Welche Fristen bei fristloser Kündigung?

vom 29.05.2012, 09:52 Uhr

Familie A wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Der Sohn ist mittlerweile 18 Jahre, macht keine Ausbildung und die Tochter (13 Jahre) geht noch zur Schule. Nun kommt es öfter mal vor, dass der Sohn von der Lautstärke her über die Stränge schlägt und die anderen Mieter haben sich schon beschwert. Mehrmals bei den Eltern und als dies nichts brachte bei der Hausverwaltung.

Die laute Musik ist zwar nie nach 22 Uhr zu hören, aber für keinen Mieter ist während dieser Konzerte ein Aufenthalt auf dem Balkon möglich, da der ganze Hinterhof beschallt wird. Nun hat Familie A ein Schreiben der Hausverwaltung bekommen, wo sie wegen der Lautstärke abgemahnt wird. Dabei steht gleich, dass man mit fristloser Kündigung droht, wenn es weiterhin Beschwerden gibt.

Dass man bei einer fristlosen Kündigung nicht von heute auf morgen aus der Wohnung muss, hat Familie A im Internet schon nachlesen können. Aber wie lang diese Fristen genau sind, konnte sie nirgends finden. Als Arbeitnehmer hat man ja dann doch 14 Tage Frist, aber wie sieht das bei Mietwohnungen aus?

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Eine fristlose Kündigung ist ja, wie der Name schon sagt, ohne Fristen. Das dann dennoch nicht binnen weniger Minuten die Wohnung zu räumen ist, ist aus praktischen Erwägungen klar und dürfte wohl auch vor Gericht berücksichtigt werden, wenn also der Vermieter utopische Vorstellungen hinsichtlich der Räumung hat. Insbesondere in so einem Fall, im dem die Miete ja auch schon für den laufenden Monat bezahlt wurde. Zusätzlich muss dem Mieter auch die (zeitliche) Möglichkeit eingeräumt werden, sich gegen die Kündigung zu wehren bzw. dieser schriftlich zu Widersprechen. Auch wenn also dem Vermieter die Hutschnur geplatzt sein mag, sollte hier eine "Frist" von mindestens zwei Wochen gewährt werden. Genauer: der Terminvorschlag zur Wohnungsübergabe sollte zwei oder vier Wochen nach erfolgter Kündigung angesetzt sein.

Hier aber ist zu beachten, dass so ein Grund ("zu laut") sicher nicht als Begründung dienen kann, zumal eine außergewöhnliche Härte zu erwarten ist, wenn eine vierköpfige Familie mit einem Kind und einem heranwachsenden auf der Straße steht. Zumal wohl keine Schwierigkeiten bei der Mietzahlung untergekommen sind. Aber das wäre wohl ein anderes Thema. Insbesondere die Frage, was "zu laut" vor 22 Uhr bedeuten würde.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Zu laut bedeutet in dem Fall, dass die Musik im Umkreis von rund 150 Freifläche zu hören ist. Nach hinten ist eine Art Hof, wobei alles begrünt ist, von jedem Haus aus. Hinter diesen, nennen wir sie mal Hofgärten, schließt eine große Wiese an und danach folgen weitere Mehrfamilienhäuser. Und selbst dort ist die Musik zu hören, welche immer dann schallt, wenn die Mutter nicht zu Hause ist. Einen Vater gibt es seit einigen Wochen nicht mehr, welcher ein Machtwort sprechen könnt.

Und auch erst seit dem Tod des Vaters ist es fast täglich so laut aus dieser Wohnung. Vorher war es nur, wenn am Wochenende das Fußballspiel des Lieblingsvereins übertragen wurde. Also meist am Samstagnachmittag etwa zwei Stunden.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Da die Abmahnung schon ausgesprochen wurde, kann ja wirklich eine fristlose Kündigung erfolgen. Der Vermieter muss seinem Mieter trotz der fristlosen Kündigung aber eine angemessene Frist geben, in der die Wohnung zu räumen ist. Und genau hier liegt dann das Problem: angemessen ist im BGB nicht weiter definiert. Das heißt, die Frist wird vom Vermieter selbst festgelegt. Hier sind aber wohl häufiger Zeiträume von 14 Tagen bis zu einem Monat zu finden. Diese Frist ist nicht zu kurz um die Wohnung zu räumen und sich wenigstens etwas für den Übergang zu organisieren.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



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