Bei Übernahme von Weiterbildungskosten kündigt AG - was nun?
Hallo Ihr Lieben,
in zwei Wochen endet meine Probezeit und es öffnet sich mir der Weg zum persönlichen Gespräch mit meinem Chef bezüglich meinem Wunsch, meine Arbeitszeit zu verringern und mein Fernstudium dafür aufnehmen zu können.
Da meine Weiterbildung dem Arbeitgeber durchaus zugute kommen könnte, wäre es gut möglich, dass mir vorgeschlagen wird, dass meine Weiterbildungskosten übernommen werden, wenn ich mich im Gegenzug dazu verpflichte, eine vereinbarte Mindestdauer bei meinem Arbeitgeber zu bleiben und meinerseits nicht zu kündigen. Das Prozedere an sich ist nicht neu, wird aber offenbar verhältnismäßig häufig praktiziert.
Im Rahmen meiner Vorbereitung auf das Gespräch mit meinem Vorgesetzten habe ich mir überlegt, ob ich ein solches Angebot wahrnehmen würde, wenngleich ich eigentlich immer der Meinung war, für meine Weiterbildung selbst aufkommen zu wollen und mich nicht zu verpflichten. Andererseits ist das vielleicht auch eine Frage der Dauer der Verpflichtung, und vielleicht würde ich ein gutes Angebot doch annehmen.
Nun frage ich mich aber, was passiert, wenn beispielsweise folgender Fall eintreten würde: Angenommen, mein Teilzeitwunsch wird angenommen, wovon erstmal auszugehen ist, und ich kann mein Fernstudium aufnehmen. Der Arbeitgeber trägt hierfür die Kosten, wenn ich mich im Gegenzug verpflichte, fünf Jahre nicht meinerseits zu kündigen. Weiter angenommen, ich schließe das Studium erfolgreich nach eineinhalb Jahren Regelzeit ab und arbeite noch ein Jahr in dem Unternehmen. Nach insgesamt zweieinhalb Jahren kündigt mir der Arbeitgeber.
Wie sieht es dann aus mit den Kosten für die Weiterbildung? Müsste ich diese dann an den Arbeitgeber zurückzahlen? Falls ja, in welcher Höhe ist das üblich? Ist das vielleicht wieder abhängig von der Dauer, die ich nach Vollendung des Studiums noch beim Arbeitgeber geblieben bin? Lassen sich die Rückzahlungsmodalitäten verhandeln?
Ich bin gespannt, ob mir jemand aus seiner Erfahrung oder seinem Wissensschatz berichten kann, denn ich bin hier leider mal wieder völlig ahnungslos.
Gespannte Grüße,
moin!
Da gibt es ganz klare Richtlinien - der Vertrag, den du unterschreiben würdest. Dort ist alles geregelt, wie das ganze bei einer Kündigung (egal von welcher Seite) ablaufen würde. Und, das ist vom Arbeitgeber zu Arbeitgeber sehr verschieden. Also, wenn das Angebot steht, den Vertag genauestens durchlesen und nachfragen, denn oftmals sind diese Verträge sehr zweideutig geschrieben (Vertragsdeutsch, was eh kaum einer versteht).
Hatte bei mir ebenfalls eine Weiterbildung und dort stand dann drin, das ich bis zum Ablauf der Zeit nicht kündbar bin, weder von meiner Seite noch von Seiten des Arbeitgebers, mit einer Ausnahme (wie überall). Lasse ich es soweit kommen, das ich eine Abmahnung bekomme (und diese dann auch gerechtfertigt wäre), dann wäre der Vertrag kündbar. Dazu muss man aber auch sagen, das Abmahnungen von beiden Seiten akzeptiert werden müssen .
Es ist also immer ein zweischneidiges Schwert. Im Falle einer Kündigung hätte ich prozentual die Kosten übernehmen müssen.
Entertainment hat geschrieben:Dazu muss man aber auch sagen, das Abmahnungen von beiden Seiten akzeptiert werden müssen.
Abmahnungen müssen akzeptiert werden? Seit wann das denn? Eine Abmahnung ist doch einseitig?! Oder war das bei dir vertraglich anders geregelt? Ansonsten würde der Zweck einer Abmahnung leer laufen, wenn Abmahnungen von der anderen Seite akzeptiert werden müssten. Dann ließe sich ja nie jemand abmahnen.
Ansonsten schließe ich mich den Ausführungen oben an: Es wird darauf ankommen, was im Vertrag steht. Von Gesetzes wegen dürfte der Arbeitgeber bei einer Vereinbarung wie von dir oben beschrieben keine Kosten zurückverlangen, wenn er dir kündigt. Andererseits mag es sein, dass es Ausnahmen gäbe, beispielsweise wenn du deinem Arbeitgeber durch dein Verhalten keine andere Möglichkeit bietest als dir zu kündigen. Ich vermute aber, dass der Vertrag auch einen solchen Fall vorsehen würde.
Natürlich müssen auch Abmahnungen akzeptiert werden - und zwar indem man die Widerspruchsfrist verstreichen lässt bzw. indem man keinen Widerspruch einelgt. Rein rechtlich hat man sie damit akzeptiert, wie heißt es immer so schön: Schweigen heißt Zustimmung.
Genau genommen hieße Widerspruch hier, dass man eine Gegendarstellung verfasst. Diese wird dann der Personalakte und damit der Abmahnung beigefügt. Das aber heißt nicht, dass die Abmahnung nicht weiterhin bestehen bleibt oder nicht gerechtfertigt war. Im Zweifel ließe sich das über ein Gerichtsverfahren klären.
Zumindest aber reicht es nicht, einfach zu behaupten, die Abmahnung wäre nicht gerechtfertigt; die Abmahnung wird also nicht irgendwie unwirksam, nur weil man sich mit ihr nicht einverstanden gibt. Das klang oben im Ausgangspost aber so.
Widerspruch heißt Widerspruch, also dass der Abmahnung widersprochen wird, zur Not vor Gericht. Nicht nur mit einer Gegendarstellung ergänzt, denn ansonsten bleibt diese bestehen! Für einen Widerspruch mit Erfolgsaussicht bietet sich eine Beweisführung natürlich an.
Selbst wenn du eine Abmahnung bekommst, mußt du diese akzeptieren, indem du diese unterschreibst. Verweigerst du dies, weil der grund der Abmanung nichtig ist, gilt die Abmahnung als nicht akzeptiert. Diese wird zu den Akten gelegt mit dem Vermerk, das du dich geweigert hast, diese zu akzeptieren. Nun mußt du, wenn der AG sich weigert, diese Abmahnung ganz zurückzunehmen, das ganze vor dem Arbeitsgericht ausfechten, denn wenn du dieses nicht tust, wird die Abmahnung (auch wenn du diese nicht unterschrieben hast) nach einer kurzen Frist durch dein "Nicht Handeln - Schweigen" gültig erklärt (ich hoffe, die Ausführung stimmt nun so).
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