wirklich bei drei Jahren. Hier gilt wohl der Paragraph 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist) des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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