Wie viel dürfte bei euch ein Kostenvoranschlag abweichen?

vom 08.04.2012, 21:17 Uhr

A wollte sich das Badezimmer fliesen lassen und hat von dem Fliesenleger einen Kostenvoranschlag machen lassen. Als er dann dem Fliesenleger den Auftrag gegeben hat und er die Rechnung dann erhielt, war er schon erstaunt, dass der Kostenvoranschlag doch 20 % billiger war als die Rechnung. Der Fliesenleger meinte, dass Abweichungen bis zu 25 % möglich sind, was A dann doch sehr hoch vor kam.

Wie viel dürfen Kostenvoranschläge von der eigentlichen Rechnung abweichen und welche Differenz würdet ihr für euch noch dulden? Wie viel dürfte bei euch ein Kostenvoranschlag abweichen? Oder muss man die Differenz hinnehmen wie sie ist und sind Kostenvoranschläge nicht bindend?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Kostenvoranschläge sind nicht bindend. Sie sind nur dafür da um dem potenziellen Auftraggeber einen ersten Eindruck zu verschaffen. Ich differenziere bei Abweichungen von einem Kostenvoranschlag immer. Es ist mir egal wenn der Endpreis niedriger ist als der vom Kostenvoranschlag, dann freue ich mich und kann das Geld anderweitig einsetzen. Wenn der Preis allerdings höher ist, ist es für mich nur bis zu einem gewissen Punkt in Ordnung. Die Grenze, bevor ich mich beschwere, liegt ungefähr bei dem Preis vom Kostenvoranschlag + 15 Prozent. Man muss halt einplanen das es teurer werden kann.

» Techniklover » Beiträge: 394 » Talkpoints: 11,83 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Mir ist erst vor ein paar Wochen ähnliches passiert, als mir jemand auf dem Parkplatz beim einparken versehentlich den Spiegel meines Autos abgefahren hat. Hier bin ich auch gleich zur Werkstatt und habe mir für die Versicherung des Unfallverursachers einen Kostenvoranschlag machen lassen. Nach erfolgter Reparatur staunte dieser dann nicht schlecht - Jedoch im positiven Sinne, da die Reparatur in meinem Fall gute 20% billiger war als angerechnet, worüber er sich natürlich umso mehr freute, da er weniger Versicherungsbeiträge als gedacht zahlen musste.

Wie aber bereits gesagt wurde, und wie mir auch in der Werkstatt in meinem Fall versichert wurde, sind Kostenvoranschläge wirklich nichts bindendes und dienen eben nur als Richtwert, damit man sich eine ungefähre Vorstellung dessen machen kann, was auf einen zukommt. Damit man hier jedoch im Rechtsstreit eben nicht von dubiosen Geschäftsleuten über den Tisch gezogen wird meine ich mal von einem Gerichtsurteil gelesen zu haben, welches eine Überschreitung des Kostenvoranschlages von bis zu 20% als tolerierbar ansieht. Dies ist auch der Richtwert, den ich jetzt spontan auf der Seite des Verbraucherschutzes gefunden habe und ich denke mal, dass dies eigentlich durchaus normal ist.

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» damomo » Beiträge: 3334 » Talkpoints: -0,80 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Unterschreiten darf der Kostenvoranschlag beliebig. Problematisch wird es, wenn es wesentlich teurer wird als im Kostenvoranschlag angegeben. Hier gibt es eine grenze die bei 20 % liegt. Danach müsste der Auftragnehmer das Einverständnis des Auftraggebers einholen. Kostenvoranschläge dienen lediglich als Richtwert und setzten keinen Endpreis voraus.

Gerade bei öffentlichen Bauwerken hört man ja immer wieder, dass die Renovierungen, Restaurierungen oder Bauten mehr als doppelt so teuer wurden am ende als ursprünglich vorgesehen. Leider funktioniert das dort recht gut, dem Staat das Geld aus der Tasche zu ziehen, obwohl es vom Gesetzgeber eigentlich nicht so vorgesehen ist.

» andysun78 » Beiträge: 743 » Talkpoints: 0,46 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Es gibt zwei Arten von Kostenvoranschlägen: Verbindliche und unverbindliche. Wenn nichts gesondert vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich.

Verbindliche Kostenvoranschläge sind wie Festpreisabsprachen und es darf keine Preisabweichungen geben. Ich vereinbare deshalb, wenn es möglich ist, verbindliche Kostenvoranschläge.

Unverbindliche Kostenvoranschläge sind, wie es der Name schon sagt, ohne irgendeine Verpflichtung für den Handwerker. Grundsätzlich können die tatsächlichen Kosten beliebig vom Kostenvoranschlag abweichen. Der entscheidende Punkt bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen ist, dass ein Handwerker unverzüglich den Auftraggeber informieren muss, wenn er sieht, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird. Der Kunde darf als nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern muss die Möglichkeit haben den Vertrag noch zu kündigen. Umstritten ist die Frage, was eine wesentliche Überschreitung ist. Da urteilen die Gerichte unterschiedlich. Aber spätestens bei 20 Prozent ist eigentlich Schluss.

» ronald65 » Beiträge: 712 » Talkpoints: 3,45 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Nach unten darf der Preis wegen mir gerne so weit wie er möchte von dem eigentlichen Kostenvoranschlag abweichen, das finde ich dann ja auch ganz prima und das würde wohl wahrscheinlich jeder so machen.

Ansonsten kenne ich es so, dass bei einem Kostenvoranschlag oft schon mit angegeben wird, in wie weit sich der Preis unter Umständen erhöhen könnte. Also eine Fußnote, die sagt dass der Preis plus minus fünfzehn Prozent genau stimmt. Und mehr als zehn bis fünfzehn Prozent Abweichung auf einen Kostenvoranschlag finde ich auch nicht wirklich tolerabel. Bei vielen Kostenvoranschlägen schlägt der Aussteller aber ja auch schon ein wenig auf den Gesamtpreis auf und dann ist es meistens auch so gewesen bei uns, dass der im Voraus berechnete Preis ungefähr hin kommt und man nur sehr geringe Abweichungen in Kauf nehmen muss.

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» olisykes91 » Beiträge: 5370 » Talkpoints: 24,75 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


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