Eltern im Testament finanziell absichern?

vom 14.05.2012, 10:29 Uhr

Meine Eltern wohnen im Ausland (haben keine Deutsche Staatsangehörigkeit). Ich unterstütze meine Eltern finanziell, und möchte , dass im Fall, wenn mir irgendwas zustoßen würde, sie finanziell abgesichert sind. Ich habe Immobilien im Ausland und Ersparnisse auf Konten in Deutschland, die ich gerne meinen Eltern hinterlassen würde. Ich werde im Juli heiraten (ohne Ehevertrag), und habe gelesen, dass der Ehemann der Erbe ersten Grades ist.

Deswegen habe ich eine Frage:
- muss ich ein Testament erstellen um meine Eltern finanziell abzusichern und was muss ich beachten?
- Werden meine Eltern ohne Testament einen Teil vom Erbe bekommen und wie viel?

Bitte nicht falsch verstehen, es geht mir hier nicht darum, dass ich meinem Mann nichts hinterlassen will, sondern darum, dass er genug abgesichert ist, und meine Eltern Unterstützung brauchen.

» julitaua » Beiträge: 1 » Talkpoints: 0,90 »



Solange ihr keine Kinder habt, erben deine Eltern 50 Prozent deiner Hinterlassenschaft, falls du versterben solltest. Sind dann aber Kinder vorhanden, so wird bei gesetzlicher Erbfolge auf deinen Mann und die Kinder aufgeteilt. Deine Eltern würden in dem Fall dann leer ausgehen.

Wie man nun über ein Testament seine Eltern absichern kann, weiß ich nicht. Da wäre es sinnvoll, wenn du dich bei einem Notar deswegen beraten lässt. Denn nicht alle deine Wünsche werden sicherlich auch so durchführbar sein, so dass immer das Risiko besteht, das ein Erbe das Testament anfechten wird.

Ist das ganze aber notariell abgesegnet, dann kann man davon ausgehen, dass eben der letzte Wille von niemanden mehr in Frage gestellt werden kann. Einzig eine Änderung im Erbrecht, welche auch bestehende Testamente betrifft, würde da etwas ändern.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Im Wege der gewillkürten Erbfolge kannst du bedenken, wen du willst und wie du es willst. Daran werden auch ggf. anstehende Anpassungen des Gesetzgebers nichts ändern. Sofern dein Testament eindeutig genug ist und keinen bis wenig Raum zur Auslegung lässt, sollte eine Anfechtung keine Aussicht auf Erfolgt haben.

Unbedingt beachtlich ist hierbei die Form der Errichtung. Leistest du dir hierbei einen Fehler, muss niemand anfechten. Das Testament ist in diesem Fall schlichtweg unwirksam und die gesetzliche Erbfolge ist anzuwenden.

Grundvoraussetzungen sind hierbei: Höchstpersönlichkeit; Vertretung ist absolut unzulässig. Handschriftlich, d. h. mit einem analogen Medium, sei es ein Kuli, Federhalter, etc. Per Videoaufnahmen oder per Computer bzw. Schreibmaschine abgefasste Testamente sind unwirksam (es gab vor kurzem einen Richter am Oberverwaltungsgericht außer Dienst, der mit ein Testament via Schreibmaschine aufgesetzt hat; scheint im Bewusstsein also nicht unbedingt sehr verbreitet zu sein). Ferner ist es zu unterschreiben. Datum und Ort sollen angegeben werden (kein Muss, aber sehr zu empfehlen).

Übrigens erben Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung (d. h. sofern keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, nämlich Kinder) in der Regel zu drei Vierteln des Nachlasses, Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) zu ein halb des Nachlasses.

Aus § 1931 ergibt sich neben Verwandten der ersten Ordnung: ein Viertel für den Ehegatten und neben Verwandten der zweiten Ordnung ein Halb für den Ehegatten. Hinzu kommt, sofern keine anders lautenden Abreden via Ehevertrag getroffen wurden, ein pauschales Viertel durch den sog. "Zugewinnausgleich", § 1371 Abs. 1 BGB. Diese Erhöhung ist in 95% aller Fälle der gesetzlichen Erbfolge der Fall.

» jigha » Beiträge: 97 » Talkpoints: 1,11 »



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