Darf ein Gerichtsvollzieher Schränke durchsuchen?

vom 13.12.2011, 21:20 Uhr

Bei XY war der Gerichtsvollzieher. XY hat Schulden bei mehreren Stellen und hat Inkassobriefe alle ignoriert. XY ist arbeitslos und interessiert sich für nicht viel. Das Einzige, was XY gerne macht ist am Spielautomaten spielen. Darum kommt er auch aus der Schuldenmisere kaum raus. Aber das ist nicht die Frage. XY muss irgendwie da raus. Aber das wäre ein anderes Thema.

XY hat nun den Gerichtsvollzieher in der Wohnung gehabt, der dann sogar die Schränke durchsucht hat und den Schmuck von XY´s verstorbenen Mutter gefunden hat und einkassiert hat. Darf ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung wirklich richtig durchsuchen und die Schränke kontrollieren? Kann XY sich dagegen wehren?

Ich will hier nicht diskutieren, dass XY die Schulden irgendwie begleichen muss oder sich Hilfe suchen muss in der Schuldnerberatung. Ich möchte nur wissen, ob ein Gerichtsvollzieher die Schränke durchwühlen darf.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Wenn der Gerichtsvollzieher eine Verfügung hat, dann darf er das. Er darf dann Wertgegenstände pfänden. Es spielt dabei auch leider keine Rolle, ob es sich dabei um persönliche Werte oder um Erinnerungsstücke handelt. Es ist nur wichtig, dass die Gegenstände dem Schuldner gehören.

» Friedmann » Beiträge: 561 » Talkpoints: -1,05 » Auszeichnung für 500 Beiträge


@Friedmann: die Frage ist nicht, ob er Gegenstände pfänden darf. Das ist wohl klar. Aber darf er einfach alles durchsuchen? Ein Gerichtsvollstrecker oder Gerichtsvollzieher wird ja kaum einen Durchsuchungsbeschluss haben und wenn Polizeibeamten eine Wohnung durchsuchen brauchen sie diesen und auch einen zweiten Beamten, der definitiv nicht dabei war.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Einen wirklichen Durchsuchungsbeschluss braucht der Gerichtsvollzieher m.M.n. nur, wenn niemand die Wohnung öffnet. Dass heißt, die Wohnung darf mittels eines Schlüsseldienstes geöffnet werden darf und dann auch durchsucht werden darf. In allen anderen Fällen braucht der Gerichtsvollzieher keine andere Legitimation, als den Titel, den er vollstreckt. Und natürlich muss der Schuldner alles vorzeigen, was er hat. Auch das, was sich in den Schränken befindet. Einspruch kann der Schuldner immer einlegen. Die Frage ist, in wie weit das zuständige Gericht da eine Vollstreckungsverschonung erkennt.

» ChaosXXX » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,61 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Natürlich darf er dass. Sonst müssten die Schuldner ja nur alle Wertsachen in den Schränken verstecken, damit es nicht gepfändet werden muss. Natürlich hat ein Mensch eigentlich das Recht auf Privatsphäre, dieses gibt man allerdings auf, wenn man seine Schulden nicht zurückzahlt. XY kann nichts dagegen machen. Auch sollte er sich drauf einstellen, dass dies wieder vorkommt, solange er seine Schulden nicht bezahlt. Mann muss auch bedenken, dass nicht gleich der Gerichtsvollzieher alles durchsucht, dies macht er erst wenn es nicht mehr anders geht.

» milli23 » Beiträge: 1214 » Talkpoints: 2,62 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Der Gerichtsvollzieher "darf" die Wohnung durchsuchen. Allerdings darf er die Schränke nicht selber öffnen (allerdings kommt es wohl auch nicht gut, wenn man sich weigert, Schränke und Schubladen zu öffnen). Der Gerichtsvollzieher muss natürlich auch für jedes gepfändete Teil eine Quittung hinterlassen. Den, innerhalb einer bestimmten Frist, kann man die gepfändeten Sachen dort auch wieder auslösen.

Was ChaosXXX schrieb mit dem Schlüsseldienst, ist so nicht korrekt. Denn, wenn niemand in der Wohnung ist, kommt der Gerichtsvollzieher mit der Polizei wieder, um zu pfänden. Er selber darf keinen Schlüsseldienst beauftragen.

Das habe ich alles von einem Anwalt während einer Qualifizierungsmaßnahme vom JobCenter gehört. Nach einem halben Jahr Training wusste dieser (er war Nebenberuflich Dozent bei einem Bildungsträger), nicht mehr, was er mit uns noch besprechen könnte. Daher kamen dann halt einige Rechtstipps dazu.

» AngelHawk » Beiträge: 437 » Talkpoints: 5,40 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Letztendlich spielt es keine Rolle ob er erst die Polizei rufen muss, oder selber Schlüsseldienst ruft. Allerdings bin ich auch der Meinung, dass er selber rein darf, also ohne Polizei, zumindest wenn sie zu zweit sind. Das mit den Schränken öffnen stimmt so glaube ich nicht. So mit könnte ja nicht gepfändet werden, wenn der Schuldner nicht anwesend ist. Ich finde man sollte wenigstens so viel Arsch in der Hose haben, um zu einem solchen Termin zu erscheinen. Man hilft sich selber ja nicht, weil sie die Schulden dadurch ja nur erhöhen. Und ist ja nicht so als würde er überraschend vor der Türe stehen zur Pfändung.

» milli23 » Beiträge: 1214 » Talkpoints: 2,62 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Wenn der Gerichtsvollzieher kommt, gelten folgende Regeln: Er muss sich nicht anmelden. Steht er jedoch unangemeldet vor der Tür, muss der Schuldner ihn nicht reinlassen. In der Regel kündigt der Vollzieher seinen Besuch allerdings schriftlich an. Hat der Gerichtsvollzieher zweimal erfolglos vor der Tür des Schuldners gestanden, kann er bei Gericht eine Durchsuchungsanordnung erwirken. Damit hat er das Recht, die Wohnungstür von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen.

Die Kosten für den Schlüsseldienst trägt der Schuldner. Die Durchsuchungsanordnung entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür hat, dass pfändbare Gegenstände vom Schuldner vor der Pfändung weggebracht werden. Deshalb ist es auch möglich, dass er die Wohnung ohne Einverständnis des Schuldners oder des Gerichts betritt. Stößt der Gerichtsvollzieher auf Widerstand, darf er zudem Polizeibeamte zur Begleitung anfordern. Hat der Gerichtsvollzieher (egal auf welchem der genannten Wege) erst einmal Zutritt zur Wohnung, ist er berechtigt, jeden Winkel zu durchsuchen, also auch Kellerräume oder Arbeitsräume.

Er darf dabei auch Schränke, Schubladen, Koffer, Taschen von Kleidungsstücken und sämtliche anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten auf pfändbare Gegenstände kontrollieren. Nur Zimmer, die ausschließlich von Dritten bewohnt werden (z.B. in einer Wohngemeinschaft), zählen nicht dazu. Im geschilderten Fall hat XY also keine Handhabe, sich gegen die vorgenommene Durchsuchung seitens des Gerichtsvollziehers zu wehren oder rechtlich dagegen vorzugehen.

» Doreen82 » Beiträge: 316 » Talkpoints: 7,93 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Wenn es einen gerichtlich erwirkten Titel gegen den Schuldner gibt, dann darf der Gerichtsvollzieher natürlich auch die vorhandenen Vermögenswerte pfänden und natürlich ist es meistens so, dass die Vermögenswerte in den Schränken verwahrt werden. Der Gerichtsvollzieher darf auch Schränke durchsuchen.

Wehren kann sich der Schuldner nur dagegen, wenn er die offene Forderung tatsächlich nicht schuldet, dann hätte er aber schon vorher einen Einspruch erheben müssen. Wenn die Vermögenswerte tatsächlich jemandem anderen gehören, dann kann er sich auch bzw. der rechtmäßige Besitzer dagegen wehren. Dafür müsste aber zum Beispiel die auf den rechtmäßigen Besitzer ausgestellte Rechnung vorgelegt werden.

Wenn es sich dabei aber wirklich um Erbstücke handelt, dann kann der Gerichtsvollzieher auch diese pfänden. Der Gerichtsvollzieher darf nur einige Sachen wie Bett, Tisch und was zum täglichen Leben notwendig ist, nicht pfänden.

» lisa1902 » Beiträge: 249 » Talkpoints: 0,08 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Ja das darf er mit Erlaubnis. Zumal ja Dinge auch im Schrank versteckt sein können. Man muss es ja gar nicht erst soweit kommen lassen. Schließlich wird einem Bescheid gesagt. Das einzige, was er nicht darf ist, Dinge von Leuten mitzunehmen die nichts mit den Schulden zu tun haben beziehungsweise auf die sie nicht laufen.

» Jessy3794 » Beiträge: 127 » Talkpoints: -0,22 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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