Krankengeld und Arbeitslosigkeit
Angestellte A ist seit dem 06.11. Arbeitsunfähig geschrieben. Zusätzlich wurde am 07.11. ihr Arbeitsverhältnis Saisonbedingt beendet. Wie in solchen üblich hat sie sich an die Bundesagentur für Arbeit gewandt, dort wurde ihr mitgeteilt, dass eine Arbeitslosmeldung nicht nötig sei, da sie direkt Anspruch auf Krankengeld hätte.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde Fristgemäß der Krankenkasse übersendet und den Anspruch zu wahren. A hat nun statt des Antrages auf Krankengeld ein Schrieben der Krankenkasse übersandt bekommen in dem ihr mitgeteilt wird, dass sie mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht länger Mitglied der Krankenkasse wäre und der nachgestellte Leistungsanspruch von 1 Monat gegenüber dem dem Anspruch auf Familienversicherung nachrangig wäre. Es bestehe also kein Anspruch auf Krankengeld.
Als Mann weiß allerdings, dass frühere Urteile des Bundessozialgerichts besagen, dass im ersten Monoton weiterhin der Anspruch auf Krankengeld vorrangig zu behandeln war, da er sich selbst einmal in einer solchen Situation befand. Hat sich bedingt durch die letzten Kassenreformen irgendwas an diesem Anspruch geändert?
Krankengeld erhält nur derjenige der auch Krankenversichert ist. Entweder selbst oder über eine Familienversicherung. Nachdem das Arbeitsverhältnis am 07.11. beendet worden ist, endet damit auch ihr Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit dieser bestehen bleibt, muss Angestellte A sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Das funktioniert ebenfalls wenn Angestellte A momentan krank geschrieben ist.
Krankengeld wird erst ab einer Dauer von 6 Wochen bezogen und dabei beträgt es dann 67% des Nettolohnes. Arbeitslosengeld müsste in vollem Umfang vorher gezahlt werden, wenn Angestellte A grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht aber es aufgrund einer momentanen Erkrankung nicht kann. Dafür reicht alleine ein Attest vom Arzt aus welches bei der Arbeitsagentur vorgelegt werden muss.
Natürlich weigern sich die Arbeitsämter immer mit der Annahme von solchen Fällen, deswegen sollte man zeitgleich einen weiteren Antrag beim Jobcenter stellen. Werden beide Anträge abgelehnt, dann kann man Widerruf einreichen und bekommt die Leistungen Rückwirkend überwiesen.
Wichtig ist für Angestellte A in erster Linie zu klären wie sie mit der Krankenversicherung abgedeckt wird, da sie Arbeitsunfähig geschrieben ist. Wenn das ganze geklärt ist, dann klärt sich auch der Sachverhalt wer für die Kostenübernahme zuständig ist ganz schnell. Alternativ kann Angestellte A sich auch kurzfristig freiwillig gesetzlich versichern lassen und normal den Antrag auf Arbeitslosengeld 1 stellen. Die Kosten für die vorübergehende Selbstversicherung können auf Antrag erstattet werden oder in der Steuererklärung geltend gemacht werden als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen.
Somit ist Angestellte A zumindest auf der sicheren Seite was ihre medizinische Versorgung anbelangt, sollte sich die Arbeitsunfähigkeit noch eine Weile hinziehen.
Sorae, warum sollte A nicht krankenversichert sein? Notfalls greift bei A die Familienversicherung. Allerdings ist das hier überhaupt kein Problem. A war zum Zeitpunkt des Eintretens des Anspruchs krankenversichert. Folglich muss die Versicherung zahlen.
Das wäre sogar der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis heute enden würde und morgen nahtlos eine Arbeitsunfähigkeit eintreten würde. A ist nicht nur weiter selbst versichert, A hat auch Anspruch auf Krankengeld.
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