Wer wird hier zur Kasse gebeten?

vom 13.11.2011, 18:55 Uhr

karlchen66 hat geschrieben:@Little Sister: Das Hauptproblem wird in diesem Fall direkt sein, das der Betreuer von den sogenannten Taschengeld Geschäften nichts wissen muss. Das heißt es handelt sich hierbei um einfach geringfügige Geschäfte. Diese Geschäfte darf Person A eigentlich durchführen auch ohne jegliche Zustimmung. Nur eben bei einer sogenannten Vollbetreuung sieht die Sache anders aus, denn dann wäre Person A untergebracht. Interessant wären hier schon vielleicht einige gesprochene Urteile zu dem Thema.

Nein diese dürfte Person A auch nicht durchführen, da der Taschengeldparagraf nur greift, wenn Person A keine Nachteile entstehen könnten. Da aber in einer Videothek eine Mitgliedschaft vorausgesetzt wird, entstehen Person A Nachteile in Form von einer Beitragsgebühr oder auch die Gebühren zum Ausleihen. Das ist damit im rechtlichen Sinne kein Kaufvertrag und nur auf dieser Basis würde der Taschengeldparagraf tatsächlich greifen.

Und selbst dann kann Person A nicht frei darüber entscheiden über das Geld das ihm zur Verfügung gestellt wird. Spart Person A zum Beispiel einige Monate sein Taschengeld auf etwas größeres und kauft diese dann auch, kann der Betreuer die Sache zurück geben da es die zur Verfügung gestellten Mittel im Monat überschreitet. Würde sich hier genauso verhalten, bekommt Person A nur 5 Euro Taschengeld und müsste für das Ausleihen mehr bezahlen dann kann der Betreuer diesen Mietvertrag direkt für unwirksam erklären indem die Sache zurück gegeben wird.

Nachdem das ganze nun allerdings nicht mehr möglich ist da die Spiele verloren sind, ist Person A zum Schadensersatz verpflichtet, da er diese AGB mit seiner Mitgliedschaft auch bestätigt hat und das steht immer in dem Aufnahmeantrag einer Videothek. Nachdem Person A offenbar einen Betreuer hat bleibt zu klären wie Geschäftsfähig er selbst ist und ob er überhaupt die Spiele hätte ausleihen dürfen oder ob der Mietvertrag von Anfang an unwirksam gewesen ist. Auch kommt es darauf an, ob Person A das selbst noch einschätzen kann oder nicht mehr. Denn hat Person A bewusst den Vertrag zur Mitgliedschaft unterschrieben obwohl er weiß, dass er das selbst nicht darf hat er er sich sogar selbst strafbar gemacht da er mit seiner Unterschrift die Angaben bestätigt hat, u.A. das er die Unterschrift leisten darf. Ist Person A noch Minderjährig und hat den Vertrag unterschrieben, dann kommt es darauf an was im Vertrag steht. Normalerweise darf man eine solche Mitgliedschaft erst mit mit dem 18. Lebensjahr selbst unterschreiben und vorher nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Videothek ist auf jeden Fall ein Schaden beigebracht worden durch den Verlust der Spiele, und somit wird Person A bzw. dessen Betreuer für den Ausfall der dadurch entstanden ist auch aufkommen müssen und nicht nur für diese eine Woche in der die Spiele ausgeliehen worden sind. Dazu kommt natürlich der Preis für die Neuanschaffung die ebenfalls zu Buche schlägt. Allerdings könnte sich der Betreuer auf einen pauschalen Betrag mit der Videothek einigen um das ganze Problem aus der Welt zu schaffen. Jedoch würde ich es auch Person A bzw. dessen Betreuer raten, einmal einen Blick in die AGB der Videothek einen Blick zu werfen wie auch in seinen Mitgliedsvertrag. Denn dort sind diese Sachen im Normalfall aufgeführt und auch geregelt. Einige Videotheken nehmen dafür einen pauschalen Betrag wenn die Sachen nicht mehr zurück gegeben werden, andere berechnen es auf den Tag genau.

Im übrigen nicht jeder der Geschäftsunfähig ist gehört in eine Anstalt oder wird in diese auch eingewiesen, denn das wird auf einer ganz anderen Basis individuell geregelt und lässt sich nicht pauschal abstempeln wie karlchen es hier mal wieder versucht hat darzustellen. Nach seiner Definition gehörte dann jeder Minderjährige (da Geschäftsunfähig) in eine Anstalt, jeder Patient mit schwerer Demenz etc. Beantworte mir dann bitte einmal, warum ich dann solche Patienten regelmäßig vor mir hatte und diese nicht gesammelt in einer Anstalt liegen. Lächerlich, wenn man nicht weiß wann und aus welchen Gründen man eingewiesen werden kann, dann sollte man so etwas auch nicht von sich geben - aber ich kann dir versichern das die alleinige Geschäftsunfähigkeit kein Grund dafür ist.

Benutzeravatar

» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



Ja aber in einer Videothek zahlt man allerdings keinen Mitgliedsbeitrag, sondern man zahlt eine sogenannte Gebühr wenn man Spiele oder Filme sich ausleiht. Daher wird dieses Geschäft oder die Art der Geschäfte locker unter den sogenannten Taschengeldparagraphen fallen. Man bindet sich nämlich nur vertraglich beim sogenannten Leihgeschäft ansonsten aber nicht. Gut, es wird in der Regel eine Gebühr für den sogenannten Benutzerausweis erhoben. Aber dabei handelt es sich um einen ganz geringen Betrag und der fällt auch unter den Taschengeldparagraphen.

Benutzeravatar

» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Ich frage mich gerade in welchen Belangen Person A eigentlich einen Betreuer benötigt. Denn das ist sicherlich auch ein wichtiger Aspekt. Betreuung heißt doch nicht automatisch, das man auch nicht mehr alleine Geldgeschäfte tätigen darf. Es gibt ja verschiedene Betreuungsmöglichkeiten.

Sollte allerdings A eine Betreuung in dem Umfang haben, das der Betreuer eben auch für finanzielle Dinge zuständig ist, dann dürfte der Betreuer doch auch für einen Benutzerausweis unterschreiben müssen. Und ich gehe mal davon aus, das ein Betreuer dann auch entsprechende Absprachen mit der Videothek machen kann, so das A ohne das Wissen seines Betreuers erst gar keine Spiele ausgeliehen bekommt.

Wer also am Ende zahlen muss, hängt doch davon ab, wie weit die Verantwortlichkeiten des Betreuers gehen. Der Besitzer der Videothek ist aber eben berechtigt, die hier schon erwähnten Kosten entweder an A oder seinen Betreuer weiterzureichen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Dreh und Angelpunkt wird wohl hier der Beginn der Mitgliedschaft in der Videothek sein. Liegt diese nämlich vor der Betreuung, muss die Person A wohl selbst das Problem finanziell lösen und die geforderte Summe unter Umständen auch voll Zahlen. Man muss nämlich 18 Jahre und geschäftsfähig sein, wenn man einen solchen Vertrag rechtlich einwandfrei abschließen möchte.

Wurde allerdings die Mitgliedschaft in dem betreuungsverhältnis abgeschlossen, darf der Betreuer dieses Vertragswerk wieder rückgängig machen, weil die sogenannte Geschäftsfähigkeit durch die Betreuung ja eingeschränkt ist. Nur eben ein Fakt bleibt nämlich die Volljährigkeit und die reicht für das Vertragsverhältnis alleine nicht aus.

Benutzeravatar

» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



karlchen66 hat geschrieben:Ja aber in einer Videothek zahlt man allerdings keinen Mitgliedsbeitrag, sondern man zahlt eine sogenannte Gebühr wenn man Spiele oder Filme sich ausleiht. Daher wird dieses Geschäft oder die Art der Geschäfte locker unter den sogenannten Taschengeldparagraphen fallen. Man bindet sich nämlich nur vertraglich beim sogenannten Leihgeschäft ansonsten aber nicht.

Es fällt trotzdem nicht unter den Taschengeldparagraph, da Person A Nachteile entstehen sofern die ausgeliehene Sache, hier die Videospiele, nicht zurück gegeben werden und damit die Summe ansteigt. Deswegen fallen solche Leihgeschäfte auch nicht unter den Taschengeldparagraphen da dieser nur dann greift, wenn man eine Sache kauft. Nach einem Kauf können auf Person A keine weiteren Kosten zukommen und somit kein Nachteil entstehen - also anders als bei der Leihgabe gegen Geld. Verstanden? Wenn nicht, dann lese dir nochmals den Taschengeldparagraphen durch und forste dich durch die Foren in denen Jurastudenten solche Beispiele anbringen, dann wirst du auf das selbe Ergebnis kommen.

Benutzeravatar

» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


Richtig, es fällt wirklich nicht unter den Taschengeldparagraphen. Allerdings darf die Person A eigentlich ja ein solches Vertragsverhältnis mit einer Videothek nicht ohne Zustimmung des Betreuers eingehen. Dieser noch vorhandene Vertrag müsste daher auf jeden Fall gekündigt werden. Wenn der Inhaber sich auf eine Kündigung einlässt, würden keine zusätzlichen Zinsen mehr anfallen. Oder eben der zuständige Betreuer müsste den Vertrag erst einmal mit der dazu gehörigen Vollmacht übernehmen. Die Person A darf hier rechtlich nicht mehr tätig werden.

Benutzeravatar

» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


karlchen66 hat geschrieben:Wenn der Inhaber sich auf eine Kündigung einlässt, würden keine zusätzlichen Zinsen mehr anfallen.

Was nun, vorhin hast du geschrieben das die Mitgliedschaft selbst keine Kosten verursacht sondern nur die ausgeliehenen Spiele. Somit laufen die Zinsen trotzdem weiter, auch wenn die Mitgliedschaft gekündigt wird und zwar genau so lange, bis die Schuld von Person A beglichen ist.

Der Vertrag wurde geschlossen, und wenn es dem Betreiber der Videothek nicht bekannt war oder ersichtlich wurde, dass Person A nicht Geschäftsfähig ist dann liegt die Schuld weiterhin bei Person A und dessen Betreuer, da Person A den Vertrag geschlossen hat, obwohl er wusste das er das nicht darf. Und der Betreuer eben, da er das ganze wissentlich in Kauf genommen hat da er offenbar (wie ich aus deinen Schilderungen entnommen habe) bereits vorher davon wusste, dass Person A sich in dieser Videothek Spiele ausleiht. Somit hätte er direkt dort schon eingreifen müssen und das ganze unterbinden.

Der Betreuer muss den Vertrag auch nicht übernehmen, sondern einfach ordnungsgemäß Kündigen und die Kosten für den Ausfall und die Neubeschaffung übernehmen. Und wie du auch bereits gesagt hast, wenn die Mitgliedschaft vorher geschlossen worden ist, dann steht Person A dafür ganz alleine gerade - Geschäftsfähig oder nicht. Dabei ist dann das Datum entscheidend, wann das ganze angeordnet worden ist.

Benutzeravatar

» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



Wie soll denn jemand sehen ob eine Person geschäftsfähig ist oder nicht? Du erkennst es allerdings mit Sicherheit sofort oder? Der geschlossene Vertrag wie auch immer sollte wohl erst ruhen oder das keine zusätzlichen Kosten mehr entstehen. Der Videotheker wird den Vertrag wohl nicht so einfach kündigen lassen, bis er sein Geld komplett hat. Ansonsten wäre er ja ein ganz schlechter Geschäftsmann.

Wo hat denn der Betreuer eine Schuld? Ist der Vertrag vor seiner Zeit entstanden, kann er davon auch nichts wissen. Ein Betreuer kann nämlich überhaupt nicht alle Angelegenheiten des Betreuten klären. Wie soll denn das in der Praxis überhaupt gehen? Der Betreuer ist hier vollkommen schuldlos.

Benutzeravatar

» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


karlchen66 hat geschrieben:Wie soll denn jemand sehen ob eine Person geschäftsfähig ist oder nicht? Du erkennst es allerdings mit Sicherheit sofort oder? Der geschlossene Vertrag wie auch immer sollte wohl erst ruhen oder das keine zusätzlichen Kosten mehr entstehen. Der Videotheker wird den Vertrag wohl nicht so einfach kündigen lassen, bis er sein Geld komplett hat. Ansonsten wäre er ja ein ganz schlechter Geschäftsmann.

Wo hat denn der Betreuer eine Schuld? Ist der Vertrag vor seiner Zeit entstanden, kann er davon auch nichts wissen. Ein Betreuer kann nämlich überhaupt nicht alle Angelegenheiten des Betreuten klären. Wie soll denn das in der Praxis überhaupt gehen? Der Betreuer ist hier vollkommen schuldlos.

Wie wäre es, wenn du dir die Beiträge einmal richtig durchlesen würdest. Denn dann hättest du auch mitbekommen, dass es niemand auf der Stirn geschrieben stehen hat "bin nicht geschäftsfähig". Das ersichtliche bezieht sich darauf, dass ein Kind versucht sich als Volljähriger auszugeben oder jemand der schwerst behindert ist (ja so etwas kann man sehen) versucht einen Vertrag abzuschließen. Das sind extreme, aber man weiß immer noch nicht wie Person A überhaupt ist und warum die Geschäftsunfähigkeit besteht und durch einen Betreuer wahr genommen worden wird. Auch kann Person A das ganze durch Worte klar gemacht haben, indem er die Videothek darüber informiert hat, dass er selbst gar keine Verträge abschließen dürfte. Denn das ist der entscheidende springende Punkt, hätte es die Videothek "bemerkt" und trotzdem den Vertrag abgeschlossen dann hat die Videothek Pech gehabt. Hat sich Person A jedoch den Vertrag in dem Wissen unterschrieben das er es nicht darf, dann liegt die Schuld weiterhin bei Person A der für den Schaden gerade stehen muss.

Im übrigen hat es nichts mit der Mitgliedschaft zu tun, und er wäre kein schlechter Geschäftsmann wenn er die Kündigung bereits vorher akzeptiert. Denn um den verursachten Schaden reguliert zu bekommen, muss Person A kein Mitglied der Videothek mehr sein ganz im Gegenteil wird es der Videothek sogar entgegen kommen, wenn Person A sich in Zukunft dort nicht mehr aufhält und Sachen verleiht. Somit ist es durchaus machbar, die Mitgliedschaft zu kündigen und in der Regel wird es auch so akzeptiert werden. Erfolgt dann von Person A keine finanzielle Regulierung, dann gibt es immer noch die Möglichkeit über den Vollstreckungstitel und den Gerichtsvollzieher an das Geld zu kommen für die Videothek.

Inwiefern der Betreuer eine Mitschuld haben kann, hast du auch nichts weiter dazu geschrieben. Wurde der Vertrag geschlossen während er bereits eingesetzt war, dann kann er durchaus fahrlässig gehandelt haben indem er seinen Mandanten nicht ausreichend beaufsichtigt und aufgeklärt hat. Ebenfalls wenn er die ausgeliehenen Videospiele liegen gesehen hat und davon Kenntnis erlangt hat, dass der Mietvertrag unerlaubter Weise geschlossen worden ist und nichts dagegen unternommen hat sondern das ganze billigend in Kauf genommen. Dann kann der Betreuer mit zur Verantwortung gezogen werden. Wenn das ganze jedoch vorher schon stattgefunden hat, dann kann man den Betreuer natürlich nicht dafür verantwortlich machen. Der Punkt ist hier der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Auch deine Meinung das ein Betreuer nicht alles betreuen kann, mag sicherlich richtig sein. Trotzdem hat ein Betreuer dafür zu sorgen, dass er seinen Aufgaben entsprechend pflichtbewusst nachkommt und wenn ich mir diesen Beitrag hier so anschaue mit deinen Antworten, dann liest es sich eher wie das komplette Gegenteil und das hier einfach Aufgaben von diesem vernachlässigt worden sind. Die Realität sieht leider oftmals so aus, dass sich die Betreuer mehr schlecht als recht um die Angelegenheiten kümmern da es ein lukratives Geschäft ist. Denn die Betreuer erhalten natürlich eine Bezahlung für ihren "Aufwand" mit solchen Menschen und dieser ist nicht gerade wenig. Sucht man sich 1-2 Leute dann kann man von dem Geld das man dafür bekommt wunderbar leben. Heraus kommen solche Fälle nur selten, da es selten zu solchen Fällen und Beschwerden kommt.

Ansonsten solltest du wirklich einmal besser die Beiträge lesen und nicht die Leute direkt anfeinden. Denn wenn man alleine hier den Beitrag durchliest, dann springt deine Meinung von hier auf jetzt um und im ersten Moment werden die Informationen anderer als falsch hingestellt um zwei Posts weiter hinten als richtig hingestellt zu werden. Ob ich es erkenne das jemand Geschäftsfähig ist oder nicht, das kommt auf die Einzelfallsituation drauf an teilweise ja, teilweise nein. Denke diese Fähigkeit besitzt du und jeder andere hier ebenfalls und ist damit keine verborgene Gabe meinerseits.

Benutzeravatar

» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


Da keine Antworten zu den aufgekommenen Fragen gegeben werden, kommt in mir der Verdacht auf, das karlchen der Betreuer ist und das Sorae den Nagel auf den Kopf getroffen hat, das der Betreuer hier was versäumt hat und nun Kosten auf sich zukommen sieht, welche er gerne von sich weisen möchte.

Denn selbst, wenn die Mitgliedschaft in der Videothek vor der übernommenen Betreuung geschlossen worden ist, kann es doch dem Betreuer nicht entgangen sein, das Person A sich die Spiele dort ausgeliehen hat. Was ja scheinbar Person A gar nicht durfte. Aufgabe des Betreuers wäre dann gewesen, die Spiele in die Videothek zu bringen und dort mitteilen, das Person A nichts mehr ausgeliehen bekommt und gleichzeitig die Mitgliedschaft kündigen.

Da dies ja alles nicht geschehen ist, ist eben der Betreuer nun auch finanziell in der Verantwortung. Denn wenn er seine Pflichten erfüllt hätte, wären die Spiele gar nicht erst verloren gegangen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^