Kann Gartennutzung gekündigt werden?

vom 19.10.2011, 23:02 Uhr

Z wohnt in einer Erdgeschosswohnung mit Gartennutzung. Die Gartennutzung ist Bestandteil des Mietvertrages. Ohne diese Gartennutzung hätte Z die Wohnung nicht genommen. Nun flattert Z eine Kündigung der Gartennutzung ins Haus. Z soll binnen 3 Monaten die Gartenmöbel und das Gartenhäuschen, welches auch Bestandteil des Mietvertrages ist, räumen, weil der Vermieter, der im Nachbarhaus wohnt diesen Garten als Nutzgarten nutzen möchte.

Kann der Vermieter den Garten so einfach kündigen und Z den Garten nehmen, der mit im Mietvertrag steht? Kosten für den Garten sind im Mietvertrag nicht extra aufgeführt. Aber Z hat 5 Jahre den Garten genutzt und gepflegt.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Nach Paragraph 573b BGB hat ein Vermieter das Recht, eine Teilkündigung für das vom Mieter genutzte Grundstück auszusprechen. Allerdings darf er dies nicht, weil ihm plötzlich einfällt, dass er den Garten selbst nutzen möchte. Eine derartige Teilkündigung darf nur dann ergehen, wenn der Vermieter plant, auf dem Grundstück neuen Wohnraum zur Vermietung zu bauen oder Nebengebäude für den vorhandenen oder für neu zu schaffenden Wohnraum zu errichten. Jede andere Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.

Z kann sich also gegen die zu Unrecht ergangene Teilkündigung wehren. Als kleine Information am Rande: Selbst wenn Z die Kündigung aufgrund rechtmäßiger Gründe erhalten hätte, könnte er auf eine angemessene Senkung der Miete bestehen.

» Doreen82 » Beiträge: 316 » Talkpoints: 7,93 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Der Vermieter kann Dir nicht so ohne weiteres die Gartennutzung wieder streichen. Immerhin ist der Garten Inhalt des Mietvertrages. Wenn der Vermieter Dich aus dem Garten haben will, muss er schon den bestehenden Mietvertrag kündigen und Dir einen neuen anbieten, den Du aber nicht annehmen musst.

» kowalski6 » Beiträge: 3399 » Talkpoints: 154,43 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



So was wäre nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig. Aber auch dann sind natürlich Fristen einzuhalten, und ich bezweifle das nach einer Mietdauer von über fünf Jahren die drei Monate ausreichend sind. Schon aus dem Grund könnte die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam sein.

Gibt es denn überhaupt eine Begründung für die Kündigung? Sofern das sowieso eher ein Mittel in einem Streit zwischen Vermieter und Mieter ist, kann man diese sowieso ignorieren. Besser ist es aber immer, hier schriftlich zu widersprechen. Dem Widerspruch muss auch keine Begründung beigelegt werden. Dann ist wieder der Mieter in der Pflicht. Wenn keine wirklichen Gründe vorliegen, kann jedenfalls nicht ohne weiteres ein solcher Bestandteil aus dem Vertrag einseitig gekündigt werden. Zumal es sogar - aus meiner Sicht - einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages darstellt.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Ohne den Gartenanteil hätte Z die Wohnung nicht gemietet. Also kann der Vermieter nicht einfach nach fünf Jahren herkommen und den Garten als nicht zur Wohnung gehörend kündigen. Selbst wenn er die Wohnung mit kündigen würde, zieht er sicherlich nicht dort ein. Der Vermieter von Z wird einfach versuchen, ob Z sich das gefallen lässt. Denn er weiß bestimmt, dass das nicht einfach so geht. Aber Z soll der Kündigung widersprechen.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge


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