Fahrzeugschein bei Probefahrt

vom 03.07.2011, 23:51 Uhr

Ich habe letztens eine Probefahrt mit einem Auto gemacht. Dabei ist mir aufgefallen, dass mir das Autohaus überhaupt keine Papiere von dem Auto gegeben hat. Ich hatte also keinen Fahrzeugschein dabei und das Auto hatte auch normale schwarze Kennzeichen, sodass es durchaus geklaut sein könnte.

Jetzt frage ich mich, was passiert wäre, wenn mich dir Polizei angehalten hätte. Es kann ja schon mal passieren, dass eine Kontrolle ist. Was würde passieren, wenn ich den Fahrzeugschein nicht dabei habe und die Polizei mich anhält? Wie könnte ich dann beweisen, dass es wirklich nur eine Probefahrt ist?

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» conansc » Beiträge: 1135 » Talkpoints: 1,83 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Im Auto selbst befinden sich die Papiere in der Ablage glaube ich, falls du sie nicht mit dem Schlüssel ausgehändigt bekommen hast. Falls es aber dennoch der unwahrscheinliche Fall war das du diese nicht bekommen hast, dann hätte ich mich vorweg Informiert, da du ja in dem Moment für das Auto zuständig warst.

» snoopydooh » Beiträge: 233 » Talkpoints: 0,06 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Wenn Du während einer Probefahrt mit einem Fahrzeug angehalten wirst und angibst, dass es sich hier um eine Probefahrt handelt, ohne einen Fahrzeugschein nachweisen zu können, wird man Dich sicherlich nicht gleich mit aufs Polizeirevier nehmen, sondern am wahrscheinlichsten ist der Fall, dass man mit Dir zum Autohaus fährt und sich die Tatsache, dass es sich hier nicht um einen Fahrzeugdiebstahl, sondern um eine Probefahrt handelt, vom Fahrzeugeigentümer, also dem Autohaus, bestätigen lassen.

Dass das Autohaus es versäumt hat, den Fahrzeugschein im Auto zu platzieren, ist natürlich irgendwie merkwürdig, und ich denke, dass ich das auch nach Rückgabe des Fahrzeugs dort angesprochen hätte. Vielleicht ist das einfach versäumt worden und ging irgendwo unter, möglicherweise wurde der Fahrzeugschein auch irgendwann aus irgendwelchen Gründen aus dem Fahrzeug entnommen und vergessen, ihn dort wieder abzulegen.

Ich meine allerdings, dass das Nichtvorhandensein eines Fahrzeugscheins im Probefahrzeug für Dich nicht einmal Konsequenzen haben dürfte, wenn die Polizei sich tatsächlich vom Autohaus bestätigen lässt, dass es sich vorliegend um eine Probefahrt handelte, weil Du als Fahrer eines Fahrzeugs meines Wissens nur dazu verpflichtet bist, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf seine Funktion zu überprüfen, nicht aber auf das Vorhandensein des Fahrzeugscheins im Fahrzeug. Ich gehe also stark davon aus, dass das Autohaus von Polizei im Anschluss an die Aufklärung darauf hingewiesen worden wäre, dass es Sinn macht, künftig den Fahrzeugschein im Fahrzeug zu hinterlegen, damit so etwas nicht mehr vorkommt, aber mehr würde sicherlich nicht passieren.

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» moin! » Beiträge: 7218 » Talkpoints: 22,73 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass er alle nötigen Papiere dabei hat und wird im Falle des Fehlens des Fahrzeugscheins auch bestraft. Das ist ganz eindeutig. Beweisen könntest Du das sicher nur bedingt, indem Du die Kontaktdaten des Autohauses heraus gibst und man dort nachfragen würde. Vielleicht würde aber auch eine Abfrage durchgeführt, ob Fahrzeug oder Kennzeichen gestohlen sind.

Bei meinem Autohaus ist es so, dass die Papiere in der Tasche zum Schlüssel liegen. Das ist recht praktisch. In dem Autohaus, in dem die Fahrzeuge der Firma gewartet werden, wird in einer recht aufwändigen Prozedur alles geprüft und übergeben. Daher am besten beim nächsten Mal einfach mal nachfragen.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



@ JotJot: Ich kann in § 23 StVO "Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers" nichts darüber nachlesen, dass der Fahrzeugführer verpflichtet ist, einen Fahrzeugschein mitzuführen und auch in allen anderen Paragraphen finde ich hierüber keinerlei Hinweise oder entsprechende Anweisungen.

Woher nimmst Du die Information, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich und sogar dazu verpflichtet ist, die nötigen Papiere bei sich zu haben und dass er im Falle eines Fehlens des Fahrzeugscheins entsprechend bestraft wird? Mir fehlt dazu jede rechtliche Grundlage, vielleicht kannst Du mir da auf die Sprünge helfen?

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» moin! » Beiträge: 7218 » Talkpoints: 22,73 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Also, ich kann mir auch nicht vorstellen, das du erhebliche Probleme bekommen würdest, wenn du während einer Probefahrt in eine Polizeikontrolle gerätst, denn du selber kannst dich ja ausweisen und die Polizisten können ja auch zur Kontrolle bei dem Autohaus anrufen und erhalten dann von dort die Bestätigung, das es sich um eine Probefahrt mit ihrem Auto handelt.

Da es sich ja auch oft um Neuwagen, mit einer roten Nummer handelt, sind diese ja auch gar nicht richtig angemeldet und haben somit ja noch keinen Fahrzeugschein, also kann dir das Autohaus ja diesen auch gar nicht mitgeben. Denke aber, das sie da auch bestimmte Vorgaben haben, damit so ein Fahrzeug auf der Straße bewegt werden darf, in Form von einer Probefahrt, wie z.B. mit den roten Kennzeichen.

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» Chrissiger » Beiträge: 1296 » Talkpoints: -2,34 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Genau aus diesem Grund frage ich bei Probefahrten, wo sich der Fahrzeugschein befindet. Denn ich meine auch, dass ein Fahrzeugführer den Schein mitführen muss, um den Wagen überhaupt zu nutzen. Ich habe so etwas in der Fahrschule gehört und bei meinen Probefahrten auch darum gebeten, mir einen Schein mitzugeben. Einmal habe ich eine Kopie erhalten und hätte dann bei einer Kontrolle ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro zahlen müssen, die mir dann das Autohaus wieder erstattet hätte. Aber in eine Fahrzeugkontrolle bin ich nicht geraten.

Natürlich würde sich die Polizei beim entsprechenden Autohaus informieren, sollte man in eine Kontrolle geraten. Ob es nötig ist, dann gleich auf die Wache gebracht zu werden oder zurück zum Autohaus fahren zu müssen, weiss ich nicht wirklich - ich bin in solch einem Fall noch nicht gewesen. Am besten fragt man eben vor Antritt der Probefahrt nach dem Fahrzeugschein. Man muss ja selbst auch einen Pfand da lassen, zumindest kenne ich es so.

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



moin! hat geschrieben:@ JotJot: Ich kann in § 23 StVO "Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers" nichts darüber nachlesen, dass der Fahrzeugführer verpflichtet ist, einen Fahrzeugschein mitzuführen und auch in allen anderen Paragraphen finde ich hierüber keinerlei Hinweise oder entsprechende Anweisungen.

Da suchst Du dann leider im falschen Gesetz beziehungsweise der falschen Ordnung. Die Pflicht zur Mitführung ist in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und dort im § 11 Abs. 5 geregelt.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird laut der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in den Anlage unter der laufenden Nummer 174 geahndet.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


Besten Dank für die Verlinkungen, JotJot, ich denke, damit hast Du die Fragestellung hier auch tatsächlich gleich vollumfänglich beantwortet. Insofern sollte auch gleichzeitig klar geworden sein, dass das Autohaus hier grob versäumt hat, seiner Pflicht als Halter nachzukommen, wenn der Fahrzeugschein tatsächlich nirgendwo im Auto hinterlegt war.

Sollte dies also wirklich auszuschließen sein, so würde ich tatsächlich nochmal Rücksprache mit dem Autohaus halten und den Hinweis anbringen, dass dieses zur Mitgabe des Fahrzeugscheins verpflichtet ist. Wenn es sich hierbei nämlich wirklich um ein Versehen gehandelt haben sollte, wird der Threadersteller dem Autohaus mit dem Hinweis auf diesen Missstand sogar noch einen Gefallen tun können, bevor wirklich mal ein Fahrer während einer Probefahrt angehalten und polizeilich kontrolliert wird und dann in der Folge die entsprechenden Sanktionen folgen.

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» moin! » Beiträge: 7218 » Talkpoints: 22,73 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


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