Berufliche Tätigkeit und Selbstständigkeit (Krankenvers.)
A ist derzeit berufstätig mit einem sogenannten Midi-Job, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge werden von A als auch vom Arbeitgeber übernommen. Wie es sich herausstellt, wird A bei einer Familie als Tagespflegeperson arbeiten. Diese Art der Anstellung läuft vom Gesetz her unter einer sogenannten "nebenberuflichen Selbstständigkeit". Würde A nun ausschließlich diese nebenberufliche Selbstständigkeit ausüben, wäre es so, dass A den geringsten Satz der Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müsste. Einen Teil davon bekäme A dann wiederum vom Kostenträger, also der wirtschaftlichen Jugendhilfe, erstattet.
Wie verhält es sich aber mit diesem Midi-Job? Muss A sich dennoch (oder zusätzlich) freiwillig krankenversichern oder ist A, solange der Midi-Job besteht, da nicht noch zusätzlich verpflichtet, sich eben zu versichern? Wie muss A es in dem Fall regeln?
A hat zwar direkt bei der Jugendhilfe nachgefragt, aber die dafür zuständige Person ist derzeit nicht zu sprechen und eine Vertretung in dem Bereich gibt es leider nicht.
Wenn A sich nur der nebenberuflichen Selbstständigkeit widmen würde, müsst er sich auf jeden Fall privat absichern, da er dann ja selbstständig wäre. Zu prüfen ist, ob er mit diesem normalen Job und dem Nebenjob über die Jahres Entgelt Grenze von derzeit 50.850 € einschließlich festgelegter Sonderzahlungen kommt. Dann kann er sich freiwillig in der gesetzlichen versichern lassen oder aber sich privat absichern. Am besten A wendet sich an eine Krankenkasse vor Ort, die können ihn dann auch bezüglich der nebenberuflichen Tätigkeit beraten und dann kann A entscheiden, was er macht.
Über das von Dir benannte Entgelt von etwas mehr als 50.000 Euro käme A auf keinen Fall hin. A könnte auch nur bei einer gesetzlich versicherten Krankenkasse versichert werden, zudem würde A auch aufgrund von einem gewissen medizinischem Bedarf die Krankenkasse auch nicht wechseln.
Die Tätigkeit als Tagespflegeperson ist derzeit ja noch alles relativ unausgegoren, leider gibt es dazu auch kaum Informationen. Selbst der Bereich der Tagespflege im Jugendamt, mit dem A Kontakt hatte, ist da völlig überfragt. Bei der Krankenkasse selbst ist A auch noch zwiegespalten, da eine ähnliche Situation bereits die Mitarbeiter überfordert haben, so schien es zumindest.
Würde A ausschließlich die Tagespflegschaft als einzige Berufstätigkeit haben, so würde A auch in einer gesetzlichen Krankenversicherung eine freiwillige Krankenversicherung haben, eben zum niedrigsten Satz. Dieser liegt bei etwa 140 bis 150 Euro/ Monat. Das steht auch in den vorliegenden Unterlagen.
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