Umsatzsteuervoranmeldung - können Fristen verändert werden?
Bisher war ich als Kleinunternehmerin mit einem kleinen Handel tätig und habe deshalb auch bis jetzt nichts mit der Umsatzsteuer zu tun gehabt. Jedoch unterliege ich seit diesem Jahr nicht mehr der Kleinunternehmerregelung und muss somit die Umsatzsteuer in meinen Rechnungen aufführen.
Die Voranmeldungen zur Umsatzsteuer muss ich einmal im Quartal erledigen. Dabei ist zu beachten, dass ich jeweils bis zum zehnten nach einem beendeten Quartal die Umsatzsteuervoranmeldung erledigen muss. Bisher habe ich die Fristen immer einhalten können, jedoch ist es teilweise sehr knapp. Sind die Fristen zur Voranmeldung eigentlich starr oder kann man mit dem Finanzamt auch andere Fristen vereinbaren?
Bei der Quartalsabrechnung kenne ich das so, dass du dann trotzdem einen Monat Zeit hast ? Wenn das Quartal also Ende Dezember ausläuft, dann musst du am 10. Februar die Abrechnung vorlegen. Nicht am 10.Januar. Wenn du wirklich nur einmal im Quartal die Abrechnungen machst, glaube ich nicht, dass du da noch eine großzügigere Frist bekommen kannst. Aber du kannst es trotzdem versuchen.
Leider muss jeder Unternehmer die Fristen zur Umsatzsteuer einhalten. Diese werden vom Finanzamt nicht beliebig festgelegt, sondern richten sich nach der Umsatzsteuer aus dem Vorjahr. Bei hohen Umsätzen sind Unternehmer sogar verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldung jeden Monat abzugeben. Dabei gilt auch jeweils der Zehnte des Folgemonats als Frist.
Nicht nur bei großen Unternehmen führt diese Frist schon einmal zu Problemen. Insbesondere in Urlaubs- und Krankheitszeiten ist es manchmal sehr schwierig, die Umsatzsteuer in der kurzen Zeit zu berechnen und die Voranmeldung abzugeben. Per Antrag kannst du vom Finanzamt auch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Das bedeutet, dass die Erklärungen dann jeweils einen Monat später fällig sind.
Friedmann hat geschrieben:Bei der Quartalsabrechnung kenne ich das so, dass du dann trotzdem einen Monat Zeit hast ?
Nein, diese zusätzliche Zeit hast Du nur, wenn Du eine Dauerfristverlängerung beantragt hast.
Ansonsten ist die Voranmeldung auch nicht so auszulegen, dass Du da alles genau abrechnest. Das machst Du dann mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung. Das heißt aber auch, dass Du in der Voranmeldung Schätzwerte angeben kannst. Allerdings solltest Du Dich davor hüten, zu sehr zu Ungunsten des Finanzamtes zu schätzen; die angegebenen Werte sollten schon realistisch sein.
Nach § 46 UStDV kann man eine Fristverlängerung um einen Monat bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung beantragen. Bei monatlicher Vorauszahlung muss hierbei 1/11 der Vorjahressumme als Sonderzahlung entrichtet werden. Dafür hat das Finanzamt auch die entsprechenden Vordrucke.
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