Sparbuch verschenken und ALG des Schenkers
Wie in einem anderen Thread bereits beschrieben und weil es sonst zu umfangreich wird, weil es zwei verschiedene Personenkreise betrifft, hier eine andere Varianten. Es geht darum, dass es eventuell sinnvoll ist, für sein Patenkind ein Sparbuch mit einer monatlichen festen Einzahlung einzurichten und das Sparbuch dann zum 18. Geburtstag dem Patenkind zu überreichen.
Person A. hat für sein Patenkind ein solches Sparbuch angelegt und zahlt dort monatlich 50 Euro ein. Das Geld wird monatlich automatisch überwiesen.
Nun fällt Person A. aber durch unglückliche Umstände in den Bezug von Arbeitslosengeld 2. Um Arbeitslosengeld 2 zu beantragen, müssen die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden. Wie sieht es aber nun mit dem Sparbuch aus? Das Geld ist ja für das Patenkind gedacht.
Variante 1 die mir einfällt wäre, das Sparbuch läuft auf den Namen des Kindes. Somit kann Person A. dort ja quasi nur einbezahlen, kommt aber an das Geld nicht dran. Da das Geld ja im Grunde verschenkt wurde, wie sieht das dann beim Arbeitslosengeld 2 Bezug aus? Schenkungen müssen ja auch angegeben werden. Bei 600 Euro im Jahr und das über Jahre hinweg, fällt das ja mit Sicherheit aus dem Bereich Freibetrag raus.
Variante 2 wäre, dass Person A. das Sparbuch zwar mit dem festen Verwendungszweck für das Patenkind eingerichtet hat, aber es im Endeffekt auf Person A. läuft. Da das Geld ja nicht für sich selbst ist, muss Person A. es bei der Beantragung von Arbeitslosengeld 2 mit angeben? Und wird das Geld dann wie normales Vermögen auch angerechnet?
Das Geld muss leider immer angegeben werden, wenn ein Sparbuch auch auf den Namen vorhanden ist. Ich würde es auf die Person laufen lassen, die nichts mit den Sozialleistungen zu tun hat und eine Vollmacht ausstellen lassen. So kann die betroffene Person, für die das Geld bestimmt ist, auch an das Geld gelangen. Aber wenn es auf diese Person angegeben ist und dann Sozialleistungen erhält, muss es leider angegeben werden und dementsprechend könnten Bezüge gekürzt werden. Es gilt als Vermögen, egal ob für das Kind oder für jemand anderen. Daher würde ich mich für den Weg entscheiden, wo keine Person das Sparbuch besitzt, welches Sozialleistungen erhält.
Wenn das Sparbuch nicht auf Person A., sondern auf das Patenkind läuft, dann hat es ja quasi auch nichts mit dem Offenlegen der Vermögensverhältnisse von dem ALG Bezieher zu tun. Aber Person A. sollte evtl. den Dauerauftrag beenden und lieber das Geld so auf das Sparbuch einzahlen, denn ansonsten wird es da vielleicht bissel Ärger geben können.
Läuft das Sparbuch allerdings auf Person A., dann muss es auch offengelegt werden für den Antrag auf ALG. Am besten, Person A. klärt das vor Antragstellung des ALG ab und sichert das Geld auch, nicht das es nachher umsonst war, für das Patenkind ein Konto einzurichten. Da gibt es sicherlich die ein oder andere Lücke, durch die man da schlüpfen kann.
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