Schreibgebühr bei neuer Wohnung
A will eine neue Wohnung anmieten. Es gibt keine Provision, allerdings ist die Kaution normal zu entrichten. Dazu gibt es eine "Schreibgebühr", welche gesondert in der Mietanzeige drin stand.
A wollte jetzt den Mietvertrag zurück senden, fragt sich aber, wofür die Schreibgebühr denn überhaupt verlangt wird und in welcher Höhe diese angesetzt werden darf. Gibt es dazu bestimmte Regelungen, und ist diese Schreibgebühr manchmal sogar üblich?
Eine Schreibgebühr als solche ist mir nicht geläufig. Wer bekommt die denn? Der Vermieter oder ein eventuell beteiligter Wohnungsmakler? Was ich von meiner Wohnungssuche in Hamburg kenne ist einmal die (glaube ich sehr geläufige) Courtage bzw. Makler-Provision, die man an einen Makler zahlen muss wenn er einem die Wohnung vermittelt hat. Außerdem gibt es hier aber manchmal noch eine sogenannte "Vertragsgebühr", die ebenfalls an den Makler geht - dafür aber keine Courtage! Während die Courtage häufig bei 2 Netto-Kaltmieten liegt und damit nochmal ungefähr so hoch wie die Kaution ist, ist die Vertragsgebühr deutlich niedriger, meistens so um die 180,- Euro was ich so gesehen habe. In den Anzeigen steht dann (was in Hamburg immer sehr gut ankommt) immer dick und fett drin "courtagefrei!", und dafür fällt dann eben eine Vertragsgebühr an sofern die Anzeige nicht sowieso direkt vom Vermieter selbst kommt. Die Vertragsgebühr finde ich eigentlich eine ziemlich faire Angelegenheit für alle beteiligten Parteien.
Ob es für eine solche "Vertragsgebühr" (ich vermute zumindest, dass das etwas ähnliches ist wie die Schreibgebühr bei A?) bestimmte Regelungen gelten, kann ich leider nicht beantworten.
Hinter dem Begriff "Schreibgebühr" kann sich vieles verbergen. Versucht ein Vermieter, die ihm entstandenen Kosten für das Wohnungsinserat oder sonstige Auslagen mittels einer "Schreibgebühr" auf den Mieter umzulegen, ist dies meines Wissens nach rechtlich ungültig. Der Mieter muss diese Gebühr also nicht zahlen. Auch wenn die Schreibgebühr in Form einer Bearbeitungsgebühr im Mietvertrag ausgewiesen wird, ist die entsprechende Vertragsklausel unwirksam. Denn sämtliche Verwaltungstätigkeiten werden mit der Miete bereits abgegolten. Der Vermieter darf hierfür nicht doppelt abkassieren.
Schreibgebühren können aber auch für das Ausstellen eines Mietvertrages verlangt werden. In der Praxis kommt das nur sehr selten vor. Hier streiten sich die Gerichte, ob eine derartige Gebühr zulässig ist. Ggf. sollte man sich mal die entsprechenden Urteile des zuständigen Amtsgerichtes anschauen, um Klarheit zu bekommen. Der Deutsche Mieterbund sagt hierzu, dass der Vermieter nicht mehr als einmalig 50 bis 75 Euro fordern darf - und das auch nur dann, wenn der Mieter nicht bereits eine Maklerprovision zahlen muss.
Bevor A den Mietvertrag unterzeichnet zurücksendet, sollte er/ sie sich beim Vermieter noch einmal erkundigen, wofür genau dieser die Schreibgebühr verlangt. Ist die Gebühr unverhältnismäßig hoch oder versucht der Vermieter, die ihm bei der Wohnungsvermittlung entstandenen Kosten seinem Mieter aufs Auge zu drücken, würde ich an Stelle von A noch einmal gründlich überlegen, ob ich von diesem Vermieter wirklich eine Wohnung mieten möchte.
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