Wie lange gilt eine Schweigepflichtsentbindung?
A hat vor ca. 1 1/2 Jahren einer Psychologin eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieben, damit diese auch den Eltern über die Behandlung und die Fortschritte unterrichten konnte. Nun möchte A das aber nicht mehr und sie wollte die Psychologin die Schweigepflichtsentbindung wieder entziehen. Doch diese meint, dass dies nicht so einfach ist, weil A gerade erst volljährig geworden ist und es für die Behandlung wichtig ist, wenn die Eltern einbezogen werden.
Ist es richtig, dass eine Psychologin immer weiter von der Schweigepflichtsentbindung Gebrauch machen kann? A wollte die Psychologin wechseln, bekommt aber in der Nähe einfach keinen Termin bei einer anderen Psychologin. Sie will nicht, dass sie Eltern weiterhin über ihr psychischen Krankheitsbild Bescheid wissen.
Mit dem 14. Lebensjahr wird einem Kind das Selbstbestimmungsrecht zugesprochen, da man davon ausgehen kann, dass es ab diesem Alter über die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt. In Einzelfällen kann dies bis zum 15. Lebensjahr hinausgezögert werden, beispielsweise wenn eine Reifeverzögerung vorliegt. Spätestens ab dem 15. Lebensjahr aber kann ein Jugendlicher eine Schweigepflicht-Entbindung gegenüber Ärzten und Psychologen selbst unterzeichnen - und diese Einwilligung selbstverständlich auch jederzeit widerrufen.
A hat letzteres mündlich und damit eigentlich rechtsverbindlich gegenüber ihrer Psychologin bereits getan. Die Psychologin kann ihrer Patientin zwar den Rat geben, die Schweigepflicht-Entbindung nicht zu widerrufen, weil sie es bezüglich des Behandlungserfolges als hinderlich ansieht. Rein rechtlich hat sie aber keine Handhabe dafür, ihrer (mittlerweile volljährigen) Patientin zu sagen, die Aufhebung sei nicht ohne weiteres möglich.
A ist anzuraten, dass sie den Widerruf noch einmal schriftlich aufsetzt, um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn sie nicht möchte, dass die Eltern über ihr Krankheitsbild weiterhin informiert werden, darf sich die Psychologin nicht darüber hinweg setzen. Denn sonst drohen ihr im Falle einer Anzeige empfindliche Strafen, die von einer Geld- oder Haftstrafe bis hin zum Berufsverbot reichen können.
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