Aufbewahrungspflichten bei Betreuung
Person A. hat mehrere bereits volljährige Kinder. Vor über zehn Jahren wurde Person A. zum Pflegefall. Kind B. übernimmt die gesetzliche Betreuung für Person A.
Bevor Person A. ein Pflegefall wurde, war Wohneigentum vorhanden. Außerdem hatte Person A. auch ein klein wenig Vermögen. Zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim und so weiter wurde unter Anderem halt das Wohneigentum verkauft. Da Kind B. als gesetzlicher Betreuer bestellt ist, hat Kind B. diese Tätigkeiten alle übernommen. Der ganze Schriftverkehr und ähnliches lief also über Kind B.
Wie lange ist Kind B. nun verpflichtet die Unterlagen aufzuheben? Es gibt zwar generell Pflichten solche Unterlagen aufzuheben, nur sieht hier die Sachlage ja anders aus, da Person A. ja eine gesetzliche Betreuung hat, die noch dazu durch eines der Kinder gemacht wird. Wie sieht es beim Tod von Person A. aus. In wie weit muss Kind B. die Transaktionen etc. dann belegen können?
Die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen sind dabei komplett gleich, egal ob man diese für sich ablegt oder eben als Bevollmächtigter. Für die meisten Unterlagen bedeutet das eine Frist von 10 Jahren. Dabei darf man diese jedoch erst am Ende des Jahres vernichten, sprich wenn ein Vertrag 1993 abgeschlossen worden ist, dann darf dieser frühstens am 01.01.2014 vernichtet werden, nachdem das Jahr 2013 abgelaufen ist.
Die Transaktionen und einzelnen Posten vom finanziellen sollten jedoch länger aufgehoben werden, denn ansonsten kann es auch zu Streitigkeiten um das Erbe zwischen der Kinder kommen. Denn durch den Verkauf des Eigentums kann auch behauptet werden, dass sich bereits B selbst am Erbe bedient hat und das nicht zur Pflege der Mutter ausgegeben hat. Entsprechend sollten diese Aufzeichnungen und Unterlagen bis nach dem Tod der Mutter aufgehoben werden um das ganze auch belegen zu können.
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