Kann man sich vom Führerscheinentzug freikaufen?
Ich mache ja bald den Führerschein für begleitendes Fahren und deswegen interessiere ich mich auch für den "normalen" Fürherschein. Ich habe mich da mit einer Freundin unterhalten und die meinte, dass ihr Bruder viel zu schnell geblitzt wurde und eigentlich 4 Wochen den Führerschein abgeben musste. Aber da er das erste Mal geblitzt wurde, konnte er sich quasi frei kaufen. Er hat dann das doppelte von dem bezahlt, was er bezahlen sollte und konnte den Führerschein behalten.
Bis wann kann man das so machen, dass man sich quasi freikaufen kann? Geht das auch, wenn man beispielsweise mit Alkohol am Steuer erwischt wird und noch nicht erwischt wurde? Kann man mit Geld wirklich alles machen? Warum kann man sich da frei kaufen? Wo bleibt da die erzieherische Maßnahme?
Bei Alkohol am Steuer wirst du dich mit einer höheren Geldstrafe nicht vor dem Führerscheinentzug drücken können. Und auch bei Geschwindigkeitsübertretungen ist das eher eine Ermessenssache und kann auch vom zuständigen Bearbeiter abgelehnt werden. Zumal es sowieso nur bei Ersttätern die Chance dazu gibt.
Mein Ex-Mann hatte einmal das Glück, das ein dreimonatiger Führerscheinentzug auf einen Monat gesetzt wurde. Dafür aber die Geldstrafe dann aber auch entsprechend hoch. Der Lerneffekt dabei hielt aber nur zwei oder drei Jahre an, danach war die besonnene Fahrweise langsam wieder verschwunden.
Deswegen haben vermutlich auch nur Ersttäter die Möglichkeit, das man mit einer höheren Geldstrafe den Führerscheinentzug umgehen kann. Denn es soll eben nicht so sein, das man mit Geld alles quasi freikaufen kann. Wenn man dann eh schon in Flensburg Guthaben vorweisen kann, was auf überhöhte Geschwindigkeiten zurückzuführen ist, dann wird man auch als Ersttäter nicht mit Milde rechnen können.
Also ständig wird es nicht machbar sein, das man sich von einem Führerscheinentzug freikaufen kann, denn dann wären es ja Wiederholungstaten und es besteht der Verdacht auf Vorsatz. Genauso wird es sein, bei Alkohol am Steuer, denn das ist ja auch irgendwie ein Vorsatz, denn jeder normale Fahrer weiß, das man sich unter Alkoholeinfluss nicht hinter das Steuer eines Autos setzen darf.
Ich selber bin vor kurzem auch geblitzt worden und hätte meinen Führerschein für eine gewisse Zeit abgeben müssen, da ich aber nachweisen konnte, das ich auf meinen Führerschein angewiesen bin, haben sie die Geldstrafe erheblich erhöht und dann von einem Führerscheinentzug abgesehen. Das ist aber auch nicht bei mehrfachem Blitzen möglich und ich denke, das es nur in Ausnahmesituationen so angenommen wird. Außerdem ist die erhöhte Geldstrafe, die man stattdessen bekommt auch sehr schmerzhaft, für normale Menschen. Also man kann sich nicht immer mit dem Geld freikaufen und ich denke das es auch daran liegt, wie das Punktekonto in Flensburg aussieht, denn wenn dort schon jemand ein gut gefülltes Punktekonto besitzt, dann wird es auch schwer werden, sich da mit Geld freizukaufen, bei bestehendem Führerscheinentzug.
Ich habe zum ersten Mal davon gehört, dass man sich freikaufen kann, wenn der Führerschein entzogen werden soll. In dem Moment, wo man den Führerschein nicht abgeben muss, sondern einen höheren Geldbetrag bezahlt, verpufft doch die erzieherische Maßnahme. Sicherlich wird ein hoher Geldbetrag für manche Autofahrer sehr schwer zu verkraften sein, aber alles was mit Geld bereinigt werden kann, wird schnell wieder vergessen. Das ist im Grunde nicht Sinn der Verkehrsüberwachung. Da muss ich deine Frage dahingehend beantworten, dass du Recht hast, denn mit Geld scheint man alles machen zu können.
Es geht gar nicht darum, dass man sich "freikaufen" kann. Vielmehr ist hier noch eine (letzte) Möglichkeit geschaffen worden, um übermäßige Härten auszuschließen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Richter (und nur ein Richter kann so einem Handel zustimmen) wirklich davon überzeugt werden kann, dass die Existenz durch den Führerscheinentzug bedroht ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Beschuldigten um jemanden handelt, der als Kraftfahrer sein Geld verdient und aber die Zeit dann nicht z.B. durch Urlaub oder ähnliches überbrücken kann. Nebenbei ist diese Möglichkeit für Wiederholungstäter nicht vorgesehen. (Wobei es auch hier zur Verdoppelung der Strafzahlungen kommen kann - eben wenn Vorsatz nachgewiesen wird!)
Für Alkohol- oder Drogenfahrten ist so eine Möglichkeit nicht vorgesehen. Schließlich muss hier generell die charakterliche Eigenschaft zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt werden. Wieso dann in dem Fall übrigens von der Möglichkeit gebrauch gemacht werden konnte, kann man in der Begründung des Richters nachlesen.
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