Zeiten im Mietvertrag für das Wäsche waschen
A ist in eine Wohnung gezogen und hat nun einen Nachtrag zum Mietvertrag bekommen. Da wohl Beschwerden gekommen sind, dass die Waschmaschinen zu laut sind, hat der Vermieter nun feste Zeiten für das Wäsche waschen bestimmt. Und zwar dürfen die Mieter nun nur noch von morgens 8 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr die Wäsche waschen. Am Wochenende (Samstag, Sonntag und an Feiertagen) ist das Waschen verboten.
A arbeitet im Einzelhandel und ist meist vor 8 Uhr morgens aus dem Haus und kommt erst später als 18 Uhr nach hause, weil sie auch einen längeren Arbeitsweg hat. Selbst, wenn sie mittags nach hause kommen könnte, wenn sie Mittagspause hat um die Maschine anzustellen ist es die Zeit, die auch verboten ist.
Kann der Vermieter A wirklich verbieten auch abends bis 22 Uhr oder in der Mittagspause oder vor 8 Uhr morgens die Waschmaschine zu benutzen? A hat sonst immer morgens um 7 Uhr oder auch abends 20 Uhr die Wäsche gewaschen. Aber durch ihre Arbeitszeiten kann sie nun kaum Wäsche waschen.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass solche Zeiten durchsetzbar sind. Die zwei Stunden während der Mittagszeit könnte ich mir ja noch gefallen lassen, aber alles andere geht schlicht und ergreifend zu weit.
Wie Du ja selber sagst, gibt es Leute, die genau während dieser Zeit arbeiten müssen, an denen das Wäsche waschen erlaubt sein soll. Und die Waschmaschine während der Abwesenheit laufen zu lassen, ist auch etwas schwierig, wobei ich das früher gemacht habe, als die Waschmaschine in einer Waschküche mit Abfluss im Boden stand und ich eine Zeit vorwählen konnte, zu der die Maschine anfangen sollte. Aber in einer Wohnung, womöglich noch schön weit oben, ist das doch sehr bedenklich.
Wir selber waschen auch abends und am Wochenende. Mit zwei Kindern ist das auch gar nicht anders zu schaffen, da muss auch ein Sonntag zum Wäsche waschen herhalten. Nun wohnen wir in einem Einfamilienhaus, da ist das egal. Vorher, als wir in einer Mietwohnung gewohnt haben, habe ich schon versucht, etwas Rücksicht zu nehmen. Aber um 10 Uhr Sonntagvormittag kann ich wohl durchaus Geräusche aus anderen Wohnungen überleben.
Das Waschen zwischen 6 und 22 Uhr wird der Vermieter also schwer verbieten können. Sicher könnte man sich darauf einigen, nicht gleich um 6 Uhr eine Waschmaschine anzustellen bzw. versuchen, sie weit vor 22 Uhr fertig zu haben, aber mit einem generellen Verbot wird er da schlechte Karten haben. Wenn A nun mit dem Vermieter spricht und die individuelle Situation erläutert, sollte der das eigentlich auch einsehen können. Ansonsten hilft vielleicht ein Gang zum Mieterverein.
Das tatsächlich durchzusetzen, ist meiner Ansicht nach nicht denkbar. Wenn die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden, kann das Waschen von Wäsche eben nicht auf bestimmte Zeitfenster beschränkt werden. Und ob das Waschen überhaupt hier hinsichtlich des entstehenden Lärms erfolgreich beanstandet werden kann, ist für mich auch nicht geklärt. Aber selbst wenn blieben bis zur Ruhezeit auch noch nach 18 Uhr genügend Stunden, um die Wäsche zu waschen.
Hinzu kommt, dass so ein Nachtrag noch nicht mal anzunehmen ist und ein Mieter kann so was natürlich zur Kenntnis nehmen, muss sich hier aber nicht gebunden fühlen. Es gelten nämlich zunächst die im Mietvertrag gemachten Vereinbarungen!
Was A in dem konstruierten Fall nicht machen sollte, wäre das Beziehen auf die eigenen Arbeitszeiten. Denn hier würde man unterstellen, dass diese mindestens 50 Stunden bei einer fünf Tage Woche bedeuten würden. Und das ist selbst im Einzelhandel eher unwahrscheinlich. An den Arbeitszeiten sollte man es nicht festmachen. Eben weil es unabhängig davon nicht durchsetzbar sein sollte.
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