Aktuelle Regelungen zum Gründungszuschuss?

vom 01.12.2011, 15:29 Uhr

Ich habe eine Frage zum Gründungszuschuss: Ich werde infolge einer betrieblichen Umstrukturierung in wenigen Tagen arbeitslos sein. Die Kündigung habe ich bereits erhalten und auch bei der Arbeitsagentur habe ich das bereits gemeldet. Nun habe ich überlegt, mich aufgrund der fehlenden Anstellungsmöglichkeiten selbstständig zu machen. Um den Einstieg zu Beginn zu schaffen, wollte ich dazu den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen.

Habe ich bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit Anspruch auf den Gründungszuschuss oder steht der Zuschuss nur Arbeitslosen zu, welche bereits länger nicht vermittelt werden konnten? Gibt es noch weitere Bedingungen oder Zeiten, welche bei der Beantragung beachtet werden sollten?

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» blaschi » Beiträge: 120 » Talkpoints: 47,51 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Anspruch auf diese finanzielle Leistung haben Arbeitslose, welche das ALGI beziehen und noch einen ausreichenden Restanspruch haben. Ich glaube es sind 90 oder 150 Tage. Die Regelungen dazu haben sich in letzter Zeit geändert. Aber mit Beginn der Arbeitslosigkeit hast Du auf jeden Fall die Möglichkeit, den Gründungszuschuss zu beantragen. Zur Beantragung wird in der Regel auch ein Businessplan benötigt.

Dieser sollte von einer fachkundigen Stelle, wie der IHK vor Ort abgezeichnet werden. Wenn Deine fachliche und persönliche Eignung stimmt, wie etwa die Vorbildung, dann wird die Arbeitsagentur bei korrekter Antragstellung in der Regel den Antrag bewilligen.

» mischmasch » Beiträge: 132 » Talkpoints: 55,25 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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