Autounfall während Garantieleistung und Nachfolgeschäden
D. hat sich bei einem Autohändler mit angeschlossener Werkstatt einen Neuwagen gekauft. Dieser wird per Ratenzahlung finanziert, versichert ist der Wagen auf Vollkasko, falls mal etwas geschehen sollte. In der Gegend, in der D. wohnhaft ist, ist leider reger Wildwechsel angesagt und trotz vorsichtiger und aufmerksamer Fahrweise ist D. besorgt, was passieren kann, wenn D. einen Unfall verursacht. Die Schäden werden wohl von der Vollkaskoversicherung getragen, D. hat explizit darauf geachtet, dass Wildschäden abgedeckt sind.
Was ist aber, wenn nach einem solchen Unfall Nachfolgeschäden entstehen oder etwas falsch repariert wurde? Springt dafür der Autohersteller beziehungsweise die Werkstatt ein oder läuft es über die Vollkaskoversicherung? Verlischt die Gewährleistung beziehungsweise die Garantie, wenn ein Unfall stattgefunden hat oder wird die Garantie/ Gewährleistung weiter laufen?
Wildschäden, vor allem Unfälle mit Haarwild sollten Bestandteil einer Kaskoversicherung sein. Darauf sollte jeder achten, der eine Teilkaskoversicherung abschließt, denn nur hier sind diese Schäden inbegriffen. Hierzu sei noch kurz gesagt, dass die Teilkasko immer zwingend Bestandteil der Vollkaskoversicherung, die Selbstbeteiligungen kann jeder für sich selber auswählen und bei Abschluss der Versicherung mit dem Versicherer vereinbaren.
Welche Nachfolgeschäden meinst du konkret? Wenn ein Reh in ein Auto läuft und dabei die Frontpartie eindrückt, dann ist der daraus entstandene Folgeschaden einmal das kaputte Blech, sowie der Lack und wahrscheinlich noch einige Innereien wie zum Beispiel der Kühler oder ähnliches. Als Folgeschaden sollte man das aber nicht bezeichnen, sondern eher als Folge des Unfalls, weil es ja in einem direkten Zusammenhang steht. Alles was direkt mit solch einem Unfall in Zusammenhang zu bringen ist, wird von der Teilkaskoversicherung in der Regel erstattet (vorausgesetzt, Wildunfälle sind vereinbart). Mir will dabei jetzt absolut kein Folgeschaden einfallen, der noch auftreten könnte.
Wenn etwas falsch repariert wurde, dann hat die Kaskoversicherung damit nichts mehr zu tun. Die Werkstatt ist verantwortlich dafür, dass sie ihre Arbeit ordentlich macht. Kommt sie hier ihrer Pflicht nicht nach, dann ist sie in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. In der Regel hat eine Werkstatt aber eine Betriebshaftpflichtversicherung, die in so einem Fall unter Umständen einspringt, außerdem ist sie auch zur Nachbesserung laut BGB verpflichtet. Das wäre quasi wie eine Falschlieferung, wenn du ein Buch bestellst und der Händler liefert dir eine DVD, dann muss der Händler auch nachbessern, indem er das richtig liefert. Ebenso verhält es sich mit falschen oder auch nicht durchgeführten Reparaturen.
Die Garantie bzw. Gewährleistung läuft weiter, da der Unfall nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen Gewährleistung des Herstellers steht. Die ursprüngliche Gewährleistung erstreckt sich auf die verbauten Teile bei Herstellung, wenn nun ein Teil ausgetauscht wird, dann tritt für dieses Teil die gesetzliche Gewährleistungsfrist (zwei Jahre) in Kraft, im Prinzip so, wenn du dir einen neuen MP3-Player kaufst, dann hast du darauf auch 2 Jahre Garantie, eben genauso wie bei den reparierten Teilen.
Entschuldige, ich habe es mal wieder falsch ausgedrückt. Mit Folgeschäden meine ich durchaus Schäden, die durch einen Unfall entstanden sind, man sie aber nicht als solche hat erkennen können und entsprechend nicht repariert wurde. Fall 2 wäre, wenn ein Schaden, der durch einen Unfall verursacht wurde, zwar behoben wird, aber der Schaden immer wieder auftritt. So etwas soll es ja auch geben, wenn auch seltener. Aber wenn nun nach einem Unfall immer wieder ein und dasselbe Teil ausgetauscht werden muss, wie verhält es sich dann? Das würde dann auch ausschließlich auf Kosten des Autoherstellers beziehungsweise dann der Werkstatt laufen?
Kein Problem, dafür versuche ich dir auch ein paar Antworten zu geben. Wenn im ersten Fall solch ein Schaden innerhalb kürzester Zeit nach Regulierung des Schadens auftaucht, dann wird er noch nachträglich reguliert, da er in unmittelbaren Zusammenhang mit dem ursprünglichen Schadensereignis steht. Taucht dieser Schaden allerdings erst später auf wird es schwer nachzuweisen, dass es auf dieses Schadensereignis zurück zu führen ist. Nach zwei Jahren ist das ganze dann verjährt. Das ist der Grund, warum ich immer dafür plädiere, ein Auto nach einen Unfall immer einem Gutachter oder auch Sachverständigen vorzuführen, dass der sein unabhängiges Urteil bilden kann, welches dann auch schriftlich der Werkstatt, der Versicherung und dir ausgehändigt wird. Dadurch kann kein Schaden vergessen werden und die Werkstatt kann die Versicherung und dich nicht über den Tisch ziehen.
*steph* hat geschrieben:Fall 2 wäre, wenn ein Schaden, der durch einen Unfall verursacht wurde, zwar behoben wird, aber der Schaden immer wieder auftritt. So etwas soll es ja auch geben, wenn auch seltener. Aber wenn nun nach einem Unfall immer wieder ein und dasselbe Teil ausgetauscht werden muss, wie verhält es sich dann? Das würde dann auch ausschließlich auf Kosten des Autoherstellers beziehungsweise dann der Werkstatt laufen?
In der Regel lässt es darauf schließen, dass die Werkstatt irgendeinen Fehler gemacht hat, welcher Natur auch immer, allerdings das zu beweisen ist sehr schwer und genau da wird es wieder interessant. Kannst du beweisen, dass die Werkstatt einen Fehler gemacht hat, dann muss sie selbst für Ersatz sorgen, kannst du dies aber nicht, so wirst du selbst derjenige sein, der es am Ende zahlen muss. Die Ersatzpflicht der Werkstatt erstreckt sich eben leider nur auf die eigen verursachten Fehler bzw. auf Materialfehler (Hersteller ist hier Ersatzpflichtig) und sonstige Garantieansprüche die unter die Gewährleistungsregelungen fallen. Tritt es auf, dass das eine kaputte Teil drei oder vier mal ausgetauscht werden muss, würde ich mir spätestens dann eine andere Werkstatt suchen, die sich das ganze nochmal anschaut und ihr Urteil dazu gibt. Abschließend kann ich wieder nur sagen: versucht in Schadenfällen mit dem Versicherer überein zu kommen, dass sich das ganze ein Gutachter ansehen soll, da hier alle Schäden objektiv dargestellt werden und auch zu einer Kostenminimierung führen, die am Ende immer auch den Versicherten zu Gute kommen, da sich diese direkt auf die Beiträge zu Versicherung im Folgejahr auswirken.
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