Kfz-Unfall mit Teilschuld - Wer trägt Anwaltskosten?

vom 27.05.2011, 15:28 Uhr

Nehmen wir man an, eine gewisse Person A hat einen Autounfall mit einer Person B. Dabei hat Person B ganz klar die Hauptschuld, Person A ist aber doch nicht ganz unbeteiligt und sieht dies auch ein. Nun nimmt sich Person A einen Anwalt, der vor Gericht zieht. Dieses legt nun eine Quote von 30% Mitschuld bei Person A fest, 70% muss Person B tragen. Wird nun der gesamte Schaden inklusive Anwaltskosten und sonstige Kosten mit einer Quote von 30% verrechnet, oder muss Person A seinen Anwalt nun komplett selber bezahlen, da A dann doch nicht unschuldig ist?

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» n8hawk4u » Beiträge: 208 » Talkpoints: 28,32 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Es ist tatsächlich so, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Anwalt nur dann vollumfänglich bezahlt, wenn die Schuldfrage eindeutig den Versicherungsnehmer trifft. Gibt es am Ende aber eine Teilschuld, so sind die Anwaltskosten anteilig zu bezahlen! Anteilig bedeutet in dem Fall, dass eben 30% der Anwaltskosten zu zahlen sind. Wobei ich hier davon ausgehe, dass damit nur die Kosten für den eigenen Anwalt gemeint sind! Erst wenn das Verhältnis bei 50% liegt, dürfte man seinen Anwalt komplett zahlen müssen (schließlich ist in so einem Fall kein Hauptschuldiger ermittelt worden).

Leider konnte ich jetzt auf die Schnelle den zugehörigen Link nicht mehr finden, würde den aber Nachliefern, sofern ich die Stelle noch finde. Dabei bezieht sich der Artikel auf (aktuelle) Fallbeispiele und nicht auf Gesetzestexte.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Ich verstehe zwar nicht ganz warum Person A vor ein Gericht zieht, wenn die Mitschuld bereits geklärt ist. Was sagt den eure Versicherung darüber. Hat es bereits eine Protientuelle Schadensquote bzw. Aufstellung gegeben.

Eigentlich zieht man doch erst vor Gericht wenn der Sachverhalt nicht ganz geklärt ist, da sich aber beide Parteien einig sind und auch über die Höhe mit welcher sich beide beteiligten sollen, ist solch eine Verhandlung doch meistens nur so wenn z.B ein unklarer Fall vorliegt, oder Person A mit seiner Mitschultsquote nicht zufrieden ist und diese vielleicht auch noch auf Person B schieben will.

Ich denke mal wenn bereits Vorweg der Sachverhalt geklärt ist und Person A mit seiner Klage z.B das Person B zu 100 % bezahlen soll scheitert, zahlt Person A die Anwaltskosten, auch wenn der Sachverhalt gleich bleibt vor Gericht, zahlt der Ankläger. Sollte sich natürlich herrausstellen, das Person B voll Schuldfähig ist und das Gericht das genauso sieht, zahlt im endeffekt Person B den Schaden und die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.

Hat Person B schon mal mit Person A gesprochen warum er vor Gericht geht, oder kam es plötzlich, dann würde ich denken das sich Person A hier nämlich vor Gericht raus reden will und das Person B zu 100 % für den Schaden aufkommen soll.

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» alkalie1 » Beiträge: 5526 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



@alkalie1
Gerade hier ist doch der Anteil der Teilschuld nicht geklärt. Person A mag eine Teilschuld einsehen, aber bzgl. der Aufteilung ist was die Kosten angeht ein Unterschied festzumachen, ob nun 40% oder 10% der Schuld an Person A festgemacht werden. Person B als Hauptschuldiger hat ja letztlich nichts zu verlieren und wird schon auf eine gerichtliche Klärung drängen, sofern dessen Anwalt (und die Versicherungen) hier nicht nach einer außergerichtlichen Lösung Ausschau halten.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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