Kann man Röntgenbilder kopieren?
Ich habe gerade einen relativ kniffligen Fall vorliegen, in dessen Rahmen ich meiner Krankenkasse einige Unterlagen zu meiner Krankengeschichte vorlegen muss, unter anderem umfassen diese Unterlagen auch zwei Röntgenbilder, die mir noch vorliegen. Diese Röntgenbilder muss ich zur Zeit einigen Ärzten vorlegen, sodass sich diese in meinem Besitz befinden und ich auch jeweils darauf achte, sie umgehend nach Sichtung zurückzubekommen, weil ich sie zu einem nächsten Termin bei einem anderen Arzt in der Regel wieder benötige und sie nicht immer neu bei dem Krankenhaus, das sie angefertigt hat, anfordern will, in dessen Eigentum sich die Röntgenbilder allerdings aber befinden.
Nun frage ich mich, ob ich meiner Krankenkasse, die die Röntgenbilder sicherlich eine Weile lang behalten wird, weil diese zusammen mit meinen anderen Unterlagen, die ich dort einreichen muss, als Grundlage für die Beurteilung einer Kostenübernahmefrage dienen sollen, auf irgendeine Art und Weise Kopien von den Röntgenbildern anfertigen und dann im Anschluss überlassen kann. Ich möchte ungern wissen, dass meine Röntgenbilder wieder wochenlang unterwegs sind und ich darauf keinen Zugriff habe, wenn ich sie der Krankenkasse im Original übergebe, deshalb frage ich mich nach der Möglichkeit einer Kopie.
Ich meine, mal gehört zu haben, dass radiologische Praxen oder die entsprechenden Abteilungen in Krankenhäusern in der Lage sind, Kopien von Röntgenbildern anzufertigen, die allerdings dann aber wohl, so lautet jedenfalls mein Kenntnisstand, genauso aussehen wie die originalen Röntgenbilder. Leider weiß ich auch nicht, wie lange es dauert, bis solche Kopien angefertigt sind und mit welchen Kosten ich hierfür zu rechnen hätte. Ich dachte daher eher an eine Art Fotokopie, wie man sie aus Copyshops kennt, allerdings funktioniert das wohl so nicht wirklich, denn ein Versuch hat gezeigt, dass man auf meiner Röntgenfotokopie nichts erkennen kann.
Hat jemand von Euch eine Idee, wie ich meine Röntgenbilder für die Krankenkasse kopieren kann? Das Fotografieren vor einer Lampe hat schon ganz gut funktioniert, allerdings sieht man natürlich dummerweise die kreisrunde Lampe im Hintergrund, und das ist unschön, weil man meint, dass es sich dabei um einen Teil des Röntgenbildes handelt.
Um Röntgenbilder zu kopieren braucht man einen Negativkopierer. Dann ist das kein Problem. Allerdings sind diese Bilder ja auch oft größer als die Fläche, wo man kopieren kann. Aber es ist nicht statthaft, wenn du es machst. Der einzige, der dir eine Kopie geben darf ist der Arzt, der die Röntgenbilder gemacht hat, weil die Röntgenbilder Eigentum von ihm sind und du sie nur zur Leihgabe hast. Deswegen solltest du mal nachfragen, ob er die Röntgenbilder digitalisiert auf Festplatte hat und dir davon dann eine Kopie geben kann. Ansonsten machst du dich strafbar.
@ Diamante: Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass das Kopieren nicht erlaubt ist, denn die Original-Unterlagen sollen nicht aus urheberrechtlichen Gründen zurück zum Eigentümer gelangen. Meine CT-Aufnahmen wurden schon in einigen Krankenhäusern vervielfältigt und eine Original-CD-Rom von einem Krankenhaus anschließend sogar entsorgt, ich kann mir also nicht vorstellen, dass es nicht übliches Procedere ist, solche dokumentierenden Unterlagen, zu denen auch Operationsberichte gehören, zu vervielfältigen, zumal es hier um eine notwendige Maßnahme für meine Behandlung geht.
@moin: Dann lag das Einverständnis des Arztes vor, der die Bilder gemacht hat. Aber du als Patient darfst sie nicht kopieren.
Röntgenaufnahmen
Röntgenaufnahmen und ähnliche Untersuchungsergebnisse insbesondere per Kernspintomografie, Szintigrafie, Positronen-Emissions-Tomographie und Ultraschall auf Röntgenfilm oder Papier (Bildträger) bzw. Diskette (Datenträger) werden von Ärzten meist nur an einen anderen behandelnden Arzt und nur (ungern) manchmal direkt an den Patienten herausgegeben.
In Deutschland besagt § 28 der Röntgenverordnung, dass derjenige, der die Röntgenbilder angefertigt hat, grundsätzlich aufbewahrungspflichtig bleibt (10 Jahre). Er ist jedoch verpflichtet, die Aufnahmen einem Patienten vorübergehend zu überlassen. Ferner erlauben §§ 809 bis 811 BGB dem Patienten die jederzeitige Einsicht in seine Krankenakte.
Röntgenaufnahmen sind einfache Lichtbilder gemäß § 72 UrhG. Wer die Aufnahme herstellt, ist der Lichtbildner. Der Patient bedarf zur Veröffentlichung seiner Röntgenbilder der Erlaubnis dieses Lichtbildners.

Ich will die Bilder nicht veröffentlichen, Diamante. Sie sind allerdings für meine Behandlung erforderlich, aber eben auch für die Planung einer erneuten Operation ein wichtiges Planungswerkzeug. Die Ärzte in den betreffenden Kliniken haben keine Rückfrage bei dem Arzt gestartet, der die Röntgenbilder angefertigt hat, sondern sie einfach für ihre eigene Verwendung kopiert oder eingescannt. Ich denke, dass hier ein anderer Fall der Verwendung als eben eine Veröffentlichung – beispielsweise in einem medizinischen Fachartikel oder ähnlichem – vorliegt und man deshalb nicht auf diese Pflicht der Einholung des Einverständnisses des Lichtbildners verweisen kann.
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