Wer darf die Hecke schneiden?
Person A und Person B haben eine gemeinsame Grenze zwischen ihren Grundstücken. Die Grenze wird durch eine Hecke dargestellt. Nun ist Person A der Meinung, dass die Hecke dringend geschnitten werden muss und schneidet sie kurzerhand ab. Person B ist das aber nicht recht, weil Person B meint, dass die Hecke besser aussieht, wenn sie lang und hoch ist.
Wer darf hier die Hecke schneiden: Person A oder Person B? Wie kann man das festlegen? Gibt es bestimmte Regelungen? Könnte Person B jetzt Person A verklagen?
Ich kenne es nur so, dass derjenige die Hecke schneiden muss, auf deren Grundstücksseite die Hecke gepflanzt ist. Ich kann mir fast gar nicht vorstellen, dass die Hecke exakt in der Mitte beider Grundstücke steht. Falls das allerdings doch der Fall sein sollte, dann gibt es glaube ich keine besonderen Regelungen, wer die Hecke schneiden darf oder muss. Am besten ist es immer noch, sich mit seinem Nachbar abzusprechen, um Ärger zu vermeiden.
Die Grundstücksgrenze darf nicht durch Pflanzen gekennzeichnet sein. Diese Grundstücksgrenze ist garantiert durch einen Stein gekennzeichnet und da kann man sehen, wem die Hecke gehört. Wer hat denn die Hecke gepflanzt? Wenn es nicht augemacht werden kann und die Nachbarn A und B sich streiten, müssen sie zum Grundbuchamt gehen und Einsicht bekommen. Dann können sie genau abmessen, wem die hecke gehört.
Wenn sich dann immer noch nicht ersehen lassen kann, wem die hecke gehört sollte man sie wegmachen und jeder kann sich dann einen halben meter neben der jetzigen Hecke eine hecke pflanzen, die derjenige aber dann auch von beiden Seiten pflegen muss.
Die Hecke kann nicht die offizielle Grenze zwischen den Grundstücken sein, es wird wohl nur von euch als Grenze bezeichnet. Für die genaue Grenze gibt es einen Grenzstein, der nicht verrückt werden darf. Hieran erkennt man die genaue Grenze und ihr könnt sehen, zu wessen Grundstück die Hecke nun wirklich gehört. Vielleicht solltet ihr auch einfach mal im Grundbuch nachschauen. Für das Schneiden der Hecke ist dann derjenige zuständig, auf dessen Grundstück sich diese nun letztendlich befindet.
Richtig, wie bereits gesagt wurde, kann keine Pflanze wie etwa die Hecke in deinem Beispiel eine Grundstücksgrenze darstellen, auch wenn sie das Grundstück optisch abgrenzt. In der Regel gibt es klare Grenzen, die auch als solche gekennzeichnet sind und man wird davon ausgehen können, dass die Hecke auf einem der beiden Grundstücke steht und nicht eben genau auf der Mitte.
Man darf ja zum Beispiel auch nicht einfach die Äste an einem Baum abschneiden, nur weil diese von einem fremden Grundstück auf das eigene Grundstück wachsen. Hier muss man sich vorher entweder eine Genehmigung holen oder den Eigentümer des Baumes damit beauftragen. Würde man sich selbst an dem Baum "vergehen" wäre dies eben Sachbeschädigung oder etwas in dieser Richtung, da du dazu nicht berechtigt warst. Bei der Hecke ist es dann also genauso - Die Hecke muss entweder von Person A oder von Person B geschnitten werden, je nachdem, auf wessen Grundstück sie steht.
Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Hecke wirklich genau auf der Grenze stehen sollte, wird es dafür eine Lösung geben, auch wenn ich hier im Einzelnen echt überfragt bin. Aber so weit ich informiert bin, ist es auch verboten, die Hecke GENAU auf der Grenze zu verpflanzen. Wenn man so eine "optische Grenze" haben möchte, dann hat man diese selbst auf seinem Grundstück anzulegen.
Natürlich kann B A verklagen, ob diese Klage überhaupt angenommen wird oder aber Erfolg haben wird, das steht auf einem anderen Blatt. In einem solchen Fall sollte man erst mal versuchen auf einem anderen Weg eine Einigung zu finden, eine Klage sollte unabhängig vom Gegenstand des Streites nicht gleich der erste Gedanke sein.
Für die Bepflanzung des eigenen Grundstücks gelten bezüglich des Abstandes zum Nachbarn einige Regeln. Wenn A nun die Bepflanzung von B nicht passt - dies gilt auch für die Anpflanzung von Hecken - dann kann A von B die Beseitigung verlangen. A darf aber nicht allein Hand anlegen, zunächst muss B von dem Verlangen As in Kenntnis gesetzt sein. Allerdings muss B nicht in jedem Fall einem Zurückschnitt zustimmen. Wenn A beispielsweise die Bepflanzung über einen gewissen Zeitraum geduldet hat, dann muss A auch künftig mit der Bepflanzung leben.
Sicher könnte B unter Umständen zivilrechtlich Schadenersatz verlangen. Allerdings sind da enge Grenzen gesetzt und ohne genaue Dokumentation der tatsächlich entstandenen Schäden wird diese Forderung wohl auch wenig erfolgreich sein.
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