Wer wird hier zur Kasse gebeten?
Person A geht am Samstag in eine Videothek und will sich für seine Spielkonsole einige Spiele ausleihen. Er möchte diese ausgewählten Spiele gerne eine ganze Woche mieten und zahlt die sogenannte Mietgebühr bei der Rückgabe der Spiele. Dazu kommt es leider nicht mehr, denn die Spiele sind auf unerklärliche Weise verschwunden und die Person A will nicht zahlen.
Für den Besitzer der Videothek kommt es noch schlimmer, denn die Person A hat einen Betreuer. Dieser meint eben zu der Angelegenheit, dass die Gebühr sofort bezahlt werden müsste und beim späteren verzögerten Abgeben eine Mahngebühr fällig würde. Die Spiele wurden nicht wieder gefunden. Und die Person A muss den Schaden begleichen.
Der Besitzer der Videothek will die Mietgebühr der Spiele so lange in Rechnung stellen bis die neu bestellten Spiele eingetroffen sind und natürlich den Kaufpreis der Spiele. Der Betreuer will nur für seinen Mandanten den Kaufpreis zahlen und natürlich die eine Woche der Miete für die Spiele. Aber wer hat hier nun Recht? Wenn es nach dem Betreuer geht macht der Videotheker ja einen Verlust oder? Wie funktioniert das in der Praxis?
Wie es sich im konkreten Fall rechtlich verhält kann ich nicht mit Sicherheit sagen, allerdings lese ich aus deinem Geschriebenen heraus, dass A gänzlich unter Betreuung steht. In so einem Fall sind erst einmal alle Geschäfte, die A tätigt schwebend unwirksam. Wenn der Betreuer im Nachhinein das Geschäft abnickt, ist alles in Ordnung, wenn der das nicht macht, dann ist das geschlossene Geschäft nichtig. Ähnlich verhält es sich bei Geschäften, die Kinder abschließen und die unter Umständen durch die Eltern zustimmungspflichtig sind.
Da der Betreuer aber nun im Nachhinein einen gewissen Grad an Hilfe für den Videothekenbesitzer anbietet, so sollte sich dieser einfach darauf einlassen und auf den Rest des Geldes verzichten, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, könnte ich mir gut vorstellen, dass ein Richter auch einfach A zugesteht, dass er gar nichts zahlen muss.
Wenn es nach dem Betreuer geht macht der Videotheker ja einen Verlust oder?
Warum macht die Videothek einen Verlust? Von dem Kaufreis kann ein neues Spiel gekauft werden, was für den Videothekenbesitzer kein großer Aufwand ist. Hinzukommt das der Betreuer ja auch noch eine Woche Leihgebühr bezahlen möchte. Somit dürfte der Aufwand bezahlt sein. Außerdem ist das Spiel was ja verschwunden ist bereits gebraucht. Hat also nicht mehr den Neuwert. An sich gewinnt der Videothekenbesitzer dadurch nur.
Meine Videothek hat solche Fälle klar in ihren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen fest gelegt. Es gibt eine Höchstmietdauer. Wird die einfach überschritten, fallen zusätzliche Kosten an. Wird der Leihgegenstand gar nicht zurück gegeben, fallen zusätzlich zu den bisherigen Kosten noch weitere Kosten an. Ich meine da steht ein fester Preis, welchen man dann zu bezahlen hat. Ich meine der war damals höher als der Wert einer Videokassette. Da bin ich mir aber nicht mehr sicher. Da sollte wohl A. einfach mal in seinen Vertrag sehen oder sich von der Videothek mal die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen geben lassen.
@Little Sister: Warum gewinnt denn hier der Besitzer der Videothek? Er kann ja schließlich die verloren gegangenen Spiele nicht mehr verleihen. Daher muss er ja rein aus geschäftlichen Gründen für die Zeit der Neubestellung weiter die Mietgebühr berechnen. Wie soll er es ansonsten auch anders machen?
Rein vom logischen Denken her stehen, meiner Meinung nach, dem Verleiher die Kosten für die Woche Verleih zu, die Verleihkosten bis zum Eintreffen der neuen Spiele und deren Kaufpreis dafür. Denn in der Zeit wo die Spiele nicht verliehen werden können, nimmt der Verleiher damit ja nichts ein. Also kann er diese Kosten ja auch dem Verursacher in Rechnung stellen.
LittleSister hat geschrieben:Wenn es nach dem Betreuer geht macht der Videotheker ja einen Verlust oder?
Warum macht die Videothek einen Verlust?
Von Verlust kann man insofern sprechen, dass der Videotheken-Besitzer die Spiele nicht an andere Kunden ausleihen kann und damit einen Gewinnausfall hat, bis die Spiele neu beschafft sind.
Inwieweit der Gewinnausfall im geschilderten Fall aber A in Rechnung gestellt werden kann, wird nur ein Jurist beantworten können, da A wahrscheinlich nur beschränkt Geschäftsfähig ist.
Also gehen wir mal rein fiktiv von einem Spiel aus, welches im Handel sagen wir 50 Euro kostet. Das Spiel ist schon länger auf dem Markt und ist schon sehr lange im Besitz von dem Videothekenbesitzer. Klar hat das Spiel somit auch Abnutzungsspuren, was ja an sich logisch ist. Das Spiel welches der Ladenbesitzer hatte, hat somit einen niedrigeren Zeitwert. Außerdem kann man davon ausgehen, dass so ein Spiel nicht ewig funktioniert. Mit einem neuen Spiel steigt der Zeitwert des Spiels und die Haltbarkeit ist somit auch länger. Sprich der Videothekenbesitzer kann damit schon gewinnen. Ich gehe sogar davon aus, dass ein gebrauchtes Spiel, je nach Nutzungsdauer vielleicht einen Zeitwert von maximal 25 Euro haben dürfte. Wenn überhaupt so viel. Durch die bisherigen Leihgebühren ist das Spiel aber schon bezahlt.
Außerdem kannst du davon ausgehen, wenn der Betreuer nun den Neukaufpreis bezahlen würde, geht der Betreuer sicherlich von dem Wert aus, für den das Spiel in normalen Geschäften gehandelt wird. Der Videothekenbesitzer hat aber noch andere Möglichkeiten an Ware zu kommen. Er wird wahrscheinlich weniger bezahlen.
Zu der ausfallenden Leihdauer. Ich gehe davon aus, dass der Videothekenbesitzer wahrscheinlich mehrere Spiele hat, somit ist ein Ausfall nicht zwingend gegeben. Außerdem kann er mit Sicherheit relativ zügig für Ersatz sorgen. Der Ausfall wäre also maximal ein paar Tage. Allerdings würde ich die Leihgebühr vom Leihtag bis zum Tag an dem die Sache geklärt wird kassieren.
Auf die rechtliche Seite zu dem Thema Betreuer bin ich mal bisher nicht eingegangen. Denn auch ich halte es für die große Frage, in wie weit Person A. Geldgeschäfte tätigen darf. Da Person A. ja aber am Leben teilhaben möchte und solche Sachen scheinbar machen möchte, sollte Person A. auch dafür gerade stehen. Wenn ich das im Eröffnungspost richtig verstanden habe, hat Person A. was ausgeliehen, was bei Abgabe bezahlt wird. So weit ist das ja in Ordnung. Dann hat Person A. während der Leihfrist den Gegenstand verloren. So weit auch in Ordnung. Aber wenn ich das richtig verstanden habe, weigert sich Person A. die Leihgebühren zu bezahlen, da der Gegenstand ja verschwunden ist. Das empfinde ich als nicht richtig. Und da das hier ja ein fiktives juristisches Thema ist, es ist auch rechtlich nicht tragbar. Mit dem Beitritt hat man sich ja mit den Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt. Da steht mit Sicherheit drin, dass man was leihen darf und innerhalb eines festen Zeitraums zurück geben muss und für die Zeit eine Leihgebühr bezahlen muss. Das der Gegenstand nun verloren gegangen ist, liegt ja in der Schuld des Leihers und der Leiher ist für die fristgerechte Erfüllung des Vertrages zuständig.
Allerdings fallen in der Regel ja solche einfachen Geschäfte unter den sogenannten Taschengeld Paragraphen denke ich. Und der Betreuer muss der Person A ja auch Geld zur Verfügung stellen, damit er gewisse Dinge auch tätigen kann. Der Betreuer wird wohl davon ausgegangen sein, dass A eben die Spiele gleich bezahlt und sie nach eine Woche wieder ordnungsgemäß abgibt.
Anders sieht es aus wenn Die Person A überhaupt keinerlei Geschäfte mehr selbst tätigen darf. Dann würden wohl mit Sicherheit die Betreuungsgesetze zur Geltung kommen und A würde in eine Anstalt eingewiesen. Wichtig ist wohl in diesem Fall die Auslegung des beschriebenen Geschäfts.
Wenn du es so drehen magst, könnte Person A., weil sie ja eine gesetzliche Betreuung hat wahllos Sachen kaufen und die unbezahlt behalten und dann sagen, man hätte ihm ja nichts verkaufen dürfen. Ich glaube kaum das Geschäfte verpflichtet sind danach zu fragen. Davon mal abgesehen wurde ja mit dem Erwerb des Mitgliedausweises ja auch eine Unterschrift benötigt. Wenn Person A. Geldgeschäfte und ähnliches nur im Rahmen des Taschengeldparagraphen führen darf, ist die Unterschrift entweder vom gesetzlichen Betreuer abgesegnet und er war wahrscheinlich beim Abschluss der Mitgliedschaft mit dabei. Dann müsste das aber in irgendeiner Form im System der Videothek hinter legt sein, denn dem Videothekenbesitzer müsste klar sein, dass Person A. selbstständig nicht wirklich solche Geschäfte machen darf. Oder Person A. hat hinter dem Rücken des Betreuers den Vertrag abgeschlossen. Was rechtlich wahrscheinlich auch nicht tragbar ist.
@Little Sister: Das Hauptproblem wird in diesem Fall direkt sein, das der Betreuer von den sogenannten Taschengeld Geschäften nichts wissen muss. Das heißt es handelt sich hierbei um einfach geringfügige Geschäfte. Diese Geschäfte darf Person A eigentlich durchführen auch ohne jegliche Zustimmung. Nur eben bei einer sogenannten Vollbetreuung sieht die Sache anders aus, denn dann wäre Person A untergebracht. Interessant wären hier schon vielleicht einige gesprochene Urteile zu dem Thema.
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