Umkehr der Beweislast - Beispiele gesucht
Heutzutage kann man ja mal schneller in ein Gerichtsverfahren hinein geraten als einem lieb ist. In diesem Zusammenhang ist auch des öfteren von einer Beweislastumkehr zu hören oder zu lesen. Nur wann tritt denn diese Umkehr der Beweislast überhaupt erst einmal in Kraft?
Was muss denn dabei passieren oder vorfallen um aus einer Beweislast heraus zu kommen und diese jemandem anderen zu übertragen. Welche Beispiele oder vielleicht auch Erfahrungen einer Umkehr der Beweislast habt ihr denn vielleicht parat?
Die Beweislastumkehr ist in § 476 BGB geregelt. Ich erkläre das am besten mal an einem Beispiel, da es sonst etwas schwer zu verstehen sein könnte. Nehmen wir mal an, A kauft ein gebrauchtes Auto. Jetzt könnte es ja sein, dass bald etwas an dem Auto kaputt geht. Will A von dem Verkäufer das Geld für die Reparatur wieder haben, müsste A beweisen, dass der Schaden bereits beim Kauf bestand und das ist gar nicht so einfach. Innerhalb der ersten sechs Monate tritt jedoch die sogenannte Beweislastumkehr in Kraft. Danach wird davon ausgegangen, dass ein Schaden, der innerhalb der ersten sechs Monate entsteht, bereits beim "Gefahrübergang", also beim Verkauf der Sache bestand. Also müsste der Verkäufer auch für diesen Schaden aufkommen. Will er dies nicht, müsste er beweisen, dass der Schaden beim Verkauf noch nicht vorlag und erst später entstanden ist.
Also: Normalerweise liegt die Beweislast beim Käufer, innerhalb der ersten sechs Monate liegt gemäß § 476 BGB die Beweislastumkehr vor und die Beweislast liegt somit beim Verkäufer.
FinanzScout hat geschrieben:Heutzutage kann man ja mal schneller in ein Gerichtsverfahren hinein geraten als einem lieb ist.
Das ist so ja unrichtig und ich würde da gerne mal wissen, in wie viele Gerichtsverfahren du schon gegen deinen Willen gezogen worden bist und mit welcher Strategie du dich dann regelmäßig verteidigt hast. Ich selbst bin tatsächlich in meinem Leben erst ein Mal vor Gericht gewesen - und das dann "nur" als Zeuge und nicht gegen meinen Willen sondern auf meinen Wunsch hin!
FinanzScout hat geschrieben:In diesem Zusammenhang ist auch des öfteren von einer Beweislastumkehr zu hören oder zu lesen.
Und da frage ich mich auch, in welchen Zusammenhängen du konkret von der Umkehr der Beweislast gehört oder gelesen haben willst. In dem Fall in dem ich vor Gericht war, gab es diese Umkehr nicht und dem Beschuldigten wurde seine Schuld nachgewiesen. Er hätte vielleicht versuchen können, seine Unschuld zu beweisen - was aber dann nicht unter "Umkehr der Beweislast" zu verstehen ist.
Aber ein Beispiel für eine Beweislastumkehr wäre z.B. der Fall, dass ein Landwirt genmanipuliertes Saatgut nutzen muss und bevor er hier eine Genehmigung vor Gericht durchbringt, kann gefordert werden, dass er den Beweis erbringt, dass das Nutzen eben keine negativen Einflüsse auf die Umwelt hat. Hier ist also nicht der Geschädigte der, der die negativen Folgen nachzuweisen hat, sondern der Landwirt (also Verursacher) muss beweisen, dass er eben nichts schädigt.
Ebenso kommt es zu einer Beweislastumkehr im Umfeld der Gewährleistung. Denn innerhalb der ersten sechs Monate darf der Kunde ein defektes Gerät monieren und der Händler muss nachweisen, dass der Defekt beim Verkauf nicht vorhanden war. Nach sechs Monaten muss der Kunde nachweisen, dass der Defekt schon beim Kauf vorhanden war, um die Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen.
Im Bereich der Elektrotechnik argumentieren viele Händler die Beweislastumkehr wie folgt. Tritt innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf ein Mangel an dem Sachgegenstand auf, so wird seitens des Händlers davon ausgegangen, dass das Gerät bereits bei Gefahrübergang einen Mangel hatte. Tritt dieser Mangel jedoch erst nach den ersten 6 Monaten auf, wird impliziert, dass das Gerät bei Gefahrenübergabe einwandfrei / funktionstüchtig war.
Der Endverbraucher fährt immer am besten, wenn ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftritt, denn hier muss der Verkäufer das Gerät zurücknehmen. Wer dies nicht in Anspruch genommen, und die ganz normale Garantieabwicklung durchgeführt hatte, der kann, sollten zwei Nachbesserungen stattgefunden haben, ganz einfach vom Kauf aufgrund einer Mehrfachreparatur zurücktreten. Tritt der Mangel danach auf, also nach den 6 Monaten, so muss der Verbraucher (Kunde) dem Händler mittels einem Gutachten beibringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe an ihn vorhanden gewesen ist.
Kurz: Die Beweislastumkehr ist die Basis um von einem Kauf zurückzutreten.
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