Wie läuft es bei der gesetzlichen Erbfolge ab?
Vater A ist vor kurzem verstorben und hinterlässt ein Kind, nennen wir es B, aus erster Ehe, welches schon erwachsen ist und ein gemeinsames Kind, nennen wir es C, mit der letzten Lebensgefährtin. Das letzte Kind, also C, ist geistig behindert und noch nicht volljährig und die Lebensgefährtin hat nur Wohnrecht. Es besteht auch kein Testament, also tritt ja die gesetzliche Erbfolge ein, so das beide Kinder jeweils 50% erben. Leider weiß keiner genau, was da an Bargeld oder Vermögen vorhanden ist, außer dass es ein schuldenfreies Haus gibt. Barvermögen wird auch geschätzt, aber es gibt da keine genaue Summe.
Muss jemand nun einen Erbschein beantragen von den beiden Erben? Wie sieht es danach aus mit der Aufteilung, denn eine friedliche Einigung ist dank der Lebensgefährtin von Vater A. nicht machbar. Sie ist zu verbittert, dass sie leer ausgehen wird, also läuft es daraus hinaus, das alles aufgeteilt werden muss. Wie lange wird so etwas in der Regel für die Erben dauern und welche wichtigen Schritte müssen diese nun beachten?
Die gesetzliche Erbfolge ist nach Ordnungen bestimmt. Diese regeln die Erbfolge:
1. Ordnung: Abkömmlinge (jedes Kind egal ob ehelich oder nicht (§ 1924 BGB)
2.Ordnung: Eltern des Verstorbenen oder die Geschwister (lebt ein Elternteil noch, bekommt der alles, ansonsten wird das Erbe auf die Geschwister verteilt) § 1925 BGB
3. Ordnung: Großeltern, Tante, Onkel, Cousin, Cousine § 1926 BGB
4. Ordnung: Urgroßeltern, Großtante, Großonkel § 1928 BGB
5. Ordnung: entfernte Voreltern und deren Kinder § 1929 BGB
Ein Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden, jedoch ist dieser nicht kostenlos. Er dient zum Nachweis, dass der Erbe erbberechtigt ist. Wie lange das dauert weiß ich leider nicht.
Ramones hat geschrieben:Die gesetzliche Erbfolge ist nach Ordnungen bestimmt.
Ein Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden, jedoch ist dieser nicht kostenlos. Er dient zum Nachweis, dass der Erbe erbberechtigt ist. Wie lange das dauert weiß ich leider nicht.
Die Erbfolge ist bekannt und auch das ein Erbschein nicht kostenlos ist, denn dieser richtet sich nach der Höhe des Nachlasses. Aber Kind B und C möchten gerne erfahren, wie es nun weitergeht und wie man das Erbe am besten gerecht aufteilen kann. Eine friedliche Lösung ist nicht denkbar, so das einfach klipp und klar alles aufgeteilt werden muss. Beide Kinder wissen aber nicht, wie sie das am besten und schnellsten regeln können.
Das beste wäre dann einen Anwalt zu besorgen, der für Erbrecht zuständig ist. Vor allem dann, wenn keine friedliche Einigung erzielt werden kann, sollte immer ein Anwalt eingeschaltet werden. Ein anderer Vorschlag wäre nicht sinnvoll, denn wenn man mit den anderen Erben nicht sprechen kann, muss immer eine dritte Person dazu kommen, damit es gerecht aufgeteilt werden und dieses bei Gericht entscheiden werden kann. Der Anwalt wird dann alles regeln.
So muss der Wert des Hauses bestimmt werden, damit der eine Erbe den anderen entweder auszahlen kann oder beide in dem Haus leben. Das Bargeld, welches vorhanden ist, muss auch von einem Anwalt oder Notar festgehalten werden. Ein Erbschein muss immer dann beantragt werden, wenn man auch das Erbe antreten will. Wer das Erbe nicht antreten will, muss au das Erbe verzichten und das innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Vaters, bzw. sechs Wochen nachdem man weiß, dass er gestorben ist.
Wenn Kinder vorhanden sind, ist es egal, ob sie aus erster, zweiter oder dritter Ehe sind oder unehelich. Diese Kinder erben zu gleichen Teilen, wenn kein Testament vorhanden ist. Also bei zwei Kindern und keiner Ehefrau erben die Kinder je 50 % des Erbes.
Wenn der Vater verheiratet gewesen wäre, würde ohne Testament die Ehefrau 50 % erben und die Kinder je 25 % des gesamten Vermögens. Wären keine Kinder da und auch keine Ehefrau würde man zurückgehen und erst mal sehen, ob der Verstorbene noch Eltern hat. Wenn nicht, dann erben die Geschwister.
In deinem Fall erben aber die beiden Kinder, wenn nicht noch irgendwo ein Testament auftaucht. Ich finde es schade, dass die Kinder die Lebensgefährtin leer ausgehen lassen. Aber das ist halt rein moralisch gesehen ein Punkt. Gesetzlich gesehen erben die Kinder zu je 50 %. Das ist die Erbfolge.
Sollte aber ein Berliner Testament da sein wie hier schon besprochen Was ist ein Berliner Testament? , dann erben die Kinder erst dann, wenn die Lebensgefährtin auch gestorben ist. Dennoch sollten die Kinder auch beachten, dass nicht alles, was im Haus ist zum Erbe gehört. Da die Lebensgefährtin mit in dem Haus gewohnt hat, kann auch einiges von ihr sein. Das sollte durch einen Anwalt geklärt werden.
Diejenigen, die sich für die Erben halten, müssen sich mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen. Man kann natürlich auch einen Notar oder Anwalt beauftragen, aber um Kosten zu sparen, kann man auch selbst zum Gericht gehen. Gegen Vorlage des Totenscheins wird dann ein Nachlassverwalter ermitteln, welche Werte der Verstorbene hinterlassen hat und wer erbberechtigt ist. Dieser ermittelt auch, ob nicht doch irgendwo ein Testament schlummert. Es gibt eine zentrale Stelle in Berlin, wo alle beglaubigten Testamente registriert sind. Wenn der Verstorbene also heimlich mal ein Testament erstellt hat, dann kommt es zu Tage.
Sollte kein Testament vorliegen, sind objektiv gesehen nur die beiden Kinder die Erben, zu je 50 %. Ein Anwalt müsste dann ermitteln, inwieweit das Wohnrecht der Mutter auch nach dem Tode des Besitzers abgesichert ist. Wenn sie Pech hat, besteht nach dem Tod kein Wohnrecht mehr.
Da die Kinder nicht volljährig sind, kommt das Vermögen und der Besitz erst zu deren Volljährigkeit zur Auszahlung. In der Zeit wird das Erbe fremd verwaltet. Ich denke, wenn man sich nicht einigt, wird man veranlassen das Haus zu verkaufen und das daraus resultierende Vermögen zwischen den beiden Kindern teilen.
Friedmann hat geschrieben:Da die Kinder nicht volljährig sind, kommt das Vermögen und der Besitz erst zu deren Volljährigkeit zur Auszahlung. In der Zeit wird das Erbe fremd verwaltet. Ich denke, wenn man sich nicht einigt, wird man veranlassen das Haus zu verkaufen und das daraus resultierende Vermögen zwischen den beiden Kindern teilen.
Kind B ist ja volljährig und hat auch schon eine eigene Familie, nur das zweite Kind, also das vom Verstorbenen und seiner Lebensgefährtin ist minderjährig. Bei ihm wird dann wohl die Lebensgefährtin das Erbe erst verwalten, denn er wird in zwei Monaten auch 18 Jahre alt.
Soweit bekannt ist, ist das Wohnrecht nicht im Grundbuch mit eingetragen und es wird wohl nicht ohne notarielle oder anwaltliche Unterstützung gehen, das das Erbe gerecht aufgeteilt wird. Aber dann wird hinterher natürlich auch böses Gerede geben, das ist allen auch klar. Schade eigentlich, das es nicht friedlich geregelt werden kann. Man steckt aber nicht in jeden Einzelnen drin und grad nach so einem Fall ticken einige Menschen halt merkwürdig.
Wenn das zweite Kind demnächst volljährig ist, muss man sich doch nicht so viel Gedanken machen. So wie es scheint, sind sich doch zumindest die Kinder halbwegs einig. Also ruhig Blut, nach dem 18. Geburtstag gemeinsam den Erbschein beantragen und dann sichten, was aufgeteilt werden kann.
Und ehrlich gesagt würde ich, solange nicht wirklich etwas schriftlich vorliegt und die Lebensgefährtin jetzt schon versucht zu streiten, keine Rücksicht nehmen. Man kann ihr eine angemessene Frist einräumen, damit sie eine Wohnung suchen kann. Und den Rest können die Kinder eben untereinander klären.
Punktedieb hat geschrieben:Wenn das zweite Kind demnächst volljährig ist, muss man sich doch nicht so viel Gedanken machen. So wie es scheint, sind sich doch zumindest die Kinder halbwegs einig. Also ruhig Blut, nach dem 18. Geburtstag gemeinsam den Erbschein beantragen und dann sichten, was aufgeteilt werden kann.
Da ist aber noch das Problem, das das zweite Kind geistig nicht ganz auf der Höhe ist und betreut werden muss. Zudem ist es auch noch das gemeinsame Kind vom Verstorbenen und der streitsüchtigen Lebensgefährtin. Also es wird wohl darauf hinaus laufen, das alles so schnell wie es geht, geklärt werden soll, damit man sich auch aus dem Weg gehen kann.
Die Lebensgefährtin beharrt ja auf ihr Wohnrecht und lässt sich aus dem Haus nicht rausholen. Sie versucht zu tricksen wo es geht, mit ihren anderen Kindern, die rein gar nichts damit zu tun haben und mit ihren Geschwistern. Es wird vor Kind A, welches aus erster Ehe stammt, nur getuschelt und gemurkst und das kann ja nicht das Wahre sein. Also so hart es auch klingt, schnell alles klären und Ruhe ist. Aber wie lange dauert so etwas in der Regel generell?
Wenn eines der Kinder volljährig ist, dann wird ja ein Teil des Erbes schon fällig. Also auch der Anteil des Hauses. Wenn zwischen der Lebensgefährtin und dem Verstorbenen kein belegbares Wohnrecht vereinbart wurde, dann ist das Wohnrecht erloschen.
Der Anteil des Erbes (also auch das Haus) ist dann aber für das volljährige Kind schon fällig. Das heißt, es kommt über kurz oder lang zu der Überlegung, wie das Haus geteilt wird. Wenn der Volljährige nicht auf sein Erbe verzichtet, dann bekommt er die Hälfte des Hauses. Da man ja so ein Haus nicht teilen kann, läuft es aus meiner Sicht auf den Verkauf des Hauses hinaus. Der Erlös des Hauses wird dann geteilt. Es sei denn der andere Erbe kann den Anteil auszahlen.
Das die Mutter des behinderten Kindes das Erbe verwaltet, halte ich für ein Märchen (sorry). Geerbtes Vermögen verbleibt bis zur Volljährigkeit, nach meinem Wissen auf einem “Anderkonto” (fremdes unzugängliches Konto). Der Zugang zu diesem Konto wird dem Erben erst bei dessen Volljährigkeit eröffnet. Da das Kind aber auch bald volljährig ist, dürfte sich die Frage nicht stellen. Nachlassverwalter und Gerichte arbeiten schon einige Wochen. Nach meiner Erfahrung dauert es meistens um die 3 Monate bis so etwas über die Bühne gelaufen ist.
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